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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin (TWirtMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 126; aufgehoben durch § 12 V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-9-7 Berufliche Bildung
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§ 3 Prüfungsanforderungen im praktischen Teil



(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.

(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten in der Nutztierhaltung in einem der nachstehenden Teilbereiche:

Rinderhaltung,

Schweinehaltung,

Schafhaltung,

Geflügelhaltung,

Pelztierhaltung oder

Bienenhaltung.

Der Prüfungsteilnehmer kann den Teilbereich wählen. Er soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vorher schriftlich niederlegen.

(3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer in dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:

1.
Futtermittel und Fütterung,

2.
Tierhaltung und Tiergesundheit,

3.
Tierbeurteilung,

4.
Gewinnung, Behandlung und Bewertung der tierischen Produkte.


§ 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil



(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich in dem gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Teilbereich auf folgende Prüfungsfächer:

1.
Züchtung, Vermehrung, Tiergesundheit,

2.
Futter und Fütterung,

3.
Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft,

4.
Erzeugnisse und Vermarktung.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche Hausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei der Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Es sind Aufgaben zu stellen, die zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in der Tierhaltung in bezug stehen.

(3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:

1.
Prüfungsfach Züchtung, Vermehrung, Tiergesundheit

a)
Vererbung und Züchtung,

b)
Zuchtziele, Zuchtverfahren,

c)
Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung,

d)
Tiergesundheit, Tierhygiene.

2.
Prüfungsfach Futter und Fütterung

a)
Futtermittel sowie deren Einsatz und Wirkung,

b)
Futterbau und Futterkonservierung, Weidewirtschaft,

c)
Futterplanung, Futterrationen,

d)
Fütterungstechnik.

3.
Prüfungsfach Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft

a)
Umweltansprüche, Umweltgestaltung,

b)
Haltungsformen und -systeme,

c)
Stallbau, Stalleinrichtungen, bauliche Anlagen, Maschinen und Geräte,

d)
Arbeitsverfahren, Arbeitsbedarf,

e)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung.

4.
Prüfungsfach Erzeugnisse und Vermarktung

a)
Qualitätsnormen, Handelsklassen,

b)
Gewinnen der Erzeugnisse,

c)
Lagern und Aufbereiten,

d)
Vermarkten.

(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.


§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil



(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1.
Wirtschaftslehre,

2.
Rechnungswesen,

3.
Rechts- und Sozialwesen.

(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:

1.
Prüfungsfach Wirtschaftslehre

a)
Grundlagen und Bedingungen der Tierhaltung,

b)
Betriebs- und Arbeitsorganisation,

c)
Analyse und Planung der Tierhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb,

d)
Investitionen und Finanzierungsfragen, Förderungsmaßnahmen,

e)
Betriebszweigabrechnung und Erfolg der Tierhaltung,

f)
Markt und Absatz,

g)
Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Agrarpolitik.

2.
Prüfungsfach Rechnungswesen

a)
Kostenrechnung,

b)
Buchführung und Bilanz,

c)
Betriebsvergleich,

d)
Geld- und Kreditwesen.

3.
Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen

a)
Für die Tierhaltung wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere über Tierzucht, Futtermittel, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung einschließlich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Immissionsschutz und Abfallbeseitigung sowie spezielle Rechtsvorschriften für einzelne Tierarten und Marktordnungen, ferner besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.

b)
Die Bedeutung der Landwirtschaft in der Gesamtwirtschaft sowie Entwicklung, Aufbau und Aufgaben der Landwirtschaftsorganisationen einschließlich der zugehörigen Landwirtschaftskammern, Tierzuchtorganisationen, Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, Kooperationen und übernationale Vereinigungen.

c)
Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.

d)
Versicherungswesen:

aa)
Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, Betriebshelfer, Zusatzversicherung für Landarbeiter,

bb)
Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.

e)
Steuerwesen:

aa)
Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer,

bb)
Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.




§ 6 Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"



(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1.
Allgemeine Grundlagen:

a)
Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b)
Einflussgrößen auf die Ausbildung,

c)
Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d)
Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e)
Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2.
Planung der Ausbildung:

a)
Ausbildungsberufe,

b)
Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c)
Organisation der Ausbildung,

d)
Abstimmung mit der Berufsschule,

e)
Ausbildungsplan,

f)
Beurteilungssystem;

3.
Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

a)
Auswahlkriterien,

b)
Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c)
Eintragungen und Anmeldungen,

d)
Planen der Einführung,

e)
Planen des Ablaufs der Probezeit;

4.
Ausbildung am Arbeitsplatz:

a)
Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b)
Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

c)
Praktische Anleitung,

d)
Fördern aktiven Lernens,

e)
Fördern von Handlungskompetenz,

f)
Lernerfolgskontrollen,

g)
Beurteilungsgespräche;

5.
Förderung des Lernprozesses:

a)
Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b)
Sichern von Lernerfolgen,

c)
Auswerten der Zwischenprüfungen,

d)
Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e)
Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f)
Kooperation mit externen Stellen;

6.
Ausbildung in der Gruppe:

a)
Kurzvorträge,

b)
Lehrgespräche,

c)
Moderation,

d)
Auswahl und Einsatz von Medien,

e)
Lernen in Gruppen,

f)
Ausbildung in Teams;

7.
Abschluss der Ausbildung:

a)
Vorbereitung auf Prüfungen,

b)
Anmelden zur Prüfung,

c)
Erstellen von Zeugnissen,

d)
Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,

e)
Fortbildungsmöglichkeiten,

f)
Mitwirkung an Prüfungen;

8.
Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:

a)
Grundlagen der Mitarbeiterführung,

b)
Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,

c)
Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,

d)
Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,

e)
Konflikte und Konfliktbewältigung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.