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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik oder Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik - Bachelor Professional in Transport Management and Logistics (Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung - GüLogFachwBAProFV)
§ 4 Prüfungsbereich „Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen"
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, an der Gestaltung des Leistungsangebots und der Marketingstrategie unter Berücksichtigung des Qualitäts- und Umweltmanagements, der wirtschaftlichen, ökologischen, technischen, informationstechnischen und rechtlichen Anforderungen sowie der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen mitzuwirken und kundengerechte Leistungen anzubieten. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Mitwirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung des Qualitäts- und Umweltmanagements,
- 2.
- Bewerten der Entwicklungen auf den nationalen und internationalen Güterverkehrs- und Logistikmärkten und Ableiten von Maßnahmen,
- 3.
- Ermitteln von Kundenbedürfnissen und Beraten von Kunden und Kundinnen,
- 4.
- Analysieren und Bewerten von Ausschreibungen,
- 5.
- Entwickeln von Prozessabläufen,
- 6.
- Erarbeiten, Präsentieren und Verhandeln von Leistungsangeboten,
- 7.
- Mitwirken bei der Entwicklung und Umsetzung eines Marketingplans.
§ 5 Prüfungsbereich „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen"
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Leistungserstellung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der gesetzlichen, vertraglichen, technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie der Ordnungsrahmen und der Leistungsmerkmale der Verkehrsträger zu planen, zu koordinieren, zu steuern und zu überwachen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Planen, Steuern und Optimieren von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,
- 2.
- Erstellen von Ausschreibungen für die Vergabe von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen und Bewerten von Angeboten,
- 3.
- Analysieren der Kosten und Erträge der Leistungserstellung sowie Ableiten und Umsetzen von Maßnahmen,
- 4.
- Beurteilen der wirtschaftlichen Situation von Unternehmen anhand von Kennzahlen,
- 5.
- Mitwirken bei der Aufstellung, Überwachung und Anpassung von Budgets,
- 6.
- Umsetzen von internen und externen Auflagen zur Lieferkettensicherheit,
- 7.
- Berücksichtigen von außenwirtschaftlichen Vorschriften bei der Planung von Lieferketten.
§ 6 Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen"
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden und Geschäftspartnern zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. 2Des Weiteren sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,
- 2.
- Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,
- 3.
- Planen und Steuern des Personaleinsatzes,
- 4.
- situationsgerechtes Anwenden von Führungsmethoden,
- 5.
- Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
- 6.
- Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 7.
- Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
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