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Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte (Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung - GWKHV)
§ 29 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie
Abschnitt 5 Herkunftsnachweise
Unterabschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
§ 28 Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
§ 28 wird in 7 Vorschriften zitiert
1Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nach § 14 Absatz 1 für thermische Energie aus, die jeweils seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und die
- 1.
- aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt worden ist,
- 2.
- aus unvermeidbarer Abwärme nach § 2 Nummer 14 des Herkunftsnachweisregistergesetzes stammt,
- 3.
- aus thermischer Abfallbehandlung erzeugt worden ist, nicht unter Nummer 1 fällt und unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen worden ist oder
- 4.
- aus anderen Energiequellen erzeugt worden ist.
§ 29 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird nach § 14 Absatz 1 und § 16 ausgestellt für
- 1.
- strombasierte thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der erneuerbaren Energie wiederum Strom aus erneuerbarer Energie verbraucht wurde, der die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 erfüllt,
- 2.
- die Menge an aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugter strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,
- 3.
- die Menge an strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder
- 4.
- die Menge an strombasierter thermischer Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.
§ 30 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie
§ 30 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird ausgestellt für
- 1.
- thermische Energie aus oder auf Basis von Gas nach § 14 Absatz 1, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der thermischen Energie
- a)
- Biogas verbraucht wurde,
- b)
- Gas verbraucht wurde und Herkunftsnachweise für Gas nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in entsprechendem Umfang entwertet wurden oder
- c)
- Gas verbraucht wurde und Massenbilanzierungsnachweise in entsprechendem Umfang vorgelegt wurden,
- 2.
- die Menge an aus oder auf Basis von Gas erzeugter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,
- 3.
- die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder
- 4.
- die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.
(2) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 die Angaben übermitteln, ob und in welcher Art
- 1.
- für die Gaserzeugungsanlage Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
- 2.
- für die Erzeugung von Gas aus der Gaserzeugungsanlage Betriebsbeihilfen geleistet wurden und
- 3.
- die Erzeugung des Gases in sonstiger Weise gefördert wurde.
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