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Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Dritter Teil Ausgleichsleistungen

Fünfter Abschnitt Kriegsschadenrente

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 261 Voraussetzungen



(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, von Sparerschäden gewährt, wenn

1.
der Geschädigte in vorgeschrittenem Lebensalter steht oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und

2.
ihm nach seinen Einkommensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist; dabei sind auch fällige Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn und soweit ihre Verwirklichung möglich ist.

(2) Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar Geschädigte oder, falls dieser verstorben ist, sein Ehegatte, sofern dieser im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten nicht dauernd von ihm getrennt gelebt hat. Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen Ehegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente auch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt gelebt und während dieses Zeitraums an Stelle eigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen hauswirtschaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie existenztragendes, durch die Schädigung betroffenes Vermögen oder ihre Altersversorgung sichernde Rechte an solchem Vermögen von Todes wegen erworben hat oder hätte.

(3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser Verlust nicht für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Geschädigten ursächlich ist, für den Verlust von Wohnraum sowie auf Grund von Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 wird Kriegsschadenrente nicht gewährt.

(4) Treffen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz oder nach dem Reparationsschädengesetz oder für die Gewährung laufender Beihilfe nach den §§ 301, 301a dieses Gesetzes oder nach dem Flüchtlingshilfegesetz in der Person eines Berechtigten zusammen, sind die Schäden und Grundbeträge im Sinne dieser Vorschriften zusammenzurechnen; § 1 Abs. 1 Satz 2 des letztgenannten Gesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Das Nähere über die Zusammenfassung der Schäden und Grundbeträge und über die Leistungsgewährung wird durch Rechtsverordnung geregelt; dabei ist die Berechnung einer einheitlichen Leistung vorzusehen und für diese das Verhältnis zur Hauptentschädigung sowie zur Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz nach den Grundsätzen der §§ 278a, 283 und 283a zu bestimmen. Ferner kann bestimmt werden, daß die Leistung demjenigen Schaden zuzuordnen ist, auf dem der größere Teil des Grundbetrags beruht.

(5) Kriegsschadenrente wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung spätestens am 31. Dezember 1999 vorliegen und der Antrag bis zum 30. Juni 2000 gestellt ist.


§ 262 Übertragbarkeit



Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht verpfändet werden; dies gilt, vorbehaltlich der §§ 290 und 350a, nicht für Beträge, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum rechtskräftig bewilligt worden sind.


§ 263 Formen der Kriegsschadenrente



(1) Kriegsschadenrente wird gewährt als

1.
Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278a),

2.
Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).

(2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. Die Entschädigungsrente wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selbständig gewährt.

(3) Sobald die Voraussetzungen sowohl für die Unterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vorliegen, hat der Berechtigte zu wählen, in welcher Form er Kriegsschadenrente beziehen will; die Wahl kann nach dem 31. Dezember 1992 nur einmal und nur bis zum 30. Juni 2000 ausgeübt werden. Beantragt der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente, so kann er entweder nur Vermögensschäden oder nur den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geltend machen.


§ 264 Lebensalter



(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, daß der Geschädigte vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist. Die Voraussetzung des Satzes 2 entfällt, wenn der Geschädigte nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigt ist und im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes, spätestens jedoch am 31. Dezember 1971, das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Antrag auf Kriegsschadenrente wegen vorgeschrittenen Lebensalters kann nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch vorbehaltlich des § 261 Abs. 5

1.
bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,

2.
bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.

Personen, denen bei Ablauf der nach den Sätzen 1 und 2 für sie maßgebenden Antragsfrist Kriegsschadenrente wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 nicht gewährt werden konnte, können Kriegsschadenrente vorbehaltlich des § 261 Abs. 5 noch zwei Jahre nach Ablauf des Monats beantragen, in dem derartige Einkünfte die Gewährung von Kriegsschadenrente erstmals nicht mehr ausschließen.


§ 265 Erwerbsunfähigkeit



(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.

(2) Einem Erwerbsunfähigen wird eine alleinstehende Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter gleichgestellt, sofern sie bei Antragstellung für mindestens drei am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu sorgen hat. Die Gleichstellung endet, wenn die alleinstehende Frau nicht mehr für wenigstens ein Kind zu sorgen hat, es sei denn, daß sie in diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne des Absatzes 1 ist. Als Kinder werden auch Stiefkinder sowie Pflegekinder und, falls die Eltern verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung außerstande sind, bei dem Geschädigten lebende Enkelkinder berücksichtigt,

1.
wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

2.
wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

3.
wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist § 2 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes, in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 und 3 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1 und 2; Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder, deren Eltern sich in Kriegsgefangenschaft befinden oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) festgehalten oder unbekannten Aufenthalts sind.

