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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung

§ 30 Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung



(1) 1Die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes befähigt dazu, Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege in Erfüllung der Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes pflegen zu können. 2Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 5 konkretisiert. 3Der Kompetenzerwerb in der Pflege von Menschen aller Altersstufen berücksichtigt auch die besonderen Anforderungen an die Pflege von Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen in den unterschiedlichen Versorgungssituationen.

(2) 1Die hochschulische Pflegeausbildung umfasst unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18) einen Arbeitsaufwand der Studierenden von jeweils insgesamt mindestens 4.600 Stunden. 2Davon entfallen mindestens 2.100 auf die Lehrveranstaltungen und mindestens 2.300 Stunden auf die Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7 des Pflegeberufegesetzes. 3Mindestens jeweils 400 der auf die Praxiseinsätze entfallenden Stunden sind in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen.

(3) 1Die hochschulische Pflegeausbildung erfolgt im Wechsel von Lehrveranstaltungen und Praxiseinsätzen. 2Die Koordination erfolgt durch die Hochschule. 3Die Berücksichtigung des Selbststudiums ist bei der Konzeption der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang zulässig.

(3a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.

(4) Das modulare Curriculum wird auf der Grundlage der Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes und der Vorgaben der Anlage 5 erstellt.

(5) Stellt die Hochschule bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 38 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes, legt sie in einem Konzept dar, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, durch den beantragten Umfang der Ersetzung von Praxiseinsätzen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nicht gefährdet wird.

(6) 1Fehlzeiten dürfen das Ausbildungsziel nach § 37 des Pflegeberufegesetzes nicht gefährden. 2Das Nähere regelt die Hochschule.




§ 31 Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung



(1) 1Die Hochschule schließt für die Durchführung der Praxiseinsätze einen schriftlichen Kooperationsvertrag mit einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes als Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und stellt darin sicher, dass die im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Praxiseinsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit zu gewährleistende Praxisanleitung entsprechend den Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule durchgeführt wird. 2Die Praxisanleitung erfolgt durch geeignetes, in der Regel hochschulisch qualifiziertes Pflegepersonal. 3Die Länder können weitergehende Regelungen treffen. 4Sie können bis zum 31. Dezember 2029 auch abweichende Anforderungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zulassen.

(2) 1Die Hochschule stellt für die Zeit der Praxiseinsätze die Praxisbegleitung der Studierenden in angemessenem Umfang sicher. 2Sie regelt über den Kooperationsvertrag mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung die Durchführung der Praxisbegleitung in den Einrichtungen und die Zusammenarbeit mit den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern. 3Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Hochschule bei der Durchführung der Praxisbegleitung.

(3) Den Studierenden dürfen im Rahmen der Praxiseinsätze nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der Studierenden angemessen sein.

(4) § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.




§ 32 Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung



(1) 1Die Prüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. 2Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung sind die Kompetenzen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes. 3Im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person ihre Fachkompetenz und die zur Ausübung des Berufs erforderliche personale Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbständigkeit nachzuweisen. 4Im praktischen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zur Pflege von Menschen auch in hochkomplexen Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen verfügt und befähigt ist, die Aufgaben in der Pflege gemäß dem Ausbildungsziel des Pflegeberufegesetzes auszuführen.

(2) Die zu prüfende Person legt den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung bei der Hochschule ab, an der sie die hochschulische Pflegeausbildung abschließt.

(3) Der praktische Teil der Prüfung wird in der Regel in der Einrichtung abgelegt, in der der Vertiefungseinsatz nach § 38 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes durchgeführt wurde.

(4) 1Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Module des Studiengangs fest, in denen die Überprüfung der Kompetenzen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes erfolgt, sowie die Art der jeweiligen Modulprüfung nach Maßgabe der §§ 35 bis 37. 2Die Prüfungen nach den §§ 35 bis 37 sollen zum Ende des Studiums erfolgen.




§ 33 Prüfungsausschuss



(1) 1An jeder Hochschule, die die hochschulische Pflegeausbildung anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zuständig ist. 2Er besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern:

1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeigneten Person,

2.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule,

3.
mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der Hochschule für das Fach berufen ist, und einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügen, sowie

4.
mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet ist.

3Die Prüferinnen oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 müssen über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügen. 4Für Prüferinnen oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 3 können die Länder bis zum Jahr 2029 Ausnahmen vom Erfordernis nach Satz 3 genehmigen.

