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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 30.09.1977 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 02.10.1977; FNA: 300-1-1 Gerichtsverfassung
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Artikel 2 Übergangsregelung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die §§ 31 bis 38 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz finden entsprechende Anwendung, wenn gegen einen Gefangenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist,

1.
Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),

2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder

3.
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319

zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung auch für den Fall, daß der nach § 31 Satz 2 zweiter Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches bezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.


Artikel 3 Überleitungsregelung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in § 33 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bezeichnete Maßnahmen auf einer anderen Rechtsgrundlage als § 119 der Strafprozeßordnung getroffen worden und dauern diese Maßnahmen an, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften:

1.
Derartige Maßnahmen treten außer Kraft, sofern nicht in bezug auf die von ihnen betroffenen Gefangenen innerhalb von drei Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Feststellung nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz getroffen worden ist.

2.
§ 34 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch für diese Maßnahmen.

3.
Gerichtliche Verfahren wegen dieser Maßnahmen richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach § 37 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.


Artikel 4 Berlin-Klausel


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die Rechte und Verantwortlichkeiten der Aliierten Behörden, einschließlich derjenigen, die Angelegenheiten der Sicherheit und des Status betreffen, bleiben unberührt.