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Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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III. Veranlagung
§ 26 Veranlagung von Ehegatten *)
(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
- 1.
- beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
- 2.
- sie nicht dauernd getrennt leben und
- 3.
- bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
(2) 1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. 2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. 3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. 4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn
- 1.
- ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
- 2.
- die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
- 3.
- 1der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. 2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.
(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Maßgaben des BVerfG bzgl. Lebenspartnerschaften siehe B. v. 19. Juni 2013 (BGBl. I S. 1647)
Text in der Fassung der Entscheidung Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - (zu den §§ 26, 26b und 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) B. v. 19. Juni 2013 BGBl. I S. 1647 m.W.v. 1. August 2001
§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten *)
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Maßgaben des BVerfG bzgl. Lebenspartnerschaften siehe B. v. 19. Juni 2013 (BGBl. I S. 1647)
Text in der Fassung der Entscheidung Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - (zu den §§ 26, 26b und 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) B. v. 19. Juni 2013 BGBl. I S. 1647 m.W.v. 1. August 2001
IV. Tarif
§ 32a Einkommensteuertarif
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1.
- bis 11.604 Euro (Grundfreibetrag):
0; - 2.
- von 11.605 Euro bis 17.005 Euro:
(922,98 · y + 1.400) · y; - 3.
- von 17.006 Euro bis 66.760 Euro:
(181,19 · z + 2.397) · z + 1.025,38; - 4.
- von 66.761 Euro bis 277.825 Euro:
0,42 · x - 10.602,13; - 5.
- von 277.826 Euro an:
0,45 · x - 18.936,88.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
- 1.
- bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
- 2.
- bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
- a)
- der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
- b)
- der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
- c)
- der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) G. v. 8. Dezember 2022 BGBl. I S. 2230 m.W.v. 1. Januar 2024
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