(2) 1Die zuständige Behörde bestellt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2Die Hochschule bestimmt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(3) 1Der Prüfungsausschuss wird unter dem gemeinsamen Vorsitz der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geführt. 2Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.

(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(5) 1Die Vorsitzenden sind jeweils berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. 2Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.

(6) Bei Kooperation mit einer Pflegeschule nach § 67 des Pflegeberufegesetzes können die Vorsitzenden auch Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegeschule in den Prüfungsausschuss berufen.




§ 34 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich



(1) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden auf Antrag der oder des Studierenden und auf Grundlage der im Studiengangskonzept geregelten Voraussetzungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung.

(2) § 12 ist entsprechend anzuwenden.


§ 35 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst drei Aufsichtsarbeiten.

(2) Für die drei Aufsichtsarbeiten sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 5 festzulegen:

1.
die Planung, Organisation, Gestaltung, Steuerung und Durchführung von Pflegeprozessen bei komplexen und hochkomplexen Pflegebedarfen, spezifischen Klientengruppen in Pflegesituationen mit besonderen gesundheitlichen Problemlagen sowie in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen auf der Grundlage wissenschaftlicher Theorien, Modelle und Forschungsergebnisse übernehmen,

2.
die Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne und unterstützen Menschen aller Altersgruppen bei der Lebensgestaltung auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden und Forschungsergebnisse fördern,

3.
Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse konzipieren, gestalten, reflektieren und evaluieren,

4.
Kommunikations-, Interaktions- und Beratungsprozesse in der Pflegepraxis auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden und unter ethischen Gesichtspunkten analysieren, reflektieren und evaluieren,

5.
die pflegerischen und gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungsprozessen sowie die Formen von intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit analysieren und reflektieren und an der Gestaltung von Strukturen und Versorgungsprozessen auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse mitwirken,

6.
ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation unter Berücksichtigung vertieften forschungsbasierten Wissens begründen,

7.
Forschungsergebnisse bewerten und forschungsgestützte Problemlösungen sowie neue Technologien für die Gestaltung von Pflegeprozessen nutzen.

(3) 1Soweit Module prüfungsbereichsübergreifend konzipiert sind, müssen die genannten Prüfungsbereiche in den gewählten Modulen jeweils zumindest einen Schwerpunkt bilden. 2Die zu prüfende Person hat in den Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte fallbezogene Aufgaben zu bearbeiten. 3Die Fallsituationen für die drei Aufsichtsarbeiten sollen insgesamt variiert werden in Bezug auf

1.
die Altersstufe, der die zu pflegenden Menschen angehören,

2.
das soziale und kulturelle Umfeld der oder des zu pflegenden Menschen,

3.
die Versorgungsbereiche, in denen die Fallsituationen verortet sind.

4In allen drei Aufsichtsarbeiten werden die Reflexion und Begründung des eigenen Handelns auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen geprüft. 5Die Aufsichtsarbeiten schließen jeweils das nach Absatz 2 zugeordnete Modul ab.

(4) 1Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils mindestens 120 Minuten. 2Sie sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen. 3Die Aufsichtsführenden werden von der Hochschule bestellt.

(5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

(6) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten. 2Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für jede Aufsichtsarbeit bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. 3Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. 4Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.

(7) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend" benotet wird.

(8) Soweit die Module im Curriculum hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind, ist dies abweichend von Absatz 6 im Hinblick auf die Bildung des arithmetischen Mittels bei der Ermittlung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 6 zu berücksichtigen.




§ 36 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung ist ein Modul oder sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen III bis V der Anlage 5 festzulegen:

1.
verantwortliche Gestaltung und Mitgestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen systemischen Kontexten und zur Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung,

2.
Reflexion und Begründung des eigenen Handelns vor dem Hintergrund von Gesetzen, Verordnungen, ethischen Leitlinien und zur Mitwirkung an der Entwicklung und Implementierung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards,

3.
Reflexion und Begründung des eigenen Handelns auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen sowie zur Beteiligung an der Berufsentwicklung.

(2) 1Im mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person berufliche Kompetenzen nachzuweisen. 2Die Prüfung schließt das nach Absatz 1 zugeordnete Modul oder die zugeordneten Module ab.

