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Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung von Herkunftsnachweisregistern für Gas, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien (Herkunftsnachweisregistergesetz - HkNRG)

Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 14.01.2023; FNA: 754-34 Energieversorgung
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§ 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas



(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde

1.
stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von Gas auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Gas aus,

2.
überträgt und entwertet auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Gas,

3.
betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas registriert werden,

4.
stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 163251) erfolgen,

5.
ergreift geeignete Maßnahmen, um Herkunftsnachweise für Gas vor Missbrauch zu schützen.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas wird für aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugtes oder für kohlenstoffarmes Gas ausgestellt, übertragen oder entwertet, das an einen Letztverbraucher geliefert wurde, soweit in diesem Gesetz nicht abweichende Anforderungen hierfür geregelt werden.

(3) Für Gas, das außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Gas an.

(4) 1Ein Herkunftsnachweis für Gas für strombasiertes Gas aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn

1.
der Strom zur Gaserzeugung aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde und

2.
für den der Gaserzeugung zugrunde liegenden Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.

2Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.

(5) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für Gas entwertet werden, die für Wasserstoff ausgestellt wurden.

(6) Ein Herkunftsnachweis für Gas ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), in der jeweils geltenden Fassung, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), in der jeweils geltenden Fassung, anzusehen.

(7) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.


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1) Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.




§ 4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte



(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde

1.
stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus,

2.
überträgt oder entwertet auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte,

3.
betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte registriert werden,

4.
stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 163251) erfolgen,

5.
ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte vor Missbrauch zu schützen.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird für thermische Energie ausgestellt, übertragen oder entwertet, die aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und an Kunden geliefert wurde.

(3) Für thermische Energie, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte an.

(4) 1Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn

1.
der Strom zur Erzeugung thermischer Energie aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde und

2.
für den der Erzeugung thermischer Energie zugrunde liegenden Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.

2Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.

(5) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.

(6) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.


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1) Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.




§ 5 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas als aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder thermische Energie als aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt anzusehen ist,

2.
zu regeln, dass

a)
im Falle von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte auf Basis von Biomasse ein Nachhaltigkeitsnachweis nach den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) eingefordert werden kann,

b)
im Falle von Herkunftsnachweisen für Gas, zu dessen Erzeugung Kohlenstoff hinzugefügt wird, Anforderungen an den eingesetzten Kohlenstoff gestellt werden können,

c)
im Falle von Herkunftsnachweisen für strombasiertes Gas oder Herkunftsnachweisen für strombasierte Wärme oder Kälte

aa)
Anforderungen an die nachhaltige Herstellung des eingesetzten Stromes einschließlich der Treibhausgaseinsparung sowie inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden können, einschließlich der Anforderung, dass das Gas oder die Wärme oder Kälte glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden, sowie der Anforderung, dass für die Erzeugung des Gases oder der Wärme oder Kälte nur Strom, der nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wurde, verbraucht werden darf,

bb)
Ausnahmen von § 3 Absatz 4 Satz 1 und § 4 Absatz 4 Satz 1 bestimmt werden können,

3.
zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass diese Herkunftsnachweise von denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden sind, für

a)
kohlenstoffarmen Wasserstoff, wobei die Ausstellung auf blauen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), orangen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wärmeplanungsgesetzes oder türkisen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 des Wärmeplanungsgesetzes beschränkt werden kann, oder sonstiges kohlenstoffarmes Gas oder

b)
thermische Energie auf Basis von kohlenstoffarmen Gasen oder anderen Quellen,

4.
die Anforderungen zu regeln an

a)
die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,

b)
die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen nach § 3 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 3,

c)
die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas für strombasiertes Gas oder Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie, bei deren Herstellung für den zugrunde liegenden Strom keine Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind,

d)
die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas in Fällen, in denen die erneuerbare oder kohlenstoffarme Herkunft des Gases in einem gesonderten, massenbilanzierten Verfahren nachzuweisen ist, um sicherzustellen, dass eine Doppelvermarktung dieser Eigenschaft auch im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen effektiv ausgeschlossen wird,

5.
den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte festzulegen,

6.
vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen vorzusehen

a)
für Gas für Anlagen von weniger als 50 Kilowatt installierter Leistung,

b)
für Wärme oder Kälte für Anlagen von weniger als 50 Kilowatt installierter thermischer Leistung,

7.
für die Herkunftsnachweisregister

a)
eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 zu betrauen, wobei für Gas aus erneuerbaren Energien, für strombasiertes Gas und für kohlenstoffarmes Gas unterschiedliche Stellen benannt werden dürfen und die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorzusehen ist, oder

b)
soweit dies für den Bund die wirtschaftlichere Alternative darstellt, in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts, einschließlich der Vollstreckung, zu beleihen, sofern diese die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, und sowohl hierzu als auch zur Beleihung im Übrigen die Einzelheiten zu regeln, wobei vorzusehen ist, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berechtigt ist, den beliehenen Dritten im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten,

