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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin (TierpflMstrV k.a.Abk.)
V. v. 11.07.1990 BGBl. I S. 1404; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 513
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 806-21-7-37 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 806-21-7-37 Berufliche Bildung
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§ 4 Fachübergreifender Teil
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
- 2.
- Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
- 3.
- Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- aus der Volkswirtschaftslehre:
- a)
- Produktionsformen,
- b)
- Wirtschaftssysteme,
- c)
- nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,
- d)
- nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft,
- 2.
- aus der Betriebswirtschaftslehre:
- a)
- Betriebsorganisation:
- aa)
- Aufbauorganisation,
- bb)
- Arbeitsplanung,
- cc)
- Arbeitssteuerung,
- dd)
- Arbeitskontrolle,
- b)
- Organisations- und Informationstechniken,
- c)
- Kostenrechnung.
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- aus dem Grundgesetz:
- a)
- Grundrechte,
- b)
- Gesetzgebung,
- c)
- Rechtsprechung,
- 2.
- aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
- b)
- Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,
- c)
- Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
- d)
- Tarifvertragsrecht,
- e)
- Sozialversicherungsrecht,
- 3.
- Umweltschutzrecht.
(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
- a)
- Entwicklungsprozeß des einzelnen,
- b)
- Gruppenverhalten,
- 2.
- Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
- a)
- Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
- b)
- Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
- c)
- Führungsgrundsätze,
- 3.
- Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:
- a)
- Rolle des Meisters,
- b)
- Kooperation und Kommunikation,
- c)
- Führungstechniken und Führungsverhalten.
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
- 1.
- Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
- 2.
- Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
- 3.
- Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 5 Fachtheoretischer Teil
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht,
- 2.
- Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -versorgung,
- 3.
- Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen,
- 4.
- Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
- 5.
- Betriebsorganisation in der Tierhaltung,
- 6.
- Fachbezogene Rechtsvorschriften.
(2) Im Prüfungsfach "Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Grundkenntnisse der Systematik, Anatomie und Physiologie verfügt, über die Aufzucht von Jungtieren Auskunft geben kann sowie Kenntnisse über die Zucht von Tieren besitzt und Verständnis für biologische Zusammenhänge hat. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Systematische Gliederung des Tierreiches,
- 2.
- Grundlagen der Anatomie und Physiologie, insbesondere über den Bewegungsapparat, die Atmungs- und Kreislauforgane, die Organe für die Nahrungsaufnahme, Verdauung und Ausscheidung, die Geschlechtsorgane, die äußere Haut und ihre Bildungen, die Milchdrüse, die Steuerung der Lebensvorgänge,
- 3.
- Zucht von Tieren, insbesondere Vererbung und Züchtungsmethodik,
- 4.
- Fortpflanzung und Geburt,
- 5.
- Aufzucht von Jungtieren einschließlich mutterlose Aufzucht,
- 6.
- Wildtierarten, Haustierrassen, Versuchstierarten und -stämme.
(3) Im Prüfungsfach "Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -versorgung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse im artgerechten Umgang mit Tieren verfügt, über Eigenarten von Tieren Auskunft geben kann und die verschiedenen Haltungsformen und Versorgungsmaßnahmen kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Verhaltenslehre, Normalverhalten von Tieren und Verhaltensabweichungen,
- 2.
- artspezifische Anforderungen an die Umwelt; Haltungsformen sowie bauliche und technische Einrichtungen,
- 3.
- Pflegemaßnahmen und Pflegehilfsmittel,
- 4.
- Grundlagen der Tierernährung und Futtermittelkunde sowie wirtschaftlicher Einsatz von Futtermitteln,
- 5.
- artgerechte Futterzubereitung sowie Fütterungs- und Tränkmethoden.
(4) Im Prüfungsfach "Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Möglichkeiten der Übertragung von Krankheitserregern einschließlich Parasiten sowie über die Entstehung anderer Krankheiten Auskunft geben kann und Maßnahmen der Behandlung im Rahmen tierärztlicher Anweisungen und der Krankheitsvorbeugung kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Häufige Tierkrankheiten und ihre Ursachen,
- 2.
