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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz - FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Vierter Abschnitt Verfahren

§ 33 Beweiserhebung



(1) Die Feststellungsbehörden erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Schadensfeststellung notwendig sind. § 330a des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Soll von den Angaben des Antragstellers abgewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden für die Beweiserhebung die §§ 355ff der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.

(4) Für die Feststellung eines Kriegssachschadens ist die Schadensberechnung bindend, die die Finanzbehörden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getroffen haben; dies gilt nur insoweit, als die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war. Satz 1 gilt, wenn ein Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft festgestellt werden soll, für die Berechnung eines dieser Gesellschaft entstandenen Schadens durch die Finanzbehörde entsprechend.


§ 34 Eidliche Vernehmung



(1) Im Feststellungsverfahren ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen.

(2) Wenn mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten erachtet wird, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.


§ 35 Beweiswürdigung



(1) Das Feststellungsamt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt entscheidet in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.

(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind, werden bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt.


§ 36 Feststellungsbescheid



(1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der für die einzelnen Vermögensarten festgestellten Schäden und im Falle des § 12 Abs. 3 die Höhe der festgestellten Verbindlichkeiten des unmittelbar Geschädigten zu enthalten.

(2) Die Schäden und die Verbindlichkeiten werden in Reichsmark festgestellt.

(3) Für die Form des Feststellungsbescheids und seine Bekanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(4) Sind im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 2 nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung über die einheitliche Schadensfeststellung den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über die Rechtsmittel (§ 38) zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheids.


§ 37 Teilfeststellung



(1) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft gemacht (§ 35), so kann die Feststellung zunächst auf diesen Teil des Schadens beschränkt und hierüber ein Teilfeststellungsbescheid erlassen werden. Auf Antrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

(2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.


§ 37a Bescheid unter Vorbehalt


§ 37a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Feststellungsbescheid oder der Feststellungsteilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Schaden dem Grunde nach glaubhaft gemacht, eine Berechnung der genauen Höhe des Schadens oder der festzustellenden Verbindlichkeiten aber noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehaltes ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, so ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.