Tools:
Update via:
Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (Tierschutz-Versuchstierverordnung - TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
| |
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
| |
Abschnitt 2 Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen
Unterabschnitt 2 Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
§ 31 Beantragen der Genehmigung
(1) 1Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2In dem Antrag
- 1.
- sind anzugeben
- a)
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- b)
- eine Beschreibung und wissenschaftliche Rechtfertigung des Versuchsvorhabens einschließlich des damit verfolgten Zweckes,
- c)
- eine wissenschaftliche Rechtfertigung der Art, der Herkunft, des Lebensabschnittes und der geschätzten Anzahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
- d)
- die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich des geplanten Einsatzes von Mitteln und Methoden zum Zwecke der Betäubung oder Schmerzlinderung sowie die Sachverhalte, bei deren Vorliegen ein Tier nicht mehr in den Tierversuchen verwendet wird,
- e)
- der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
- f)
- der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, der Personen, von denen das Versuchsvorhaben oder die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, und der durchführenden Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
- g)
- soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen ist, das Verfahren, das hierzu angewandt werden soll,
- h)
- eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens von Tieren von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod,
- i)
- Informationen zu den Versuchs- und Beobachtungsstrategien und zur statistischen Gestaltung zur Minimierung der Anzahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Schäden und gegebenenfalls der Auswirkungen auf die Umwelt,
- j)
- Methoden, mit denen die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes an die Verwendung von Tieren in Verfahren sichergestellt wird, sowie
- k)
- vorgesehene Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme, die für die Tiere, die Verfahren und die Dauer des Versuchsvorhabens geeignet sind,
- 2.
- ist wissenschaftlich begründet darzulegen,
- a)
- dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes vorliegen,
- b)
- in welchen Schweregrad der Versuch eingestuft wird und
- c)
- im Fall des § 17 Absatz 4 unter Angabe der dort genannten Mittel
- aa)
- die Notwendigkeit der Anwendung der Mittel, durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird,
- bb)
- die angemessene Anwendung der Mittel zur Narkose oder zur lokalen Schmerzausschaltung und
- cc)
- im Fall des § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 die angemessene Anwendung der schmerzlindernden Mittel,
- 3.
- ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Tierschutzgesetzes vorliegen, und
- 4.
- ist darzulegen,
- a)
- dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tierschutzgesetzes vorliegen und
- b)
- wie Belange der Umwelt berücksichtigt werden sollen.
(2) Dem Antrag ist eine Zusammenfassung des Versuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 2 beizufügen.
(3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens können wissenschaftliche Beurteilungen von unabhängigen Dritten beigefügt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3570 m.W.v. 1. Dezember 2021
§ 32 Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen
(1) 1Die zuständige Behörde hat innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den Anforderungen des § 31 entsprechenden Antrags dem Antragsteller ihre Entscheidung über den Antrag mitzuteilen. 2Soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes dies rechtfertigen, kann die zuständige Behörde den in Satz 1 genannten Zeitraum einmalig um bis zu 15 Arbeitstage nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 verlängern.
(2) 1Nach Eingang eines Antrags nach § 31 Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Behörde dem Antragsteller unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen. 2In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag innerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums mitgeteilt wird. 3Eine Verlängerung nach Absatz 1 Satz 2 ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(3) 1Die zuständige Behörde überprüft einen eingegangenen Antrag nach § 31 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit. 2Soweit dieser den Anforderungen des § 31 nicht genügt, teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unverzüglich unter Benennung der fehlenden Angaben und Unterlagen mit. 3Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass der Beginn des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums den Eingang eines den Anforderungen des § 31 entsprechenden Antrags voraussetzt.
(4) 1Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes über vorliegende Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. 2Die zuständige Behörde kann der Kommission auch Anzeigen von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben zur Stellungnahme vorlegen, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung dies erfordern.
(4a) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes die wissenschaftlich begründeten Darlegungen des Antragstellers nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie die wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3.
(5) 1Absatz 4 gilt für die zuständige Stelle der Bundeswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes zu beteiligen ist. 2Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen. 3Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; § 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt. 4Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. 5Die zuständige Stelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3570 m.W.v. 1. Dezember 2021
§ 33 Genehmigungsbescheid, Befristung
(1) Der Genehmigungsbescheid ergeht schriftlich oder elektronisch und enthält
- 1.
- die Angabe des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters,
- 2.
- die Angabe, in welchen Einrichtungen oder Betrieben oder, in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3, an welchem Ort das Versuchsvorhaben durchgeführt wird,
- 3.
- eine Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt das Versuchsvorhaben nach § 35 rückblickend zu bewerten ist,
- 4.
- gegebenenfalls die Nebenbestimmungen, mit denen die Genehmigung versehen wird, und
- 5.
- sofern die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung von den wissenschaftlich begründeten Darlegungen nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3 abweicht, unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen zur Begründung eines Verwaltungsaktes eine Darlegung der Gründe.
