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§ 31a - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) 1Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. 2Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. 3Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. 4Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. 5Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. 6Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. 7Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
(2) 1Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. 2Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4) 1Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. 2Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
(7) 1Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. 2Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. 3Absatz 1 Satz 6, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 m.W.v. 28. März 2024
Frühere Fassungen von § 31a SGB II
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.03.2024 | Artikel 5 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
aktuell vorher | 05.11.2019 (11.12.2019) | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 7/16 - (zu § 31a in Verbindung mit den §§ 31 und 31b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) vom 26.11.2019 BGBl. I S. 2046 |
aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
aktuell | vor 01.04.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31a SGB II
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31a SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15a SGB II Schlichtungsverfahren (vom 01.07.2023)
... führt die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht zu Leistungsverminderungen nach § 31a . (4) Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit ...
§ 31b SGB II Beginn und Dauer der Minderung (vom 28.03.2024)
... (2) Der Minderungszeitraum beträgt 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, 2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und ... den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, 2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei ... Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist ... des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der ... hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats. (3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, ...
§ 32 SGB II Meldeversäumnisse (vom 28.03.2024)
... einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt ...
§ 86 SGB II Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (vom 28.03.2024)
... § 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 1 DatErhV Datenerhebung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 01.07.2023)
... Angaben zu Grund, Art und Umfang von Leistungsminderungen nach den §§ 31 bis 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie von Leistungen nach § 16b des Zweiten Buches ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten
... 17, 18 Buchstabe c und d, Nummer 19 bis 30a, Nummer 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25 bis 27, 31 bis 35), Nummer 32 (§§ 36a, 38 bis 44), Nummer 33 bis 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... führt die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht zu Leistungsverminderungen nach § 31a . (4) Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit ... Wörter „Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 33. § 31a wird wie folgt gefasst: „§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen ... 1 Satz 1" ersetzt. 33. § 31a wird wie folgt gefasst: „ § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 ... „(2) Der Minderungszeitraum beträgt 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, 2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und ... den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, 2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei ... Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die ... des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der ... ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen ...
Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 921
Artikel 1 11. SGBIIÄndG
... zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen (1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden. (2) § 32 ist bis zum Ablauf ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 7/16 - (zu § 31a in Verbindung mit den §§ 31 und 31b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
B. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 2046
Entscheidung BVerfGE20191105
... 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur ... von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion nach § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwingend zu verhängen ist, auch wenn ... Monaten vorgibt. 2. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch den Gesetzgeber sind § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 und § 31b Absatz 1 Satz 3 in Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ... Zweites Buch in der Fassung folgender Übergangsregelungen weiter anwendbar: a) § 31a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch ... des Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt. b) § 31a Absatz 1 Sätze 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch sind in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Unterabschnitt 5 Sanktionen § 31 Pflichtverletzungen § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen § 31b Beginn und Dauer der Minderung ... die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 ... und nachweisen. (2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend. Unterabschnitt 6 ... (2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend. Unterabschnitt 6 Verpflichtungen Anderer ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 3 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... „nach dem Ersten Abschnitt" die Wörter „mit Ausnahme der Leistung nach § 31a " eingefügt. 2. § 42 Absatz 3 wird ...
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 5 2. HFinG 2024 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... bis 16i und 16k" ersetzt. 3. § 16j wird aufgehoben. 4. Dem § 31a wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ... Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, ... angefügt: „§ 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 § 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 ...
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