(4) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 muß, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei späterer Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme, spätestens jedoch am 31. Dezember 1971, vorgelegen haben. Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Absätze 1 bis 3 kann nur bis zum 31. Dezember 1955 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch vorbehaltlich des § 261 Abs. 5

1.
bei Personen, die nach § 280 Abs. 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,

2.
bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1968.

(5) Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbsunfähig ist, so ist ein Gutachten des für seinen ständigen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamts einzuholen. Im Bedarfsfalle ist ein Obergutachten einzuholen. Universitätskliniken sind auf Anforderung zur Erstellung solcher Obergutachten verpflichtet. Die Obergutachten werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vergütet. Das gleiche gilt, wenn zur Erstellung von Gutachten der Gesundheitsämter die gutachtliche Äußerung anderer Stellen erforderlich ist, die nicht zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichtet sind.




§ 266 Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags



(1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit es sich um Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 handelt, werden in Abweichung von § 245 Nr. 4 mit dem insoweit nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag, abzüglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten oder nach § 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes gutgeschriebenen Betrags, angesetzt.

(2) Bei Vermögensschäden wird für die Berechnung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt. Die Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten werden zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist; der überlebende Ehegatte kann für Zwecke der Kriegsschadenrente insoweit auch die Feststellung des Schadens des verstorbenen Ehegatten beantragen. Ist in den Fällen des § 261 Abs. 2 Satz 2 die alleinstehende Tochter selbst unmittelbar Geschädigte, wird ihr Grundbetrag mit dem ihrer Eltern zusammengerechnet, es sei denn, daß sie beantragt, die Grundbeträge nicht zusammenzurechnen; dieser Antrag ist mit dem Antrag auf Kriegsschadenrente zu verbinden.

(3) Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage werden für die Anwendung des § 269a und des § 273 Abs. 5 sowie für Zwecke der Entschädigungsrente dem Grunde und der Höhe nach, im übrigen für Zwecke der Unterhaltshilfe nur dem Grunde nach festgestellt; bei der Ermittlung der Höhe des Schadens werden die Einkünfte nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 die Schadensbeträge und Grundbeträge insoweit außer Ansatz, als sie auf Zonenschäden beruhen (§ 250 Abs. 7 Satz 2).


Zweiter Titel Unterhaltshilfe

§ 267 Einkommenshöchstbetrag



(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 451 Euro monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich

1.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 300 Euro monatlich,

2.
für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird, um 153 Euro monatlich,

3.
um den Selbständigenzuschlag nach § 269a,

4.
um den Sozialzuschlag nach § 269b.

Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um eine Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich, wenn der alleinstehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. Das gleiche gilt, wenn der eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spätestens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Wartung und Pflege des hilflosen anderen Ehegatten zu übernehmen. Voraussetzung für die Pflegezulage ist, daß eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht. Die Pflegezulage von 26 Euro monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird, um 159 Euro monatlich. Die Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten.

(2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen:

1.
Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten sowie karitative Leistungen sind nicht als Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt für Ehrengaben des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten der Länder sowie für sonstige Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln als Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treueprämie, aus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen oder von Patenschaften oder aus ähnlichen Anlässen gewährt werden. Nicht als Einkünfte gelten auch Leistungen für Kindererziehung, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungen eigener Art gewährt werden.

2.
Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Pflegesachleistungen, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben unberücksichtigt. Ferner werden nachstehenden Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar

a)
Personen, die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzulage, Personen, die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, jedoch mindestens ein Freibetrag von 39 Euro monatlich;

b)
Personen, die infolge Unfalls erwerbsbeschränkt sind, folgende Freibeträge:

bei einer Erwerbsbeschränkung

-
von 30 bis 60 v.H. = 45 Euro monatlich,

-
über 60 bis 80 v.H. = 48 Euro monatlich,

-
über 80 v.H. = 53 Euro monatlich;

c)
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, ein Freibetrag von 39 Euro monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen;

