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§ 20 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 20 Lehrgangs- und Studiengebühren
(1) 1Zu den Lehrgangs- und Studiengebühren gehören auch Aufnahme- und Prüfungsgebühren. 2Die Prüfungsgebühren und die durch Teilnahme an der Prüfung verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Förderungszeit nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn
- 1.
- die Förderung der Berufsbildungsmaßnahme mehr als die Hälfte der Gesamtdauer der Bildungsmaßnahme umfasst und
- 2.
- die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme abgelegt worden ist, nachdem sie innerhalb des Förderungszeitraumes nicht abgelegt werden konnte.
(2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit, die oder der an einer geförderten Maßnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, erneut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter oder als Soldatin oder Soldat berufen oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eingestellt, erstattet ihr oder ihm der Bund die bis zum Zeitpunkt der Berufung oder Einstellung entstandenen notwendigen Kosten der Maßnahme.
Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
Frühere Fassungen von § 20 BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 91 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell | vor 05.04.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 BFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 BFöV Kosten der beruflichen Bildung (vom 09.08.2019)
... nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet: 1. Lehrgangs- und Studiengebühren ( § 20 ), 2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21), 3. Reise- und ...
§ 21 BFöV Kosten für Ausbildungsmittel (vom 27.08.2015)
... 15. Dezember 2000 (Bundessteuerblatt I S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung. (4) § 20 Absatz 2 gilt ...
§ 24 BFöV Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (vom 09.08.2019)
... beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten ...
§ 25 BFöV Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (vom 09.08.2019)
... beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten ...
§ 31 BFöV Eingliederungshilfen (vom 09.08.2019)
... Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend. (4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Maßgabe dieser Verordnung erstattet: 1. Lehrgangs- und Studiengebühren ( § 20 ), 2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21), 3. Reise- und ... mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet." 14. § 20 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) § 6 Absatz 3 ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Absatz 1a" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 2" ersetzt. 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 91 SchriftVG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 11 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2 , § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1, § 26 Satz 1 und 5, § 28 Absatz 4, ...
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 2000 (Bundessteuerblatt I S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung. (4) § 20 Absatz 2 gilt entsprechend." 20. § 22 wird wie folgt geändert: ... Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend. (4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf ...
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