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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung - GewinnungsAbfV)
Artikel 2 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900, 947 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-23 Umweltschutz
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Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-23 Umweltschutz
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§ 3 Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge
Eine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle ist so zu errichten, zu betreiben, stillzulegen und nachzusorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies ist durch eine geeignete Standortwahl und geeignete Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers, die dem Stand der Technik entsprechen, zu gewährleisten. Hierzu können, in Abhängigkeit von Gefährdungspotenzial und Art der Anlage, die Kriterien nach Anhang 1 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) herangezogen werden. Für die sonstigen Anforderungen, dass das Wohl der Allgemeinheit nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch die Anlage nicht beeinträchtigt wird, gelten § 3 Absatz 3, § 4, § 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 11, 12 und 13 der Deponieverordnung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012
§ 4 Stabilitätsnachweis
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die
- 1.
- die Stabilität der Gewinnungsabfälle am Einsatzort gewährleistet wird,
- 2.
- eine Verunreinigung des Gewässers und des Bodens verhindert wird und
- 3.
- der ordnungsgemäße Einsatz kontrolliert wird.
§ 5 Abfallbewirtschaftungsplan
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat einen Abfallbewirtschaftungsplan nach Anhang für die Entsorgung von Gewinnungsabfällen aufzustellen und diesen durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten, anzuzeigen. Er hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Anlage, das Ablagerungsverfahren oder der Gewinnungsabfall wesentlich verändert haben. Alle Anpassungen nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 6 Vermeidung schwerer Unfälle und Information
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat vor Inbetriebnahme der Anlage ein schriftliches Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle zu erstellen, das die Faktoren nach Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/21/EG beinhaltet. Zur Umsetzung des Konzepts hat er ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen. Das Konzept ist alle drei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren. Das Konzept ist für die zuständige Behörde jederzeit verfügbar zu halten.
(2) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat vor ihrer Inbetriebnahme einen internen Notfallplan zu erstellen, der mindestens die Informationen nach Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG enthält. Er hat den internen Notfallplan alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle ergeben können, hat der Betreiber den internen Notfallplan unverzüglich zu aktualisieren. Er hat die Beschäftigten vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach in regelmäßigen Abständen über die im Notfallplan enthaltenen Verhaltensregeln zu unterrichten und hierzu anzuhören.
(3) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen, der insbesondere die ordnungsgemäße Umsetzung, Überprüfung und Aktualisierung des Konzepts nach Absatz 1 sowie die Aufstellung, Aktualisierung des internen Notfallplans und Unterweisung der Beschäftigten nach Absatz 2 überwacht.
(4) Kann eine Anlage der Kategorie A erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von solchen Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, hat die zuständige Behörde die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang zu informieren wie die nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden Behörden.
(5) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat die Informationen nach Absatz 2 der zuständigen Behörde für die Erstellung externer Notfallpläne zugänglich zu machen.
(6) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat im Fall eines schweren Unfalls der zuständigen Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Folgen des Unfalls für das Wohl der Allgemeinheit zu minimieren.
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