8.
das Verfahren für die Ausstellung, die Anerkennung, die Übertragung, die Entwertung, den Verfall, die Löschung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen festzulegen sowie zu bestimmen, wie Antragsteller die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 nachweisen müssen,

9.
die Durchführung und weitere Ausgestaltung der Herkunftsnachweisregister zu regeln,

10.
zu regeln, welche Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind:

a)
Angaben zur Person und Kontaktdaten des Antragstellers,

b)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche vergeben ist,

c)
der Standort der Anlage, der Typ, die Leistung, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern vorhanden, die Nummer nach § 8 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist,

d)
Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage Investitionsbeihilfen erhalten hat oder die erzeugte Gasmenge oder Menge thermischer Energie in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderregelung gelangt ist,

e)
bei strombasiertem Gas oder strombasierter thermischer Energie die Angabe, ob und in welcher Weise die Anlage, in der der eingesetzte Strom erzeugt wurde, Investitionsförderung erhalten hat oder der eingesetzte Strom in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,

f)
für einen Herkunftsnachweis für Gas zusätzlich

aa)
Angaben über die Art des Inverkehrbringens des erzeugten Gases,

bb)
die Bezeichnung und die Herstellungsweise des Gases der Energieträger oder das Substrat, aus dem das Gas erzeugt oder zur Herstellung des Gases umgewandelt wird,

cc)
bei einer Anlage

aaa)
mit Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird, oder

bbb)
ohne Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt sowie dessen Ort, über die das in der Anlage erzeugte Gas beim Inverkehrbringen über ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wurde,

g)
für einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zusätzlich

aa)
vom Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie Angaben zur Herstellungsweise der thermischen Energie und zu den eingesetzten Energieträgern sowie das Fernwärme- oder Fernkältenetz, in welches die Erzeugungsanlage für thermische Energie eingebunden ist,

bb)
für eine Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie, die ganz oder teilweise thermische Energie aus Gas erzeugt, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der das bei der Produktion thermischer Energie eingesetzte Gas erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet und das eingesetzte Gas in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,

cc)
die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die die in der Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie erzeugte thermische Energie aus erneuerbaren Energien bei der Einspeisung in das Fernwärme- oder Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird,

11.
nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu regeln, insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 10 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten zu treffen,

12.
den Abgleich oder den Austausch oder die Nutzung von Daten anderer nationaler und internationaler Register und Datenbanken, insbesondere auch über elektronische Schnittstellen, einschließlich des Verfahrens zu regeln, insbesondere mit

a)
dem Herkunftsnachweisregister für Gas im Falle des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte,

b)
dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte im Falle des Herkunftsnachweisregisters für Gas,

c)
der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme,

d)
dem Marktstammdatenregister,

e)
dem Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

f)
dem Regionalnachweisregister nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

13.
die Übermittlung von Daten der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für Gas oder Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte an Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, der Europäischen Union, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten, insbesondere über elektronische Schnittstellen, einschließlich des Verfahrens zu regeln,

14.
zu regeln, dass Register und Datenbanken nach Nummer 12, insbesondere das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte, das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder das Regionalnachweisregister nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden,

15.
abweichend von § 3 Absatz 6 und § 4 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für Gas oder Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen sind,

16.
die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu regeln, um die Einhaltung der relevanten technischen Vorgaben nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte sicherzustellen,

17.
die Berücksichtigung des Marktwertes von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte zu regeln, soweit der Anlagenbetreiber eine finanzielle Förderung aus einer Förderregelung erhält und Herkunftsnachweise zur Vermarktung verwendet werden,

18.
zu Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte

a)
abweichend von § 4 Absatz 2 zu regeln, dass auch Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, aus denen nicht an einen Kunden geliefert wird, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte verlangen können,

b)
die Berücksichtigung von Netzverlusten vorzuschreiben oder vorzusehen,

c)
die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte auf einen Verbrauch in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältenetz zu beschränken, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Energieerzeugungsanlage befindet,

d)
erforderliche Regelungen zu treffen zum Schutz der an ein Wärme- oder Kältenetz angeschlossenen Kunden vor einem Absinken des Anteils grüner Energie in der an sie gelieferten Wärme, das aus der Vermarktung von grüner Energie an einen Kunden unter Nutzung eines Herkunftsnachweises möglicherweise resultiert.

(2) 1Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden, wobei auch die Mitwirkung anderer Bundesbehörden beim Erlass der Rechtsverordnung der Bundesoberbehörde geregelt werden kann. 3Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates.

(3) 1Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Gase und Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 3 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. 2Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen nach Absatz 1 Nummer 3.




§ 6 Inbetriebnahme



Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt.




§ 7 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
den Abgleich oder den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Gas nach § 3 im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit Gas aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,

2.
den Abgleich oder den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte nach § 4 im Hinblick auf die Erzeugung von Strom aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie der Erzeugung von thermischer Energie aus oder auf Basis von Strom aus erneuerbaren Energien zu regeln,

3.
zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit dem Herkunftsnachweisregister für Gas nach § 3 oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach § 4 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 4 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden.




§ 8 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach

1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder

2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10,

jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a jeweils für ihren Geschäftsbereich.