Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (SGuSRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562 (Nr. 15); Geltung ab 31.03.2017, abweichend siehe Artikel 8
| |
Artikel 3 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 4 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr

Artikel 3 Änderung der Wehrdisziplinarordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 WDO § 4, § 29, § 30

Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 28 und 29" ersetzt.

2.
In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 2" ersetzt.

3.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 USG § 9

§ 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt."

2.
Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wird Absatz 2.

3.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 5 Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 BwKoopG § 4

§ 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:

 
§ 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten

(1) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar."



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed