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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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Abschnitt 4 Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung
§ 20 Behandlung und Beseitigung
(1) 1Altgeräte sind vor der Durchführung weiterer Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen einer Erstbehandlung zuzuführen. 2Vor der Erstbehandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können. 3Diese Prüfung ist durchzuführen, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) 1Die Erstbehandlung und weitere Behandlungstätigkeiten haben nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfolgen. 2Bei der Erstbehandlung sind im Rahmen der Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung die durch Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten zu erfüllen. 3Andere Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU entsprechend dem Verfahren des Artikels 20 dieser Richtlinie ergänzend zu den durch Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderungen angewandt werden. 4Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten müssen mindestens die technischen Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen.
(3) 1Die Behandlung von Altgeräten kann auch außerhalb Deutschlands oder außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden. 2Die Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsgemäße Ausfuhr, die insbesondere im Einklang steht mit
- 1.
- der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- 3.
- dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Altgeräte, die nicht entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 und 2 behandelt wurden, dürfen nicht beseitigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1145 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 21 Zertifizierung
(1) Die Erstbehandlung von Altgeräten darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden.
(2) 1Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten Sachverständigen zertifizieren zu lassen. 2Geeignet ist ein Sachverständiger, der
- 1.
- nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
- 2.
- als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- 3.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(3) Der Sachverständige darf das Zertifikat für die Tätigkeiten der Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung nur dann erteilen, wenn
- 1.
- in der Anlage die Durchführung der Tätigkeiten einer Erstbehandlung möglich ist, wobei die Durchführung der Verwertungsverfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz allein nicht ausreichend ist,
- 2.
- die Anlage technisch geeignet ist, die Behandlungsanforderungen nach § 20 Absatz 2 und nach der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 einzuhalten,
- 3.
- der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen nach Anlage 5 genügt,
- 4.
- der Betreiber der Anlage ein Betriebstagebuch gemäß Anlage 5a führt und
- 5.
- in der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, sowie nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.
(4) 1Der Sachverständige darf das Zertifikat für die Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung nur dann erteilen, wenn
- 1.
- in der Anlage nur Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung durchgeführt werden,
- 2.
- die Anlage technisch geeignet ist, die Altgeräte so zu prüfen, zu reinigen und zu reparieren, dass diese ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren, und
- 3.
- der Betreiber der Anlage ein Behandlungskonzept vorlegt, das den Anforderungen der Anlage 5, mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstabe b und der Nummer 5 Buchstabe b, genügt.
(5) Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate.
(6) Der Sachverständige hat bei Beanstandungen dem Betreiber zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder 4 eine dreimonatige Frist zu setzen, die nicht verlängert werden darf.
(7) 1Bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder 4 durch den Sachverständigen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die durchgeführt wurden
- 1.
- von einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation im Rahmen einer Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1),
- 2.
- von einer nach DIN EN ISO/IEC 170211 akkreditierten Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 90012 oder 90043 oder
- 3.
- auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften von Sachverständigen im Rahmen der Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.
(8) 1Behandlungsanlagen gelten als Erstbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn
- 1.
- der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und
- 2.
- die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes
- a)
- geprüft ist und
- b)
- im Überwachungsbericht nach § 23 in Verbindung mit Anlage 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Anlage 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ausgewiesen ist.
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- 1
- Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren, Ausgabe November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
- 2
- Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen, Ausgabe November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
- 3
- Leiten und Lenken für den nachhaltigen Erfolg einer Organisation - ein Qualitätsmanagementansatz, Ausgabe Dezember 2009, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1145 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 22 Verwertung
(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass
- 1.
- bei Altgeräten der Kategorien 1 und 4
- a)
- der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent beträgt und
- b)
- der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt,
- 2.
- bei Altgeräten der Kategorie 2
- a)
- der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent beträgt und
- b)
- der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent beträgt,
- 3.
- bei Altgeräten der Kategorien 5 und 6
- a)
- der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent beträgt und
- b)
- der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 55 Prozent beträgt und
- 4.
- bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.
(2) 1Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, indem für jede Gerätekategorie die Masse der Materialien, die von Altgeräten stammen und die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung einem Verwertungsverfahren zugeführt werden, durch die Masse aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. 2Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung, Lagerung, Demontage, Schreddern oder andere Vorbehandlungen zur Entfernung von Abfallmaterialien, die nicht für eine spätere Weiterverarbeitung bestimmt sind, vor der Verwertung gelten nicht als Verwertungsverfahren und bleiben bei der Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt. 3Bei der Berechnung der jeweiligen Verwertungsvorgaben nach Absatz 1 ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72) zu berücksichtigen.
(3) 1Im Rahmen der Zertifizierung nach § 21 Absatz 2 bis 4 muss der Betreiber der Erstbehandlungsanlage nachweisen, dass er alle Aufzeichnungen über die Masse der Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führt, wenn diese
- 1.
- der Erstbehandlungsanlage zugeführt werden,
- 2.
- die Erstbehandlungsanlage verlassen,
- 3.
- der Verwertungsanlage zugeführt werden und
- 4.
- die Verwertungsanlage verlassen.
(4) 1Bei den Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Betreiber der Erstbehandlungsanlage, der nach § 21 Absatz 2 und 3 für die Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung zertifiziert ist, gesonderte Angaben zu den in den Altgeräten enthaltenen Kunststoffen und zu ihrem jeweiligen Anteil je Kategorie zu machen. 2Für die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 können diejenigen Erstbehandlungsanlagen, die Altgeräte der Kategorie 4 behandeln, die hierfür erforderlichen Daten durch einheitliche Verfahren ermitteln. 3Die Aufzeichnungen zu Kunststoffen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind in Recycling und sonstige Verwertung zu differenzieren. 4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage übermittelt die Daten nach den Sätzen 1 und 3 jährlich bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres an das Umweltbundesamt. 6Das Umweltbundesamt kann die Übermittlungsform, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Datenformate vorgeben. 7Die Vorgaben sind auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen. 8Die Bundesregierung überprüft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung des Standes der Technik und auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung, ob und inwieweit eine Recyclingquote für Kunststoffe aus Altgeräten einzuführen ist.
(5) Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn
- 1.
- die Ausfuhr entsprechend § 20 Absatz 3 erfolgt und
- 2.
- der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 bewiesen hat, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen nach § 20 gleichwertig sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1145 m.W.v. 1. Januar 2022
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