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Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)

V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 3 Zulassung zur Prüfung



(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur (Regulierungsbehörde) zu richten. 2Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.




§ 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte



(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1.
technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz,

2.
betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und

3.
Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen.

(2) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.

(3) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse N hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.

(4) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klassen N oder E haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.

(5) 1Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse N haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Grundzüge der Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen. 2Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

(6) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 4, 5 und 7 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(7) 1In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. 2Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. 3Die Bundesnetzagentur bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. 4Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.




§ 5 Durchführung der Prüfung



(1) 1Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der unter den nach Absatz 5 festzulegenden Voraussetzungen eine mündliche Nachprüfung folgen kann. 2Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und soweit erforderlich auch Fertigkeiten nachgewiesen hat. 3Bei nicht einstimmiger Bewertung des Prüfungsergebnisses entscheidet der Prüfungsvorsitzende.

(3) 1Nicht bestandene Prüfungsteile können innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der ersten Prüfung wiederholt werden. 2Nach Ablauf dieses Zeitraums muss die Prüfung vollständig wiederholt werden. 3Nicht bestandene Zusatzprüfungen können nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden. 4§ 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die Prüfungen sollen räumlich und bezüglich der gestellten Aufgaben barrierefrei zugänglich sein. 2Die Bundesnetzagentur gewährt Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen bei der Prüfungsdurchführung die ihren besonderen Belangen entsprechenden Erleichterungen. 3Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist mit der Antragstellung zur Prüfung nachzuweisen. 4Über Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Bundesnetzagentur. 5§ 4 bleibt unberührt.

(5) Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen werden nach Anhörung der betroffenen Kreise von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.




§ 6 Prüfungsausschuss



(1) 1Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Bundesnetzagentur Prüfungsausschüsse gebildet. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.

(2) 1Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Bundesnetzagentur bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Bundesnetzagentur sein. 2Die Bestellung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. 3Die Bundesnetzagentur kann die Bestellung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. 4Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann.

(3) 1Zum Prüfer kann bestellt werden, wer

1.
volljährig und

2.
Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnisklasse A oder im Besitz eines mindestens gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses ist.

2Einzelheiten werden durch die Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.




§ 7 Amateurfunkzeugnisse



(1) 1Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A, E und N eingeteilt. 2Sie werden von der Bundesnetzagentur nach bestandener fachlicher Prüfung für Funkamateure erteilt. 3Die Klassen der Amateurfunkzeugnisse entsprechen den internationalen Empfehlungen, die von der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind.

(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die geforderten Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.

(3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.

(4) Die Erteilung des Amateurfunkzeugnisses der Klasse N setzt voraus, dass der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 bestanden und damit die in § 4 Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.