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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Sondervorschriften für Großkredite
Unterabschnitt 3 Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute
§ 26 Ausnahmen von den Beschlußfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs. 2 KWG beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen oder durch die Änderung von Positionen des Handelsbuchs die Großkreditdefinitionsgrenze (§ 13 Abs. 1 KWG) unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.
§ 27 Quartalsmäßige Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag und vom höchsten Auslastungsgrad der einzelnen Großkredite im Verlauf des vorangegangenen Quartals in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.
§ 28 Beschlußfassungspflichten bei Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkrediteinzelobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).
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