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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (AuslPflVNOG k.a.Abk.)
Artikel 2 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. April 2024 VAG § 57, § 61, § 163, § 211
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird das Semikolon und werden die Wörter „abweichend hiervon ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, während eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer der Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat als der Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, entsprechend der Wahl der für die Haftpflichtversicherung verantwortlichen Person folgender Staat als der Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist:
- 1.
- der Zulassungsstaat oder
- 2.
- unmittelbar nach der Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer während eines Zeitraums von 30 Tagen der Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat.
- 2.
- In § 61 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 57 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 57 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
- 3.
- In § 163 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 2" gestrichen.
- 4.
- In § 211 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „der Richtlinie 2009/138/EG" die Wörter „in Verbindung mit der jüngsten Veröffentlichung der angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 300 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG" eingefügt.
Artikel 4 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 78 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird ein Unfall durch ein Gespann verursacht und ist der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Anhängers nicht verpflichtet, dem Dritten vollständigen Schadensersatz zu leisten, so unterrichtet dieser Versicherer den Dritten auf dessen Verlangen unverzüglich über die Identität des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers des Zugfahrzeugs oder, wenn er den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, über den Entschädigungsmechanismus nach Artikel 10 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11), die durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1) geändert worden ist." - 2.
- In § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „dem Pflichtversicherungsgesetz" durch die Wörter „§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes oder nach § 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 210 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „6.200.000 Euro" durch die Angabe „6.600.000 Euro" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird die Angabe „12.800.000 Euro" durch die Angabe „13.600.000 Euro" ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
Die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, in der Höhe zu gewähren, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in der in Deutschland vorgeschriebenen Höhe" durch die Wörter „sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäischen Union gehören, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung zu gewähren, mindestens jedoch in dem in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Umfang" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 3.
- § 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
- a)
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- b)
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht;".
- 4.
- Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- das Fahrzeug nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, zu gebrauchen oder gebrauchen zu lassen, wenn
- a)
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- b)
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht;".
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. April 2024 AuslKfzHPflV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9
Artikel 1 der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2019 (BGBl. I S. 1623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen eines Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union". - 2.
- In § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist nicht erforderlich für" durch die Wörter „Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:" ersetzt.
- 3.
- In § 2 wird das Wort „Befreiung" durch das Wort „Ausnahme" ersetzt.
- 4.
- Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und aus Drittstaaten". - 5.
- Die §§ 3 bis 7 werden aufgehoben.
- 6.
- § 8 wird § 3 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises". - b)
- In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie nach § 4 dieser Verordnung ist nicht erforderlich für" durch die Wörter „Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Befreiung" durch das Wort „Ausnahme" ersetzt.
- 7.
- § 9 wird aufgehoben.
Artikel 7 Folgeänderungen
Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. April 2024 AufenthG § 72, BerVersV § 3, Anlage 1, SGB X § 116, PBefG § 64, PBZugV § 1, GBZugV § 2, KfzUnfEntschV § 1, § 2, § 3, § 9a, § 10, § 11, PflVGOWiZustV
(1) In § 72 Absatz 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, werden die Wörter „dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „dem § 30 des Pflichtversicherungsgesetzes" ersetzt.
(2) Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 57 Absatz 3" die Angabe „und 4" eingefügt.
- 2.
- In Anmerkung 1 zum Abschnitt C der Anlage 1 werden die Wörter „die nicht der Pflichtversicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Pflichtversicherungsgesetzes unterliegen" durch die Wörter „deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde nicht übersteigt oder deren Halter gemäß § 2a des Pflichtversicherungsgesetzes nicht der Pflichtversicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterliegen" ersetzt.
(3) In § 116 Absatz 6 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger" durch die Wörter „§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes oder § 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes" ersetzt.
(4) § 64 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „4.
- des Pflichtversicherungsgesetzes und
- 5.
- des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes".
(5) § 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- 2.
- Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
(6) § 2 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), die zuletzt durch Artikel 126 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(7) Die Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 494 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 213)" durch ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist" und wird das Wort „Hamburg" durch das Wort „Berlin" ersetzt.
- 2.
- Die §§ 2, 3, 9a, 10 und 11 werden aufgehoben.
Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Pflichtversicherungsgesetzes in der vom 17. April 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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