§ 302 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 302 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung |
---|---|
(Text alte Fassung) § 302 Erweiterter Verfall | (Text neue Fassung)§ 302 (aufgehoben) |
In den Fällen der §§ 299, 299a und 299b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |