§ 20 Lehrgangs- und Studiengebühren
(1)
1Zu den Lehrgangs- und Studiengebühren gehören auch Aufnahme- und Prüfungsgebühren.
2Die Prüfungsgebühren und die durch Teilnahme an der Prüfung verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Förderungszeit nach
§ 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn
- 1.
- die Förderung der Berufsbildungsmaßnahme mehr als die Hälfte der Gesamtdauer der Bildungsmaßnahme umfasst und
- 2.
- die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme abgelegt worden ist, nachdem sie innerhalb des Förderungszeitraumes nicht abgelegt werden konnte.
(3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit, die oder der an einer geförderten Maßnahme nach
§ 6 Absatz 2 oder
§ 7 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, erneut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter oder als Soldatin oder Soldat berufen oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eingestellt, erstattet ihr oder ihm der Bund die bis zum Zeitpunkt der Berufung oder Einstellung entstandenen notwendigen Kosten der Maßnahme.
Frühere Fassungen von § 20 BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 19 BFöV Kosten der beruflichen Bildung (vom 01.01.2025) ... nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet: 1. Lehrgangs- und Studiengebühren ( § 20 ), 2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21), 3. Reise- und ...
§ 31 BFöV Eingliederungshilfen (vom 01.01.2025) ... Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend. (4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung ... Maßgabe dieser Verordnung erstattet: 1. Lehrgangs- und Studiengebühren ( § 20 ), 2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21), 3. Reise- und ... mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet." 14. § 20 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) § 6 Absatz 3 ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung ... 2000 (Bundessteuerblatt I S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung. (4) § 20 Absatz 2 gilt entsprechend." 20. § 22 wird wie folgt geändert: ... Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend. (4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7412/a145867.htm