1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
- die Regelaltersgrenze erreicht und
- 2.
- die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben.
2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
- das 67. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben.
2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
- 3.
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
- das 65. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
- 1.
- das 62. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
haben.