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Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften

§ 27 Nachweisbücher



(1) Die zum Nachweis Verpflichteten haben Nachweisbücher zu führen. Die Nachweisbücher sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Die Nachweisbücher bestehen aus einer Sammlung der nach dem Zweiten und Dritten Teil erforderlichen Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Nachweiserklärungen, Begleitscheine und Übernahmescheine oder anstelle der Übernahmescheine zu führenden Belege sowie Freistellungen.

(3) Die zur Führung der Nachweise erforderlichen Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden durch die jeweils zuständige Behörde erteilt.

(4) Die zur Unterscheidung der einzelnen Vorgänge erforderlichen Nachweisnummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde sowie die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Konzept- und Bilanznummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten erteilt werden. Erfolgt die Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im privilegierten Verfahren, kann die zuständige Behörde die Vergabe der nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern durch den nach § 13 Abs. 1 oder 5 freigestellten Abfallentsorger zulassen. Die nach Satz 1 zu erteilenden Nummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:

1.
"EN" für Entsorgungsnachweis,

2.
"SN" für Sammelentsorgungsnachweis,

3.
(gestrichen)

4.
"FR" für Freistellung,

5.
"VN" für vereinfachten Nachweis,

6.
"VS" für vereinfachten Sammelnachweis,

7.
"KO" für Konzepte,

8.
"BI" für Bilanzen.

An der dritten Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.

(5) Die Nachweispflichtigen dürfen die nach den Absätzen 3 und 4 erteilten Nummern nur zu den dort genannten Zwecken verwenden.


§ 28 Einrichtung und Führung der Nachweisbücher



(1) Der zur Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete hat die Nachweisbücher einzurichten und zu führen, indem er die für sein Nachweisbuch bestimmten Ausfertigungen der Begleitscheine spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt den jeweiligen Entsorgungsnachweisen zugeordnet in zeitlicher Reihenfolge abheftet.

(2) Der Abfallerzeuger hat das Nachweisbuch aus den Ausfertigungen 1 und 5 (weiß und altgold) der Begleitscheine einzurichten und zu führen. Dabei hat der Abfallerzeuger unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die Ausfertigung 5 jeweils der Ausfertigung 1 zuzuordnen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art und Menge er mit dem Ziel der Entsorgung an einen Abfallbeförderer abgegeben hat. Ist der Abfallerzeuger zugleich Abfallbeförderer, so hat er das Nachweisbuch aus den Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) einzurichten und zu führen; Satz 2 gilt entsprechend. Entsorgt der Abfallerzeuger die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch nur aus der Ausfertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen.

(3) Der Abfallbeförderer hat das Nachweisbuch aus der Ausfertigung 4 (gelb) der Begleitscheine einzurichten und zu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art und Menge er aus dem Besitz eines Abfallerzeugers übernommen und an einen Abfallentsorger weitergegeben hat. Entsorgt der Abfallbeförderer die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch aus der Ausfertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen.

(4) Der Abfallentsorger hat das Nachweisbuch aus der Ausfertigung 6 (grün) der Begleitscheine einzurichten und zu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle er nach Art und Menge zur Entsorgung übernommen hat.

(5) Die Verantwortung für das Ausfüllen der in Absatz 2 genannten Unterlagen, die Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches sowie für die Übergabe und Übersendung an die zuständige Behörde trägt der zur Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete. Er kann die Erfüllung der ihm nach diesen Vorschriften obliegenden Aufgaben einem Dritten übertragen. Seine Verantwortlichkeit bleibt hiervon unberührt.

(6) Für den Übernahmeschein oder den anstelle des Übernahmescheins zu verwendenden Beleg, die Zuordnung von Begleitscheinen zu den Nachweiserklärungen im privilegierten Verfahren sowie zu Anzeigen, Änderungsanzeigen und Freistellungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.


§ 29 Aufbewahrungspflichten



Die zur Einrichtung oder Führung eines Nachweisbuches Verpflichteten haben die Nachweisbücher drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Belegs an gerechnet, aufzubewahren. Abfallentsorger haben die Nachweisbücher mindestens zehn Jahre nach Stillegung der Anlage aufzubewahren. Der Zulassungsbescheid kann eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen ersetzt werden.