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Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Dritter Teil Ausgleichsleistungen

Vierter Abschnitt Eingliederungsdarlehen

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 253 (aufgehoben)







Zweiter Titel Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen)

§ 254 (aufgehoben)







§ 255 (aufgehoben)







§ 256 (aufgehoben)







§ 257 (aufgehoben)







§ 258 Verhältnis zur Hauptentschädigung



(1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehens Anspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der Darlehensbetrag auf den Anspruch auf Hauptentschädigung wie folgt angerechnet:

1.
Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, tritt die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung in Höhe des Auszahlungsbetrags (§ 251 Abs. 1) an die Stelle der Darlehensgewährung.

2.
Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, dann gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe des Darlehensbetrags als im Zeitpunkt der Darlehensgewährung erfüllt. Die Darlehensverbindlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden. Geleistete Zins- und Tilgungsbeträge werden der Hauptentschädigung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs zugeschlagen.

3.
Ist das Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 für den Bau einer Mietwohnung oder einer Genossenschaftswohnung gewährt worden, tritt die Anrechnung nur auf Antrag ein.

4.
Der Darlehensbetrag wird auf Antrag mit Zustimmung des Hauptentschädigungsberechtigten auch auf solche Ansprüche auf Hauptentschädigung angerechnet, die von dem Ehegatten oder von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades an den Darlehensnehmer oder zu seinen Gunsten an den Bund abgetreten worden sind; im Falle der Verpfändung ist die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Darlehen, die gewährt worden sind

1.
als Härteleistungen (§§ 301, 301a),

2.
nach § 44 des Soforthilfegesetzes,

3.
nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes,

4.
nach dem Vierten und Fünften Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,

5.
nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),

6.
nach Abschnitt IV des Flüchtlingshilfegesetzes,

7.
nach § 45 des Reparationsschädengesetzes.

(3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 tritt nicht ein, soweit der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung unter Vorbehalt (§ 335a) erlassen ist.

(4) Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewilligung eines Darlehens (Absätze 1 und 2) Kriegsschadenrente gewährt, so tritt die Anrechnung des Darlehens auf die Hauptentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung der Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung nach den §§ 278a, 283 und 283a durchgeführt ist. Die Anrechnung wird jedoch vor dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn und soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 278a Abs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden kann.

(5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung schließt die Gewährung eines Aufbaudarlehens nicht aus.

(6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes ein Darlehen auch auf den Entschädigungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz anzurechnen ist, geht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 5 und 7 die Anrechnung auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz, im übrigen die Anrechnung auf die Hauptentschädigung vor.


Dritter Titel Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatzdarlehen)

§ 259 (aufgehoben)







§ 260 (aufgehoben)