d)
Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, nach den Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder aus Anlaß des durch Unfall verursachten Todes von Kindern beziehen, ein Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert des Satzes der Elternrente nach § 51 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung; dieser Betrag erhöht sich um die Beträge, um die sich die Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung wegen des Verlustes mehrerer, aller oder mindestens dreier Kinder, des einzigen oder des letzten Kindes erhöht. Der Freibetrag darf den Auszahlungsbetrag der Elternrente nicht übersteigen;

e)
Personen, die infolge von Schäden erwerbsbeschränkt sind, die sie als Verfolgte im Sinne der gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit erlitten haben, Freibeträge für ihre Renten oder laufenden Beihilfen bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, jedoch mindestens die Freibeträge nach Buchstabe b.

3.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden zur Hälfte angesetzt. Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a; in diesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der Hälfte dieser Sätze gewährt. Einkünfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt worden sind, werden nicht angesetzt.

4.
Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden, gelten nur, wenn sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a übersteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Übung oder einer längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen wird.

5.
Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht als Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzüglich des Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 übersteigen.

6.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit den um folgende Freibeträge gekürzten Beträgen als Einkünfte anzusetzen:

-
bei Bezug von Versichertenrenten 45 Euro monatlich,

-
bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, 33 Euro monatlich,

-
bei Bezug von Waisenrenten 16 Euro monatlich.

Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen werden entsprechende Freibeträge gewährt, sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und d oder Nummer 4 eine Regelung enthält.

7.
Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird ein Freibetrag in Höhe von 26 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt.

8.
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Freibetrag in Höhe von 21 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. Die nach § 252 Abs. 2 ausgezahlten Zinszuschläge gelten nicht als Einkünfte.

Die Freibeträge und Vergünstigungen nach Nummer 2 Buchstaben a bis e, Nummern 3, 4, 6 bis 8, ausgenommen Freibeträge für Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und Freibeträge nach Buchstabe e für Renten oder laufende Beihilfen nach den gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit, werden nur gewährt, soweit sie den Sozialzuschlag nach § 269b übersteigen.

(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden. Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ab die Minderung der Einkünfte durch den Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie in angemessenem Umfang zu einer privaten Krankenversicherung zu regeln.


§ 268



(weggefallen)


§ 269 Höhe der Unterhaltshilfe



(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 451.

(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 300 Euro für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 153 Euro für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.


§ 269a Selbständigenzuschlag



(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.

(2) Der Selbständigenzuschlag beträgt

in Stufebei einem Endgrundbetrag
der Hauptentschädigung
(§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2)
bei Durchschnittsjahreseinkünften
aus selbständiger Erwerbstätigkeit
nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3)
monatlich
1-bis 4.000 RM102 Euro
2bis 2.351,94 EURbis 5.200 RM130 Euro
3bis 2.863,23 EURbis 6.500 RM157 Euro
4bis 3.885,82 EURbis 9.000 RM173 Euro
5bis 4.908,40 EURbis 12.000 RM191 Euro
6über 4.908,40 EURüber 12.000 RM208 Euro


(3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten

in Zuschlagsstufeum monatlich
154 Euro
263 Euro
370 Euro
478 Euro
589 Euro
6107 Euro


(4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbständigenzuschlag

1.
bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 31 Euro monatlich,

2.
bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 23 Euro monatlich,

3.
bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 11 Euro monatlich,

höchstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich 14 Euro, im Fall der Nummer 2 monatlich 10 Euro und im Fall der Nummer 3 monatlich 5 Euro übersteigt. Die Gewährung von Freibeträgen nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge den Selbständigenzuschlag nicht übersteigen.


§ 269b Sozialzuschlag



(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.

(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 63 Euro monatlich. Er erhöht sich

1.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 78 Euro monatlich,

2.
für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 97 Euro monatlich.

(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.


§ 270 Anrechnung von Einkünften



(1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte werden auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als sie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der Anrechnungsbetrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet. Sinkt der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, weil sich die Elternrente infolge der Gewährung oder Erhöhung anderer Einkünfte verringert hat, so sind die anzurechnenden Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen, um den die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und der Unterhaltshilfe wegen des Absinkens des Freibetrags hinter den vorherigen Gesamteinkünften zurückbleiben würde; die Kürzung der anzurechnenden Einkünfte entfällt, sobald und soweit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte eintritt.

