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Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)
neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Abschnitt 6 Anforderungen an das Halten von Kaninchen
§ 32 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen
(1) Kaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 10 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Kaninchen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Die Form und die Größe der Öffnung der Haltungseinrichtung müssen gewährleisten, dass ein Kaninchen herausgenommen werden kann, ohne dass ihm vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
- 1.
- im ganzen Aufenthaltsbereich der Kaninchen rutschfest und trittsicher sein und
- 2.
- soweit perforierter Boden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Kaninchen Auftrittsbreiten, die mindestens den Spalten- oder Lochweiten entsprechen, und höchstens Spalten- oder Lochweiten nach folgender Tabelle aufweisen:
Nutzungsart | maximale Spalten- oder Lochweite in Millimetern |
Mastkaninchen | 11 |
Zuchtkaninchen | 14 |
(4) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätzlich zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder § 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine uneingeschränkt nutzbare erhöhte Bodenfläche zugänglich ist, die
- 1.
- jedem Mastkaninchen mindestens 300, jedem Zuchtkaninchen mindestens 600 Quadratzentimeter zur Verfügung stellt,
- 2.
- eine Mindestfläche von 1.500, bei Zuchtkaninchen von 1.800 Quadratzentimetern aufweist,
- 3.
- mindestens 30 Zentimeter breit und 50, bei Zuchtkaninchen 60 Zentimeter lang ist,
- 4.
- jeweils mindestens 27 Zentimeter Abstand bei Mastkaninchen und jeweils mindestens 35 Zentimeter Abstand bei Zuchtkaninchen vom Boden und zur oberen Begrenzung der Haltungseinrichtung aufweist,
- 5.
- zu höchstens 15 Prozent perforiert ist und
- 6.
- höchstens 40 Prozent der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche beträgt.
(5) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass
- 1.
- Hitzestress vermieden und überschüssige Feuchtigkeit abgeleitet wird,
- 2.
- bei einer Außentemperatur von über 30 Grad Celsius im Schatten die Raumtemperatur nicht dauerhaft mehr als 3 Grad Celsius über der Außentemperatur liegt und
- 3.
- bei einer Außentemperatur von unter 10 Grad Celsius die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Kaninchenstalls im Laufe von 48 Stunden 70 Prozent nicht überschreitet.
(6) Der Ammoniakgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, soll 10 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten und darf 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
(7) Der Kohlendioxidgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, darf 3.000 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
(8) Gebäude, in denen Kaninchen gehalten werden, müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichts versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 5 Prozent der Gebäudegrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Gebäudegrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 11. August 2014 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Tiere und des Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
(9) Haltungseinrichtungen müssen über einen abgedunkelten Bereich verfügen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so zugänglich und beschaffen ist, dass sich die Tiere gegenseitig ausweichen können.
(10) Tränken sind so anzubringen oder aufzustellen, dass eine Be- und Durchfeuchtung von Futter, Einstreu und des Bodens sowie eine Beeinträchtigung der gehaltenen Tiere weitestgehend vermieden wird. Tränken sind täglich auf Dichtigkeit zu prüfen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 5. Februar 2014 BGBl. I S. 94 m.W.v. 11. August 2014
§ 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen
(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.
(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
- eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Mastkaninchen | Fläche in Quadrat- zentimetern je Tier |
1. bis 4. Tier | 1.500 |
5. bis 10. Tier | 1.000 |
11. bis 24. Tier | 850 |
ab 25. Tier | 700 |
- 2.
- eine Mindestfläche von 8.000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
- 3.
- die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
- a)
- über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und
- b)
- an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 5. Februar 2014 BGBl. I S. 94 m.W.v. 11. August 2014
§ 34 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen
(1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
- für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratzentimetern |
bis 5,5 | 6.000 |
über 5,5 | 7.400 |
- und
- 2.
- die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
- a)
- über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 80 Zentimeter und
- b)
- an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter
(3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jungtiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die
- 1.
- eine Fläche von mindestens 1.000 Quadratzentimetern aufweist,
- 2.
- eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern aufweist,
- 3.
- eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrichtung hat,
- 4.
- einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt werden kann oder über eine Zugangsvorrichtung verfügt, die
- a)
- der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Verlassen der Nestkammer ermöglicht oder
- b)
- vom Tierhalter verschlossen und geöffnet werden kann,
- 5.
- über eine Schwelle von mindestens acht Zentimetern Höhe am Übergang zur Haltungseinrichtung verfügt,
- 6.
- ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Material zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der Häsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bietet und
- 7.
- so angebracht oder beschaffen ist, dass die Häsin auf diese nicht springen kann.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 5. Februar 2014 BGBl. I S. 94 m.W.v. 11. August 2014
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