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Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung - MaSanV)

V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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Abschnitt 4 Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme

§ 22 Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems und der befreiten Institute



(1) 1Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die allgemeine Beschreibung des Instituts und der Gruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu erfüllen. 2Das Gleiche gilt für die Darstellung der gruppeninternen und externen Verflechtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075. 3Die allgemeine Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems hat auch ein Organigramm zu umfassen.

(2) 1Die Anforderungen an den Sanierungsplan hinsichtlich der Beschreibung von Kerngeschäftsbereichen sowie der Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu deren Identifikation nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowie die Zuordnung von Kerngeschäftsbereichen zu wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 haben sich auf die von der Befreiung erfassten Institute zu beziehen. 2Die Identifikation von kritischen Funktionen und die Beschreibung der Prozesse und der Kriterien zu deren Identifikation sowie die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen sind nicht erforderlich.


§ 23 Interner Prozess



(1) Die Zuständigkeiten für die Erstellung, die in Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für das Verfahren der Aktualisierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 zur Beschreibung der Grundsätze und des Verfahrens für die Zustimmung zum Sanierungsplan durch die Geschäftsleitung des institutsbezogenen Sicherungssystems sind nur mit Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu beschreiben.

(2) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie seine Inhalte in die beim institutsbezogenen Sicherungssystem zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe implementierten Mechanismen und Verfahren, einschließlich des Systems für die Überwachung und Einstufung der Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einbezogen sind.

(3) 1Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Indikatoren beim institutsbezogenen Sicherungssystem oder bei den befreiten Instituten so zeitnah und regelmäßig überwacht werden, dass negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden können. 2Dazu gehört auch eine Beschreibung, wie das Berichtssystem eine zeitnahe Information über die Indikatorenwerte und deren Abstand zu den entsprechenden Schwellenwerten ermöglicht. 3Dabei ist auch das Intervall für die Überwachung der jeweiligen Indikatoren zu beschreiben.

(4) 1Der Eskalations- und Entscheidungsprozess gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem und in Bezug auf die befreiten Institute zu beschreiben. 2Darüber hinaus hat die Beschreibung des internen Eskalations- und Entscheidungsprozesses darzustellen, wie sichergestellt wird, dass bei Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Bankarbeitstages nach Erreichen des Schwellenwerts eines Indikators über diesen Umstand informiert wird und unverzüglich entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen werden. 3Auch muss der Sanierungsplan beschreiben, wie diese Entscheidung dokumentiert wird. 4Er hat des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde und das institutsbezogene Sicherungssystem unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Bankarbeitstag nach Information der Geschäftsleitung nach Absatz 4 Satz 2 über das Erreichen des Schwellenwerts des Indikators und unverzüglich über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung jeweils umfassend informiert werden.

(5) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und des § 6 Absatz 2 eingehalten werden.




§ 24 Indikatoren



(1) 1Im Sanierungsplan ist dazustellen, wie die Anforderungen des § 7 Absatz 1 und 3 bis 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 zu den Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden. 2Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien ist mindestens ein Indikator festzulegen. 3Für die befreiten Institute entfällt die Darstellung der marktbasierten und makroökonomischen Indikatoren gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2. 4Zunächst sind Indikatoren aus der Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. 5Die Darstellung von qualitativen Indikatoren ist nicht erforderlich, soweit im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet wird, dass qualitative Indikatoren für die Zwecke der Sanierungsplanung der befreiten Institute nicht geeignet sind. 6Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 können auch andere Indikatoren gewählt werden.

(2) Der Sanierungsplan hat darzustellen, wie die Schwellenwerte von Indikatoren bei Bedarf, jedoch mindestens bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

(3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Anforderungen des § 8 Absatz 1 bis 4 zu den Kategorien von Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden.

(4) 1Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie es makroökonomische Entwicklungen beobachtet und bewertet, die negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können. 2Sofern marktbasierte Entwicklungen negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können, gilt Satz 1 entsprechend.




§ 25 Handlungsoptionen



(1) Auf die Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem finden die Anforderungen zu den Handlungsoptionen nach Maßgabe der Artikel 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 entsprechende Anwendung.

(2) 1Die Handlungsoptionen haben sowohl solche zu umfassen, die die von der Befreiung erfassten Institute eigenständig ergreifen können, als auch solche, bei denen die von der Befreiung erfassten Institute auf die Mitwirkung des institutsbezogenen Sicherungssystems im Rahmen seiner satzungsrechtlichen Voraussetzungen und Verfahren angewiesen sind. 2Entsprechendes gilt für die Auswirkungs- und Umsetzbarkeitsanalyse gemäß Artikel 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und die Darstellung der Kontinuität der Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075. 3Bei der Umsetzbarkeitsanalyse zu den Handlungsoptionen ist insbesondere ein möglicher Gleichlauf von Handlungsoptionen bei mehreren Instituten im Krisenfall zu berücksichtigen. 4Das institutsbezogene Sicherungssystem ist nicht verpflichtet, Handlungsoptionen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 darzustellen, deren Hauptziel die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen ist. 5Die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 müssen bei der Auswirkungsanalyse nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Bewertung der Erfolgsaussichten bei der Umsetzbarkeitsanalyse nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 umfasst in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute auch die Darstellung, wie die Handlungsoptionen grundsätzlich in idiosynkratischen oder systemweiten Krisenszenarien beurteilt werden.

(4) Ein Zeitplan für die Umsetzung von Handlungsoptionen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug auf die befreiten Institute und das institutsbezogene Sicherungssystem darzustellen.


§ 26 Vorbereitungsmaßnahmen



Die Beschreibung der Umsetzung des identifizierten Handlungsbedarfs gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hat mit Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem und die befreiten Institute zu erfolgen.




§ 27 Informationsaustausch



(1) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie das institutsbezogene Sicherungssystem und die von der Befreiung erfassten Institute sich gegenseitig die für die Erstellung, die in § 23 Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans und die für die Sicherstellung der rechtzeitigen Umsetzung von Handlungsoptionen notwendigen Informationen bereitstellen.

(2) Der Sanierungsplan hat auch zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Informationen im Sinne des Absatzes 1 aktuell, richtig und vollständig sind, sowie dem institutsbezogenen Sicherungssystem rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.