- Verlauf von Krankheiten sowie Durchführung von Behandlungen und Notfallmaßnahmen nach tierärztlicher Anleitung und Anweisung,
- 3.
- allgemeine Hygienemaßnahmen zur Abwehr von Krankheiten,
- 4.
- Einsatzmöglichkeiten von Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsmitteln und -geräten,
- 5.
- Haltung und Pflege von infektionsverdächtigen und infizierten Tieren, von keimfreien, gezielt assoziierten und spezifiziert pathogenfreien Tieren sowie von Tieren in der prä- und postoperativen Phase, Mithilfe beim Tierexperiment,
- 6.
- Bau und Funktion von Beobachtungsstationen einschließlich Quarantäne.
(5) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse möglicher Gefahren beim Umgang mit Tieren, technischen Einrichtungen und gefährlichen Stoffen verfügt sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden und Maßnahmen zur ersten Versorgung von Mensch und Tier kennt. Er soll in der Lage sein, die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Einschlägige Unfallverhütungsvorschriften und Vorschriften der Arbeitssicherheit,
- 2.
- persönliche Schutzausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnahmen,
- 3.
- Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen,
- 4.
- Umgang mit gefährlichen und giftigen Tieren,
- 5.
- Umgang mit gefährlichen Stoffen,
- 6.
- Maßnahmen zur ersten Versorgung von Mensch und Tier,
- 7.
- Wasser- und Luftreinhaltung, Abfallbeseitigung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte.
(6) Im Prüfungsfach "Betriebsorganisation in der Tierhaltung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die innerbetrieblichen Zusammenhänge und organisatorischen Abläufe kennt und über Kenntnisse der in den Tierhaltungsbereichen eingesetzten Betriebs- und Hilfsmittel verfügt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Organisation von Tierhaltungsbereichen und Datenerfassung,
- 2.
- Einsatz des Tierpflegepersonals, Aufsichtsdienst in den Tierhaltungsbereichen, Lohn- und Gehaltsabrechnung,
- 3.
- tiergerechte Gestaltung von Tierräumen und Nebenräumen sowie sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte,
- 4.
- Lagerhaltung in bezug auf Bedarf, Qualität und Preis,
- 5.
- wirtschaftlicher Einsatz technischer Geräte, Maschinen und Anlagen in der Tierhaltung.
(7) Im Prüfungsfach "Fachbezogene Rechtsvorschriften" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen Aufgabenbereich notwendigen Vorschriften kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Nationales und internationales Tierschutzrecht und einschlägiges Gesundheitsrecht, insbesondere Tierschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), Tierseuchengesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, Transportbestimmungen, Tierkaufsrecht sowie das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
- 2.
- Bestimmungen zum Umweltschutz, insbesondere zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Abfallbeseitigung und -verwertung, Vermeidung von Luftverschmutzungen, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie Reinhaltung von Grund- und Oberflächenwasser,
- 3.
- Natur- und Artenschutz, insbesondere Washingtoner Artenschutzübereinkommen, Bundesnaturschutzgesetz und andere einschlägige Gesetze und Bestimmungen,
- 4.
- Futtermittelrecht.
(8) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach mindestens 1 Stunde, höchstens jedoch insgesamt 7,5 Stunden.
(9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 9 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht V. v. 19. Oktober 2007 BGBl. I S. 2461 m.W.v. 26. Oktober 2007
Fachtheoretischer Teil
§ 6 Fachpraktischer Teil
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung,
- 2.
- Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungsmethodik,
- 3.
- Tiertransport und -versand, Raum- und Materialhygiene,
- 4.
- Betriebstechnik,
- 5.
- Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen.
(2) Im Prüfungsfach "Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er eine größere Anzahl von Tieren bestimmen, mit ihnen umgehen und sie artgerecht halten, pflegen und versorgen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Bestimmen von Wildtierarten, Haustierrassen, Versuchstierarten und -stämmen,
- 2.
- Kontaktaufnahme zu Tieren, Umgang mit und Fixierung von Tieren,
- 3.
