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Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (Binnenschiffseichordnung - BinSchEO)

neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind

§ 24 Leerebene und untere Eichebene



(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen.

(2) Die Angaben nach § 17 Abs. 3 sind im Eichschein einzutragen.


§ 25 Ebene der größten Eintauchung



(1) Bei Schiffen, die der Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend § 18 Abs. 2 festgelegt.

(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, und deren größte zulässige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgerüstete und besetzte Schiff einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind.




§ 26 Berechnung



(1) Die Feststellung der Wasserverdrängung nach § 6 Abs. 2 erfolgt entweder

1.
durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Schiff selbst gemessen oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Schiff zu kontrollieren, oder

2.
durch Berechnung nach der Formel

Vn = L · B · Tn · δ;

darin ist

Vn die Wasserverdrängung in m³ bis zur Eintauchtiefe Tn,
L die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m,
B die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m,
Tn die Eintauchtiefe des Schiffes bei 1/2 L bis zur bezogenen Schwimmebene,
δ der Völligkeitsgrad der Verdrängung.


 
Die Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Schiff selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei Tn am schwimmenden Schiff zu kontrollieren ist.

Als Völligkeitsgrad δ ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Schiffe (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist δ = 0,7.

(2) Für die im Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 5.

(3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34) eingetragen.


§ 27 Tragfähigkeit



(1) Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.

(2) Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit verwendet werden.


§ 28 Eichmarken



(1) Die Schiffe erhalten Eichmarken nach § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.

(2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 2 verzichtet werden.




§ 29 Eichzeichen



Die Schiffe erhalten Eichzeichen nach § 21.