(2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der nach den §§ 269 bis 269b und nach Absatz 1 sich ergebenden Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.

(3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate bewilligt werden, sind auf die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen.

(4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.


§ 271 Dauer der Unterhaltshilfe



Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf Zeit gewährt.


§ 272 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit



(1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt, wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden ist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt. Bei Vermögensschäden wird die dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn der Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen stets dann anzunehmen, wenn der nach § 266 sich ergebende Grundbetrag 2.863,23 Euro erreicht.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die Zahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag folgenden Monats. Vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab tritt an die Stelle des Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Voraussetzung dafür ist, daß

1.
die Ehe mindestens ein Jahr oder bereits in dem Zeitpunkt bestanden hat, von dem ab Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist, und

2.
der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des bisher Berechtigten das 65. (die Ehefrau das 45.) Lebensjahr vollendet hat oder in diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 ist; der Erwerbsunfähigkeit steht es gleich, wenn und solange eine Witwe für mindestens ein im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt gehörendes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat.

Die Sätze 2 und 3 gelten unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter entsprechend; § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf die alleinstehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß.

(3) Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder und werden diese durch den Todesfall Vollwaisen, so treten sie an die Stelle des Verstorbenen, solange die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind; sie erhalten die in § 275 festgesetzten Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.


§ 273 Unterhaltshilfe auf Zeit



(1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.

(2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen sind

1.
für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes,

2.
für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert,

3.
für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert,

4.
für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hundert,

5.
für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen mit 10 vom Hundert,

6.
Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag.

Die Unterhaltshilfe wird längstens bis zum Tode des Berechtigten oder im Falle der Rechtsnachfolge nach § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 bis zum Tode des Ehegatten oder der alleinstehenden Tochter, im Falle des § 272 Abs. 3 bis zum Tode der Vollwaise, längstens bis zur Erreichung der Altersgrenzen gewährt.

(3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unterhaltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Soforthilfegesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistungen erreicht ist.

(4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1 erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Soforthilferecht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz nicht erfüllen, wird Unterhaltshilfe über den 30. Juni 1953 hinaus weitergewährt, wenn die Bewilligung wegen Verlustes von Hausrat erfolgt und der Höchstbetrag der Leistungen nach § 33 des Soforthilfegesetzes am 30. Juni 1953 nicht erreicht war. Die Unterhaltshilfe wird, ab 1. Juli 1953 unter voller Anrechnung des Auszahlungsbetrags einschließlich der Teuerungszuschläge, so lange weitergewährt, bis der am 30. Juni 1953 noch nicht verbrauchte Teil des Höchstbetrags nach § 33 des Soforthilfegesetzes durch die Summe der ab 1. Juli 1953 anzurechnenden Zahlungen erreicht wird.

(5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird unter folgenden Voraussetzungen Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt:

1.
Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muß im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwiegend beruht haben

a)
auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder

b)
auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus der Übertragung, sonstigen Verwertung oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit dienenden Vermögens oder

c)
auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen einer solchen Tätigkeit begründet worden war.

2.
Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muß ein Anspruch auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro zuerkannt worden sein; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. Sind für diese Schäden mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung entstanden, sind die Endgrundbeträge zusammenzurechnen; dies gilt auch dann, wenn vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten ein Erbe getreten ist. Der Zuerkennung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro steht es gleich, wenn ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens 2.000 Reichsmark nach § 239 festgestellt ist; diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn neben der selbständigen Erwerbstätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus anderen Einkünften mit bestritten wurde.

Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen (Absatz 2) den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2) erreicht. Die Unterhaltshilfe wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt, wenn der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2 Satz 1 und 2) 2.863,23 Euro erreicht oder wenn ihm Schäden an Vermögen zugrunde liegen, auf dem die Existenzgrundlage (Nummer 1) beruhte, oder wenn die Voraussetzung der Nummer 2 Satz 3 vorliegt.

(6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 wird Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt

1.
an Personen, welche die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,

2.
an Personen, deren durch die Schädigung verlorene Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie vor der Schädigung mit einem Familienangehörigen, der die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 und 2 erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig waren.

(7) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird Unterhaltshilfe nach Absatz 5 und Absatz 6 Nr. 2 gewährt, wenn eine Existenzgrundlage im Sinne dieser Vorschriften nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Verlust dieser Existenzgrundlage insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 und beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 berücksichtigt.