Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
|

Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände

Zweiter Titel Schaden an Körper oder Gesundheit

§ 30



(1) 1Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. 2Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.




§ 31



(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu.

(2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt.

(3) Die Rente ist in einem Hundertsatz des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festzusetzen. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.

(4) Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkünfte einschließlich der Versorgungsbezüge, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beträge, die er zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist, sowie der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und seine Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige angemessen zu berücksichtigen.

(5) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Höhe des Diensteinkommens vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 3 zugrunde zu legen.

(6) Die Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit

von 25 bis 39 v.H. mindestens 15 und höchstens 40 v.H.

von 40 bis 49 v.H. mindestens 20 und höchstens 45 v.H.

von 50 bis 59 v.H. mindestens 25 und höchstens 50 v.H.

von 60 bis 69 v.H. mindestens 30 und höchstens 55 v.H.

von 70 bis 79 v.H. mindestens 35 und höchstens 60 v.H.

von 80 und mehr v.H. mindestens 40 und höchstens 70 v.H.

des Diensteinkommens, das dem Verfolgten bei der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.




§ 32



(1) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit

 bis
31. März 1957
vom
1. April 1957
bis
31. Mai 1960
vom
1. Juni 1960
bis
31. Dezember
1960
vom
1. Januar 1961
bis
30. Juni 1962
vom
1. Juli 1962
bis
30. September
1964
ab
1. Oktober 1964
von 25 bis 39 v. H. 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
von 40 bis 49 v. H. 125 DM 138 DM 148 DM 160 DM 170 DM 184 DM
von 50 bis 59 v. H. 150 DM 165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
von 60 bis 69 v. H. 175 DM 193 DM 207 DM 224 DM 237 DM 256 DM
von 70 bis 79 v. H. 200 DM 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
von 80 und mehr v. H. 250 DM 275 DM 295 DM 319 DM 338 DM 365 DM.


(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente eines Verfolgten, der in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, beträgt 250 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 300 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1962 315 Deutsche Mark und ab 1. Oktober 1964 340 Deutsche Mark; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. Satz 1 gilt nur, wenn der Verfolgte vor dem 1. Januar 1905 geboren ist. Der Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag setzt nicht voraus, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert ausschließlich auf der Verfolgung beruht.


§ 33



(1) Der Grad der Minderung und der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist danach zu beurteilen, wie weit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbsleben geistig und körperlich leistungsfähig ist. Der vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf oder eine vor diesem Zeitpunkt bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu berücksichtigen.

(2) Stand der Verfolgte vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben, so sind die Minderung und die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Schädigung an Körper oder Gesundheit ergeben würde.


§ 34



Ist die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbedingte Schädigung auch durch andere Ursachen gemindert, so wird bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegt. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.


§ 35



(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.

(2) Hat der Verfolgte das 68. Lebensjahr vollendet, so ist die Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.

(3) § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.


§ 36



Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht dem Verfolgten vom Beginn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert an eine Kapitalentschädigung zu.


§ 37



(1) Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Betrag der nach §§ 31 bis 34 errechneten Rente zugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfällt. § 141e bleibt unberührt.

(2) Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen ist, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.

(3) Für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 beträgt der nach Absatz 1 und 2 zugrunde zu legende Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark berechneten Monatsbetrages.

(4) § 32 Abs. 2 findet keine Anwendung.