- Versorgen und Pflegen von Tieren einschließlich Futterzubereitung,
- 4.
- Unterscheiden, Beurteilen und Lagern von Futtermitteln,
- 5.
- Vorbereiten und Beurteilen von Tierräumen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren nach Art, Größe, Belegungsdichte, Klima- und Witterungsfaktoren unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorkehrungen und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
- 6.
- Maßnahmen zur Betreuung trächtiger Tiere, zur Hilfeleistung bei Geburten sowie zur Aufzucht von Jungtieren,
- 7.
- Durchführen und Überwachen von Maßnahmen nach tierärztlicher Anleitung und Anweisung.
(3) Im Prüfungsfach "Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungsmethodik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Tiere kennzeichnen und ihren Gesamtzustand sowie die Eignung für die Zucht beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Wiegen und Messen von Tieren sowie Beurteilen des körperlichen und gesundheitlichen Zustandes und ihres Verhaltens,
- 2.
- unterschiedliche Kennzeichnungsarten und -hilfsmittel,
- 3.
- Geschlechtsbestimmung, Auswahl des Paarungspartners unter dem Gesichtspunkt spezifischer Merkmale und Zuchtziele sowie Feststellen der Paarungsbereitschaft,
- 4.
- Verpaarungsmethoden und Überwachung der Paarung,
- 5.
- Protokollieren, Registrieren, Aufbereiten und Auswerten von Daten.
(4) Im Prüfungsfach "Tiertransport und -versand, Raum- und Materialhygiene" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Benutzung tiergerechter Hilfsmittel die Vorbereitung und den Ablauf von Tiertransporten und die Raum- und Materialhygiene sicherstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Auswahl geeigneter Transportmittel und -wege sowie Versendungsarten,
- 2.
- tierschutz- und artgerechtes Vorbereiten und Einfangen von Tieren, Einsetzen in das Transportmittel und Überwachen des Tiertransportes,
- 3.
- Abwicklung des Tierversandes unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen,
- 4.
- Vorbereiten der Annahme, der Eingewöhnung und der Quarantäne von Neuzugängen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen,
- 5.
- Vorbereiten, Einleiten und Beurteilen von Hygienemaßnahmen einschließlich Schädlingsbekämpfung in den Tierräumen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Materialien für die Tierhaltung,
- 6.
- Sicherstellung von Tierkörpern.
(5) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mit Geräten, Maschinen und Anlagen des Betriebes umgehen, deren Einsatzbereiche im Hinblick auf eine dauerhafte, zweckentsprechende und sichere Verwendung beurteilen und Störungen feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. Er soll Unfallgefahren erkennen und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit ergreifen. Dabei soll er Verständnis für die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge nachweisen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Einsatz und Überwachung von technischen Geräten, Maschinen und Anlagen, insbesondere für Klima, Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, Ver- und Entsorgung, Abfall- und Tierkörperbeseitigung, Lagerhaltung, Sicherheit und Transport unter Beachtung der Schutzvorschriften,
- 2.
- Auswahl und Einsatz von Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Tieren,
- 3.
- Verhalten bei technischen Störungen und Unfällen,
- 4.
- Planung, Beschaffung, Einsatz und Rentabilität von Betriebsmitteln,
- 5.
- Materialdisposition in bezug auf Preis, Menge, Lieferzeiten, Verbrauch und Vorratshaltung,
- 6.
- Abrechnung und Inventur.
(6) Im Prüfungsfach "Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kenntnisse über tierärztliche Geräte und Instrumente hat und bei tierärztlichen Maßnahmen mitwirken kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Vorbereiten und Bereitstellen von Geräten, Instrumenten und Materialien,
- 2.
- Fixierung und Mithilfe bei Immobilisation und Narkose,
- 3.
- Mithilfe bei tierärztlichen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen,
- 4.
- Prä- und postoperative Versorgung von Tieren,
- 5.
- Protokollieren, Registrieren und Eingeben von Daten und Ergebnissen.
(7) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern wird in Form von praktischen Tätigkeiten durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer mindestens 1 Stunde, höchstens jedoch insgesamt 6 Stunden.
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