(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
(2) §
226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§
228 bis 231 gelten entsprechend.
(1)
1Für die nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (
§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.
2Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach
§ 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt.
3Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.
(1)
1Für die nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt.
2Das Entgelt ist um den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um das Entgelt zu kürzen, das aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt wird.
3Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem
Dritten Buch beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden.
4Wird das Übergangsgeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder das Krankengeld der Soldatenentschädigung angepaßt, ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu erhöhen.
5Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten, sowie für die nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches.
(2)
1Für Personen, deren Mitgliedschaft nach
§ 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten bleibt, sind die vom zuständigen Rehabilitationsträger nach
§ 251 Abs. 1 zu tragenden Beiträge nach 80 vom Hundert des Regelentgelts zu bemessen, das der Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes, des Versorgungskrankengeldes, des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung oder des Krankengeldes der Soldatenentschädigung zugrunde liegt.
2Absatz 1 Satz 4 gilt.
3Bei Personen, die Verletztengeld nach
§ 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit
§ 45 Absatz 1 beziehen, gelten abweichend von Satz 1 als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.
(3) Für die nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahmen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen.
(1)
1Für die nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.
2Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen; als Semester gelten die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.
1Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
- 3.
- das Arbeitseinkommen.
2Bei Versicherungspflichtigen nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des
§ 10 Absatz 2 beitragsfrei.
3Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach
§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach
§ 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.
4§ 226 Abs. 2 und die
§§ 228,
229 und
231 gelten entsprechend.
Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.