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Erste Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes (Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung - 1. WoZErhV)
§ 3 Begrenzung der Zinserhöhung insbesondere bei Mietwohnungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, ist sie wie folgt begrenzt:
- 1.
- Die monatliche Durchschnittsmiete je Quadratmeter Wohnfläche darf nach Abzug des Betriebskostenanteils folgende Beträge nicht übersteigen (Kappungsgrenzen):
in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl | für Wohnungen, die bezugsfertig geworden sind | |||||
bis zum 31. 12. 1959 | ab 1. 1. 1960 bis zum 31. 12. 1964 | ab 1. 1. 1965 | ||||
mit Sammel- heizung und Bad oder Dusche | sonstige | mit Sammel- heizung und Bad oder Dusche | sonstige | mit Sammel- heizung und Bad oder Dusche | sonstige | |
Deutsche Mark | ||||||
unter 100.000 | 4,90 | 4,30 | 5,20 | 4,60 | 5,60 | 5,00 |
von 100.000 bis unter 500.000 | 5,20 | 4,60 | 5,50 | 4,90 | 5,90 | 5,30 |
von 500.000 und mehr | 5,50 | 4,90 | 5,80 | 5,20 | 6,20 | 5,60 |
- Die Kappungsgrenzen erhöhen sich um 0,75 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche bei Einfamilienhäusern und bei Wohnungen für Alleinstehende. Sie verringern sich um die entsprechenden Kostenansätze für
- a)
- kleine Instandhaltungen nach § 28 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung und
- b)
- Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung,
- 2.
- Der Anstieg der monatlichen Durchschnittsmiete darf 0,70 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnisses nicht übersteigen (Kappungsbetrag).
- 3.
- Die monatliche Durchschnittsmiete darf die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden üblichen Entgelte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe nicht übersteigen.
(2) Die Begrenzung der Zinserhöhung nach Absatz 1 Nr. 3 setzt voraus, daß der Darlehnsschuldner sie nach Maßgabe des § 6 geltend macht.
§ 4 Begrenzung der Zinserhöhung bei Familienheimen und Eigentumswohnungen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, ist sie so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.
§ 5 Sonderregelung für gemischt geförderten Wohnraum
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Wohnraum, der mit Darlehen im Sinne des § 1 aus Wohnungsfürsorgemitteln und außerdem aus öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (gemischt geförderter Wohnraum), sind der Höherverzinsung der Wohnungsfürsorgedarlehen die für die öffentlichen Darlehen durch die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen bestimmten Zinssätze, Kappungsgrenzen und Kappungsbeträge zugrunde zu legen, soweit darüber Regelungen insgesamt oder in Teilbereichen durch Rechtsvorschrift des Landes nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem Wirksamwerden dieser Verordnung ergangen sind. Dies gilt auch für Wohnraum, der nur mit Darlehen im Sinne des § 1 gefördert worden ist, wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit anderen Wohnraum enthält, für den die Rechtsvorschrift des Landes ergangen ist. Wären die Darlehen im Sinne des § 1 und die Darlehen aus öffentlichen Mitteln in verschiedene für die Kappungsgrenzen und Kappungsbeträge maßgebende Zeitabschnitte einzuordnen, so ist der für die Darlehen aus öffentlichen Mitteln maßgebende Zeitabschnitt auch der Höherverzinsung des Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln zugrunde zu legen; dabei darf der höchstzulässige Zinssatz nach § 2 nicht überschritten werden.
(2) Sind bei gemischt gefördertem Wohnraum die Zinsen für das öffentliche Darlehen nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem Wirksamwerden dieser Verordnung erhöht worden, so dürfen durch die Höherverzinsung des Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln die maßgebliche Kappungsgrenze und der maßgebliche Kappungsbetrag unter Berücksichtigung der Verzinsung des öffentlichen Darlehens nicht überschritten werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn anstelle oder neben der Höherverzinsung des Darlehens aus öffentlichen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nach § 18d des Wohnungsbindungsgesetzes herabgesetzt worden sind.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Zinssatz für das Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln nach den §§ 18c und 18d Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes von der darlehnsverwaltenden Stelle festgesetzt.
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