(3) 1Die drei Kompetenzbereiche der mündlichen Prüfung werden anhand von komplexen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse geprüft. 2Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext als dem der praktischen Prüfung und bezieht sich auch auf eine andere Altersstufe der zu pflegenden Menschen.

(4) 1Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2Die Prüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern. 3Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewähren.

(5) Die Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und benotet.

(6) 1Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für die in einem Modul erbrachte Leistung bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. 2Sofern mehrere Module für den mündlichen Teil der Prüfung festgelegt wurden, bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den einzelnen Noten der Module die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. 3Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.

(7) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend" benotet wird.




§ 37 Praktischer Teil der Prüfung



(1) Für den praktischen Teil der Prüfung ist ein eigenständiges Modul zu den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 5 festzulegen.

(2) 1Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe der selbständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege und bezieht sich insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 des Pflegeberufegesetzes. 2Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen Kompetenzen im Bereich einer umfassenden personenbezogenen Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, der Planung und Gestaltung der Pflege, der Durchführung der erforderlichen Pflege und der Evaluation des Pflegeprozesses einschließlich der Kommunikation und Beratung sowie in der Qualitätssicherung und in der intra- und interprofessionellen Zusammenarbeit und übernimmt in diesem Rahmen alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege. 3Dabei stellt sie auch die Kompetenz unter Beweis, ihr Pflegehandeln wissenschaftsbasiert oder -orientiert zu begründen und zu reflektieren. 4Der praktische Teil der Prüfung schließt das Modul nach Absatz 1 ab.

(3) 1Die Prüfungsaufgabe soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksichtigen, in dem die zu prüfende Person im Rahmen der Praxiseinsätze den Vertiefungseinsatz nach § 38 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes absolviert hat. 2Sie wird auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

(4) 1Die Prüfung findet in realen und hochkomplexen Pflegesituationen statt. 2Sie erstreckt sich auf die Pflege von mindestens zwei Menschen, von denen einer einen erhöhten Pflegebedarf und eine hochkomplexe Pflegesituation aufweist. 3Die zu prüfenden Personen werden einzeln geprüft.

(5) 1Die Prüfung besteht aus der vorab zu erstellenden schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des Pflegeplans (Vorbereitungsteil), einer Fallvorstellung mit einer Dauer von maximal 20 Minuten, der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten. 2Mit der schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des Pflegeplans stellt die zu prüfende Person unter Beweis, dass sie in der Lage ist, das Pflegehandeln fall-, situations- und zielorientiert sowie wissenschaftsbasiert oder -orientiert zu strukturieren und zu begründen. 3Die Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs die Dauer von 240 Minuten nicht überschreiten und kann durch eine organisatorische Pause von maximal einem Werktag unterbrochen werden. 4Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.

(6) Die Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und benotet.

(7) 1Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. 2Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.

(8) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend" benotet wird.




§ 38 Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen



Die §§ 18, 20 bis 23 sind entsprechend anzuwenden.


§ 39 Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils



(1) 1Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt durch Noten. 2Die Benotung basiert auf einer Bewertung der Prüfungsleistung in Bezug auf die vollständige Erfüllung der Prüfungsanforderungen. 3Es gilt das Notensystem nach § 17.

(2) 1Die staatliche Prüfung zur Berufszulassung ist bestanden, wenn jeder der nach § 32 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. 2Aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet.

(3) 1Jede Modulprüfung, die Teil der staatlichen Überprüfung ist, kann einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat. 2§ 19 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.


§ 40 Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis



(1) 1Die hochschulische Pflegeausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sowohl der hochschulische als auch der staatliche Prüfungsteil bestanden sind. 2Ist die hochschulische Pflegeausbildung nicht insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden, ist eine Erlaubniserteilung nach § 1 des Pflegeberufegesetzes ausgeschlossen.

(2) 1Das Zeugnis zur hochschulischen Pflegeausbildung stellt die Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus. 2Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Berufszulassung wird im Zeugnis getrennt ausgewiesen und von der zuständigen Behörde unterzeichnet.




§ 41 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes



1Die Prüfung bei Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes, die im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung stattfinden, ist an einer Hochschule abzulegen. 2Für die Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes gelten die Vorschriften dieses Teils zur staatlichen Prüfung, wobei die Ergänzungen nach § 24 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden sind.