(2) 1Die Genehmigung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 2Ist die Genehmigung mit einer Befristung von weniger als fünf Jahren erteilt worden, so ist sie auf, auch formlosen, mit Gründen versehenen Antrag höchstens zweimal um jeweils bis zu einem Jahr zu verlängern, sofern dadurch die Gesamtdauer des genehmigten Versuchsvorhabens fünf Jahre nicht überschreitet und sofern seit der erstmaligen Erteilung oder ersten Verlängerung der Genehmigung keine Änderungen des genehmigten Versuchsvorhabens oder nur solche Änderungen eingetreten sind, die
- 1.
- nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet oder
- 2.
- nach § 34 Absatz 3 genehmigt
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3570 m.W.v. 1. Dezember 2021
§ 34 Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
(1) 1Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, bedürfen einer Genehmigung. 2Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
- der Zweck des Versuchsvorhabens nicht beibehalten wird,
- 2.
- sich das Maß der bei den verwendeten Tieren verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden durch die Änderung erhöhen kann oder
- 3.
- die Zahl der verwendeten Tiere wesentlich erhöht wird.
(2) 1Wechselt der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Die Genehmigung ist innerhalb eines Monats ab Eingang der Änderungsanzeige von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter die Anforderungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes nicht erfüllen.
(3) 1Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Änderungen bedürfen einer Anzeige bei der zuständigen Behörde. 2Die Änderungen dürfen frühestens zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 vorgenommen werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat vorher mitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine Einwände bestehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3570 m.W.v. 1. Dezember 2021
§ 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
(1) Genehmigt die zuständige Behörde ein Versuchsvorhaben, so kann sie zugleich festlegen, dass das Versuchsvorhaben nach seinem Abschluss durch die zuständige Behörde zu bewerten ist und zu welchem Zeitpunkt diese Bewertung vorzunehmen ist. Eine Bewertung nach Satz 1 ist vorzusehen, wenn das Versuchsvorhaben die Durchführung von
- 1.
- Tierversuchen, in denen Primaten verwendet werden,
- 2.
- Tierversuchen, die nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer" einzustufen sind, oder
- 3.
- Tierversuchen nach § 25 Absatz 2
(2) Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Behörde auf Grund von Unterlagen, die der Antragsteller nach § 31 Absatz 1 Satz 1 ihr auf Verlangen vorzulegen hat, soweit sie für die Durchführung der Bewertung erforderlich sind, Folgendes zu prüfen:
- 1.
- ob das mitgeteilte Ergebnis mit dem im Antrag nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b angegebenen Zweck des Versuchsvorhabens im Einklang steht,
- 2.
- die Schäden, die bei den verwendeten Tieren verursacht worden sind,
- 3.
- die Anzahl und die Art der verwendeten Tiere,
- 4.
- den Schweregrad der durchgeführten Tierversuche nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU und
- 5.
- ob sich hieraus Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes ergeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3570 m.W.v. 1. Dezember 2021
§ 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
(1) 1Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Tatsache, dass es sich um einen Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren handelt,
- 2.
- die Angaben, Darlegungen und Nachweise, die nach § 31 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind, und
- 3.
- im Fall eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes zusätzlich die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Versuchsvorhabens.
(2) 1Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller innerhalb von
- 1.
- 15 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags
- a)
- das Ergebnis ihrer Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgesetzes und
- b)
- die Festlegung über die Durchführung einer rückblickenden Bewertung nach § 35,
- 2.
- 20 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags ihre abschließende Entscheidung über den Antrag
- 1.
- § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 1 oder
- 2.
- § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 2
(3) 1Nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde dem Antragsteller unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen. 2In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass dem Antragsteller die abschließende Entscheidung über den Antrag innerhalb des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraums mitgeteilt wird. 3Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraums unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(4) 1Die zuständige Behörde überprüft einen eingegangenen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit. 2Sofern dieser den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügt, teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unverzüglich unter Benennung der fehlenden Angaben, Darlegungen und Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit. 3Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass der Beginn der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiträume den Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags voraussetzt.
(5) Die zuständige Behörde kann die Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes unterrichten und ihr Gelegenheit geben, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(6) 1Absatz 5 gilt für die zuständige Stelle der Bundeswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes beteiligt werden kann. 2Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen. 3Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so kann die Kommission hiervon ebenfalls unterrichtet werden und ihr kann vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden; § 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt. 4Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. 5Die zuständige Stelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.
(7) § 33 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen zu verlängern ist, sofern seit der erstmaligen Erteilung oder ersten Verlängerung der Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
- 1.
- keine Änderungen eingetreten sind oder
- 2.
- nur solche Änderungen eingetreten sind, die
- a)
- nach § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder
- b)
- nach § 37 Absatz 2 Satz 2 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden sind.
(8) Ein Versuchsvorhaben, für das die Genehmigung nach § 8a Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes als erteilt gilt, darf nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Frist durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3570 m.W.v. 1. Dezember 2021
§ 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
(1) 1Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn in dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. 2Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der Antragsteller der zuständigen Behörde die Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
(2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen einer erneuten Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren bedürfen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3570 m.W.v. 1. Dezember 2021
§ 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben
Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen, ob
- 1.
- die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder
- 2.
- die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3570 m.W.v. 1. Dezember 2021
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=31-38&ag=10863