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Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt (See-Umweltverhaltensverordnung - SeeUmwVerhV)
Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Vorgang eingetragen wird,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 oder § 21 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung unterschrieben wird,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 eine Tagebuchseite nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 10 Absatz 4 oder § 21 Absatz 3 eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe mitgeteilt wird,
- 6.
- ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Umpumpvorgang durchführt,
- 7.
- entgegen § 6 Absatz 1 ein ölhaltiges Gemisch einleitet,
- 8.
- entgegen § 6 Absatz 3 zulässt, dass weitere Verbindungen nach außenbords angebracht werden,
- 9.
- entgegen § 9 Absatz 1 Schiffsabwasser einleitet,
- 10.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewässer befährt,
- 11.
- entgegen § 13 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraftstoff verfeuert wird,
- 12.
- entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 die Fahrt fortsetzt,
- 13.
- entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 Waschwasser einleitet,
- 14.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 15.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 16.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 17.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraftstoff geliefert wird,
- 18.
- entgegen § 15 Absatz 2 für eine bordseitige Unterstützung nicht sorgt,
- 19.
- entgegen § 17 oder § 20 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 20.
- entgegen § 18 Absatz 1 Ballastwasser einleitet oder
- 21.
- entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Ballastwasser-Tagebuch aufbewahrt wird.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes handelt, wer gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2009 II S. 995, 996), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.193(61) vom 1. Oktober 2010 (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel I Absatz 1 in Verbindung mit Artikel II Absatz 1, Artikel III oder Artikel V Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel I Absatz 2, des Protokolls I das Einleiten von Schadstoffen ins Meer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos meldet,
- 2.
- entgegen Anlage I Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 die zuständige Behörde des Hafenstaats nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
- 3.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 14 Absatz 3 Satz 3 ölhaltiges Bilgenwasser nicht an Bord behält,
- 4.
- entgegen Anlage I Regel 15 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 6, Regel 34 Absatz 1 oder Absatz 3 oder Regel 39 Absatz 2.3 Öl oder ölhaltiges Gemisch ins Meer einleitet,
- 5.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 15 Absatz 9 oder Regel 34 Absatz 9 Ölrückstände nicht an Bord zurückbehält,
- 6.
- entgegen Anlage I Regel 16 Absatz 1 oder Absatz 3 Ballastwasser oder Öl befördert,
- 7.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Absatz 1 Satz 1, Regel 36 Absatz 1 Satz 1 oder Regel 37 Absatz 1 ein Öltagebuch oder einen Notfallplan nicht mitführt,
- 8.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder Regel 36 Absatz 7 ein Öltagebuch nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 9.
- entgegen Anlage I Regel 30 Absatz 6 Satzteil vor Absatz 6.1 Ballastwasser oder ölverseuchtes Wasser einleitet,
- 10.
- als Schiffsführer oder sonst für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage I Regel 39 Absatz 2.2 über einen dort genannten Vorgang nicht Buch führt,
- 11.
- entgegen Anlage I Regel 43 Absatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff befördert oder verwendet,
- 12.
- entgegen Anlage II Regel 8 Absatz 3.3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
- 13.
- entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 1.1 oder Absatz 1.3 einen Stoff, Rückstände eines dort genannten Stoffes, Ballastwasser, Tankwaschwasser oder ein sonstiges Gemische ins Meer einleitet,
- 14.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 6.1.1 Satz 1 oder Absatz 7.1.2 Satz 1 einen Tank nicht oder nicht rechtzeitig vorwäscht,
- 15.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 6.1.1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 7.1.2 Satz 2 dort genannte Rückstände oder dort genanntes Tankwaschwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 16.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Absatz 1 oder Regel 17 Absatz 1 ein Ladungstagebuch oder einen Notfallplan nicht mitführt,
- 17.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 ein Ladungstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 18.
- entgegen Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 Abwasser ins Meer einleitet,
- 19.
- entgegen Anlage V Regel 3 oder Regel 5 Absatz 1 Müll ins Meer einbringt oder einleitet,
- 20.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 1.1 in Verbindung mit Absatz 1.2 einen dort genannten Aushang nicht oder nicht vor Antritt der Fahrt anbringt,
- 21.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 einen Müllbehandlungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,
- 21a.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 ein Mülltagebuch nicht, nicht richtig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
- 22.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 6 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,
- 23.
- als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 7 ein Tagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 24.
- entgegen Anlage VI Regel 13 Absatz 3, 4 oder Absatz 5.1.1 einen Schiffsdieselmotor betreibt,
- 25.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Verfahrensbeschreibung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,
- 26.
- als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 27.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 15 Absatz 6 Satz 1 oder Regel 22 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Plan nicht mitführt,
- 28.
- entgegen Anlage VI Regel 16 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 einen Stoff an Bord verbrennt,
- 29.
- als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 18 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 30.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Absatz 6 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder
- 31.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 Satz 2 ein Probengefäß nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II S. 1239) ein Ballastwasser-Tagebuch nicht mitführt.
(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 12 und 22 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
- 2.
- in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 20. Februar 2018 BGBl. I S. 210 m.W.v. 1. März 2018
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 29 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den jeweils geltenden Wortlaut der amtlichen deutschen Fassung des MARPOL-Übereinkommens, des AFS-Übereinkommens und des Ballastwasser-Übereinkommens im Verkehrsblatt bekannt machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 20. Februar 2018 BGBl. I S. 210 m.W.v. 1. März 2018
§ 30 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
(1) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, die sich auf die Zulassung des Recyclings von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen beziehen, sind in Verbindung mit den Vorschriften des Abschnitts 4a anzuwenden.
(2) 1Absatz 1 ist ab dem Tag, der sich gemäß Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ergibt, nicht mehr anzuwenden. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 20. Februar 2018 BGBl. I S. 210 m.W.v. 1. März 2018
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