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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
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Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 3 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
§ 3 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:
- 1.
- Nautischer Wachoffizier,
- 2.
- Erster Offizier,
- 3.
- Kapitän.
(2) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:
- 1.
- Offizier,
- 2.
- Kapitän.
§ 4 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen
§ 4 wird in 8 Vorschriften zitiert
Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen sind
- 1.
- für Kapitäne:
- a)
- BG:
Kapitän BG mit folgenden Befugnissen:
Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei; - b)
- BK:
Kapitän BK mit folgender Befugnis:
Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei; - c)
- BKü:
Kapitän BKü mit folgender Befugnis:
Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei;
- 2.
- für Schiffsoffiziere:
- a)
- BGW:
Nautischer Schiffsoffizier BGW mit folgender Befugnis:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei; - b)
- BKW:
Nautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender Befugnis:
Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei.
§ 5 Befähigungszeugnisse für den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen
§ 5 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung gibt es die Befähigungszeugnisse:
- 1.
- Technischer Wachoffizier,
- 2.
- Zweiter technischer Offizier,
- 3.
- Leiter der Maschinenanlage.
(2) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt gibt es das Befähigungszeugnis für Schiffsmaschinisten.
§ 5a Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen
§ 5a wird in 2 Vorschriften zitiert
Für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen, gibt es das Zeugnis über die Wachbefähigung auf Schiffen aller Größen und mit jeder Antriebsleistung.
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