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Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (SGuSRÄndG k.a.Abk.)


Artikel 3 Änderung der Wehrdisziplinarordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 WDO § 4, § 29, § 30

Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 28 und 29" ersetzt.

2.
In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 2" ersetzt.

3.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen."


Artikel 4 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 USG § 9

§ 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt."

2.
Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wird Absatz 2.

3.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.


Artikel 5 Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 BwKoopG § 4

§ 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:

 
§ 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten

(1) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar."