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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher
Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 22 Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
- 1.
- mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
- 2.
- mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
- 3.
- mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
- 4.
- mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
- 5.
- mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
- 6.
- mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
- 7.
- mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.
(2) 1Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
- 1.
- dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
- 2.
- ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
- 3.
- der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.
(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas G. v. 3. März 2016 BGBl. I S. 369 m.W.v. 1. April 2016
§ 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten
§ 23 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
- 1.
- mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
- 2.
- in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,
- 3.
- mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
- 1.
- soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist
oder - 2.
- wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben
§ 24 Arbeiten unter Tage
§ 24 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,
- 1.
- soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,
- 2.
- wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder
- 3.
- wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben
§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
(1) 1Personen, die
- 1.
- wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
- 2.
- wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
- 3.
- wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,
- 4.
- wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz,
- 5.
- wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz oder
- 6.
- wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz wenigstens zweimal
(2) 1Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. 2Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.
Text in der Fassung des Artikels 9 Cannabisgesetz (CanG) G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 m.W.v. 1. April 2024
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