Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
| |

Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren

Kapitel 3 Abschlussentscheidung

§ 32 Einstellungsverfügung



(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder

4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1.
der Beamte stirbt,

2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder

3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.


§ 33 Disziplinarverfügung



(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) 1Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. 2Die Begründung muss mindestens enthalten:

1.
die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,

2.
die anderen Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und

3.
die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind.

(3) Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden:

1.
der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und

2.
der Gang des Disziplinarverfahrens.

(4) Im Fall des § 23 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.




§ 34 Disziplinarbefugnisse



(1) Jeder Dienstvorgesetzte ist zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.

(2) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und

2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um 20 Prozent auf zwei Jahre.

(3) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß können die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.

(4) Die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird durch die oberste Dienstbehörde, die Aberkennung des Ruhegehalts durch die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.

(5) 1Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung ihre Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1 ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte und ihre Befugnisse nach Absatz 4 auf unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. 2Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 3§ 17 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.