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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.05.2018 aufgehoben

Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (EGKTestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3162; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 617
Geltung ab 09.11.2005; FNA: 860-5-35 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Inhalt der Testmaßnahmen



(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der Telematikinfrastruktur mit den Anwendungen nach den §§ 291 und 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Gesellschaft für Telematik legt die jeweiligen Testziele, die Testinhalte und Testverfahren nach Maßgabe von Satz 1 und § 4 Absatz 1 sowie Inhalt und Struktur der Datensätze fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.

(2) In die Testung werden insbesondere folgende Komponenten, Dienste und Einrichtungen einbezogen:

1.
die elektronische Gesundheitskarte,

2.
der elektronische Heilberufsausweis und der elektronische Berufsausweis,

3.
Kartenlesegeräte,

4.
die Anbindung der Systeme der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur (Konnektor, Zugangsnetz),

5.
Komponenten und Dienste der zentralen Netzwerkinfrastruktur,

6.
sektorspezifische und sektorübergreifende Fachdienste sowie deren Schnittstellen zur Telematikinfrastruktur,

7.
Dienste zur Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer sowie

8.
technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.

(3) Die Gesellschaft für Telematik legt die für die Testung erforderlichen Spezifikationen der Komponenten und Dienste nach Absatz 2 sowie die übrigen für die Testung der Anwendungen nach den §§ 291 und 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Vorgaben fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.




§ 3a Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur



(1) Spätestens dann, wenn personenbezogene Daten verwendet werden, müssen die hierfür eingesetzten Komponenten und Dienste von der Gesellschaft für Telematik zugelassen sein. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Komponenten und Dienste für die Testung funktionsfähig, interoperabel und sicher sind.

(2) Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponenten und Dienste auf der Grundlage der von ihr festgelegten und veröffentlichten Prüfkriterien. Dafür richtet die Gesellschaft für Telematik eine Referenzinstallation und ein Testlabor ein. Die Prüfung der Sicherheit erfolgt nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

(3) Sind beim Einsatz der Komponenten und Dienste in den Testmaßnahmen die Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 noch nicht vollständig erfüllt, kann die Gesellschaft für Telematik eine befristete vorläufige Zulassung erteilen.

(4) Näheres zum Zulassungsverfahren wird von der Gesellschaft für Telematik festgelegt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht; § 6 gilt entsprechend.




§ 4 Funktionsumfang der Testung



(1) Die Testung umfasst

1.
die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte

a)
für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und für die Abrechnung sowie

b)
für die Aktualisierung der auf ihr gespeicherten Daten und

2.
die Bereitstellung medizinischer Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte, um die Notfallversorgung zu unterstützen.

Krankenkassen, die an der Testung nach Satz 1 Nummer 1 teilnehmen, sind verpflichtet, Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach § 291 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können. Diese Dienste müssen auch ohne Netzanbindung an die Praxisverwaltungssysteme der Leistungserbringer online genutzt werden können.

(2) Soweit die Gesellschaft für Telematik beschließt, neben Testmaßnahmen nach dieser Verordnung weitere Anwendungen zu testen, ist bei der Testung der Nachweis zu erbringen, dass durch die weiteren Anwendungen die Nutzung der Telematikinfrastruktur nicht gefährdet wird, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, Datensicherheit, Interoperabilität, Kompatibilität und Verfügbarkeit der Anwendungen.

(3) Die Testung der Anwendungen nach den Absätzen 1 und 2 kann zeitlich versetzt beginnen. Es muss möglich sein, die Testumgebung auf die übrigen Anwendungen nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erweitern.

(4) Spätestens nach der Testung der Anwendungen nach Absatz 1 sind den Versicherten organisatorische und technische Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Rechte sowie mobile serverunabhängige Speichermedien, die auch datenverarbeitende Funktionen enthalten können, anzubieten und technikoffen zu testen; die Gesellschaft für Telematik legt hierzu die Anforderungen für die Umsetzung sowie für den Schutz der personenbezogenen Daten fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.




§ 5 Vorgaben zur Organisation der Testung durch die Gesellschaft für Telematik



(1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Testung nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 11 zu gestalten.

(2) Die Funktionalität, Sicherheit und Praxistauglichkeit der Komponenten und Dienste sowie des Gesamtsystems sind in Testumgebungen nachzuweisen. Hierbei sind auch Integrationstests, Systemtests und Interoperabilitätstests durchzuführen.

