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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)


Artikel 36 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 36 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 InsO § 5, § 8, § 28, § 174

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 34 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Dem Insolvenzgericht ist ein Zugang zur Ausübung der Aufsicht nach § 58 zu gewähren."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ist die Eigenverwaltung angeordnet, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass den Schuldner die Pflicht zur Verfügungstellung sämtlicher in das System einzustellender Informationen und Dokumente trifft; verfügt der Schuldner selbst nicht über ein geeignetes System, so kann die Gläubigerinformation über ein vom Sachwalter geführtes System bewerkstelligt werden."

2.
§ 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 der Zivilprozessordnung erfolgen."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung und mit der genutzten Adresse des Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen."

3.
Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Eröffnungsbeschluss hat den Hinweis darauf zu enthalten, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt."

4.
§ 174 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten."

b)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in diesem Fall" durch die Wörter „in diesen Fällen" ersetzt.


Artikel 37 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung


Artikel 37 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 EGInsO Artikel 103n (neu)

Nach Artikel 103m des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird der folgende Artikel 103n eingefügt:

 
Artikel 103n Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 5 Absatz 6 und § 28 Absatz 4 der Insolvenzordnung sind auf diese Verfahren nicht anzuwenden.

(2) § 174 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung in der ab dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist auch auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind."


Artikel 38 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes


Artikel 38 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 StaRUG § 20, § 21, § 41, § 45, § 84, § 85, § 86

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt" ein Komma und die Wörter „sofern keine Formerleichterung vereinbart ist," eingefügt.

2.
§ 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

3.
In § 41 Absatz 3 werden die Wörter „194 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „195 der Zivilprozessordnung; § 173 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt" ersetzt.

4.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soll auf die Zustellung des vollständigen Restrukturierungsplans und der Anlagen verzichtet werden, hat der Antrag Angaben dazu zu enthalten, wie der elektronische Zugang zu diesen Dokumenten sichergestellt wird; insbesondere sind die den Betroffenen bereitzustellenden Zugangsdaten mitzuteilen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Auf die Beifügung des vollständigen Restrukturierungsplans nebst Anlagen gemäß Absatz 3 Satz 2 kann verzichtet werden, wenn der Schuldner den elektronischen Zugriff auf diese Dokumente gewährleistet und der Geladene anhand der in der Ladung enthaltenen Zugangsdaten auf die Dokumente zugreifen kann. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Geladene die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen."

5.
§ 84 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht in einem Beschluss seine internationale Zuständigkeit und die Art des Verfahrens fest."

6.
§ 85 wird wie folgt gefasst:

§ 85 Besondere Bestimmungen

(1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben.

(2) Des Weiteren sind öffentlich bekannt zu machen:

1.
Ort und Zeit gerichtlicher Termine,

2.
die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten,

3.
die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 37 Absatz 1 und 2,

4.
die Stabilisierungsanordnung nach § 49 Absatz 1, wenn sich diese gegen die Gesamtheit der Gläubiger richtet; wurde eine Stabilisierungsanordnung öffentlich bekannt gemacht, ist auch deren Aufhebung nach § 59 Absatz 1 oder Absatz 2 oder deren Beendigung nach § 59 Absatz 4 öffentlich bekannt zu machen,

5.
die sonstigen Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 72 Absatz 4 sowie nach § 81 Absatz 4 und 6, § 82 Absatz 1 und § 93 Absatz 4, jedoch ohne festgesetzte Stundensätze, ohne Honorar- und Vergütungsbeträge sowie ohne die Höhe der Auslagen,

6.
der Verlust der Wirkungen der Anzeige gemäß § 31 Absatz 4.

(3) Sobald eine Entscheidung, die eine von dem Restrukturierungsgericht öffentlich bekannt gemachte Entscheidung aufhebt oder abändert, Rechtskraft erlangt hat, hat das Restrukturierungsgericht auch die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 66 Absatz 4 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans anordnet.

(4) Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2, so ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich. Unterbleibt die Zustellung von Ladungen nach § 45 Absatz 3, sind jedem Planbetroffenen auf dessen Verlangen die Ladung sowie der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen elektronisch zuzuleiten oder elektronisch zugänglich zu machen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, so ist § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 sind die vollständigen Beschlüsse und Entscheidungen nach § 81 Absatz 4 und 6, § 82 Absatz 1 und § 93 Absatz 4 in der Geschäftsstelle des Restrukturierungsgerichts zur Einsichtnahme auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen."

7.
In § 86 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Internet" die amtliche Fußnote „*) www.restrukturierungsbekanntmachung.de" eingefügt.