(3) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, vor der Aufnahme des Wirkbetriebs der Anwendungen diese in realen Versorgungsumgebungen (Feldtests) zu testen; die erforderliche Parallelität von Test- und Wirkbetrieb ist durch geeignete Maßnahmen zu ermöglichen. Die Gesellschaft für Telematik kann an einen oder mehrere Auftragnehmer Aufträge zur Organisation und Durchführung von Feldtests vergeben. Bei der Auftragsvergabe hat die Gesellschaft für Telematik den Auftragnehmer zu beaufsichtigen und die Durchführung der Feldtests kontinuierlich auszuwerten. Soweit nicht mindestens zwei Feldtests an unterschiedliche Auftragnehmer vergeben werden, hat die Gesellschaft für Telematik mindestens einen Feldtest unmittelbar mit mindestens einer Testregion zu organisieren und durchzuführen. § 5a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Zur Sicherstellung der Praxistauglichkeit erstellt die Gesellschaft für Telematik die erforderlichen Leitfäden für die Implementierung von Schnittstellen zwischen den Diensten der Telematikinfrastruktur und den Praxisverwaltungssystemen der Leistungserbringer.

(5) Die Gesellschaft für Telematik hat darauf hinzuwirken, dass so früh wie möglich Hardwarekomponenten nicht mehr ausgetauscht und Geschäftsprozesse nicht mehr verändert werden.

(6) Die vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden festgelegten Testregionen sind in die Testung einzubeziehen; Änderungen werden im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden vorgenommen. Näheres bestimmt die Gesellschaft für Telematik im Rahmen eines Testkonzeptes im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden.

(7) Vertreterinnen und Vertreter der Leistungserbringer sind zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in die Testung einzubeziehen, insbesondere um die Praxistauglichkeit der Anwendungen sicherzustellen und zu bewerten.

(8) Die Gesellschaft für Telematik hat für Leistungserbringer, die an den Testmaßnahmen teilnehmen, Schulungsunterlagen zu erstellen und Schulungsmaßnahmen zu organisieren. Sie stimmt sich dabei ab mit den verantwortlichen Vertragspartnern in den Testregionen sowie mit den in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen.

(9) Zur Abstimmung mit den Beteiligten in den Testregionen ist ein Berichtswesen einzurichten.

(10) Zur Sicherung der Praxistauglichkeit der Anwendungen können in den Testregionen Beiräte eingerichtet werden. Mitglieder der Beiräte können Vertreterinnen und Vertreter der Leistungserbringer, der Patientinnen und Patienten sowie der Kostenträger sein. Die Beiräte geben Empfehlungen zur Durchführung der Testung sowie zur Eignung der getesteten Anwendungen für den Wirkbetrieb. Die Vertreterinnen und Vertreter der Leistungserbringer werden durch die in den Testregionen zuständigen Organisationen der Leistungserbringer, die Vertreterinnen und Vertreter der Kostenträger werden von den an den Feldtests teilnehmenden Kostenträgern benannt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Patienten werden durch die zuständigen obersten Landesbehörden benannt. Weitere Mitglieder können durch die zuständigen obersten Landesbehörden benannt werden.

(11) Die Ergebnisse der Testmaßnahmen sind so zu veröffentlichen, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse sowohl für andere Testmaßnahmen als auch für die Einführung weiterer Anwendungen genutzt werden können.




§ 5a Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur



(1) 1Die Gesellschaft für Telematik hat die Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur. 2Um die Interoperabilität, Kompatibilität, Verfügbarkeit und Sicherheit der Testinfrastruktur sicherzustellen, hat sie ein Betriebskonzept zu erstellen, fortzuschreiben und zu veröffentlichen. 3§ 6 gilt entsprechend. 4Im Betriebskonzept sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu regeln:

1.
der Umfang der Aufgaben der von der Gesellschaft für Telematik beauftragten Organisationen,

2.
Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten einschließlich der Nutzung der elektronischen Heilberufsausweise und der elektronischen Berufsausweise,

3.
Haftungs- und Ausfallbestimmungen,

4.
das Sicherheits- und Verfügbarkeitsniveau,

5.
Standards, die bei der Definition von Datenstrukturen und Schnittstellen einzuhalten sind,

6.
Näheres zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Betriebskonzeptes.

(2) 1Die Gesellschaft für Telematik vergibt Aufträge zur Durchführung des operativen Betriebs der Testinfrastruktur. 2Bei der Vergabe dieser Aufträge sind Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der VOL/A anzuwenden.

(3) 1Die Gesellschaft für Telematik beschafft

1.
die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Ausstattung,

2.
die für die Teilnahme an den Testmaßnahmen erforderliche zusätzliche Ausstattung der Leistungserbringer; ausgenommen sind die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise; die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise werden durch die nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt.

2Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit die in den Testmaßnahmen eingesetzten Software- und Hardwareprodukte anzupassen sind, hat die Gesellschaft für Telematik hierüber Verträge mit den beteiligten Unternehmen zu schließen.

(5) 1Die Gesellschaft für Telematik unterstützt die nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. 2Sie kann hierzu mit den Zertifizierungsdiensteanbietern für die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise Verträge schließen.