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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme oder Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme - Bachelor Professional in Logistiksysteme (Logistiksystemfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung - LogSystFachwBAProFV)
§ 4 Prüfungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten"
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, logistische Bedürfnisse von Kunden und Kundinnen zu ermitteln, deren Wertschöpfungskette zu analysieren und unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. 2Dies umfasst die Fähigkeit, soziale, rechtliche, technische und ökologische Bedingungen zielorientiert und situationsbezogen zu berücksichtigen. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Bewerten der logistischen Abläufe und ihrer Einbindung in den Wertschöpfungsprozess auf der Grundlage einer Logistiksystemanalyse,
- 2.
- Darstellen der Ergebnisse von Analyse und Bewertung gegenüber den Kunden und Kundinnen.
§ 5 Prüfungsbereich „Logistische Lösungen entwickeln und planen"
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Logistische Lösungen entwickeln und planen" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, logistische Konzepte im Kontext von Prozessketten entscheidungsreif zu entwickeln, deren Umsetzungsbedingungen und Konsequenzen zu ermitteln und ihre Einführung vorzubereiten. 2Dies umfasst die Fähigkeit, die Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verantwortlichkeiten mit den Prozesspartnern zu organisieren. 3Dabei soll auch gezeigt werden, wie ein Projekt team- und kundenorientiert geleitet werden kann. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Entwickeln und Bewerten alternativer logistischer Konzepte,
- 2.
- Planen logistischer Lösungen und deren Umsetzung, dabei Information, Dokumentation, Kooperation und Kommunikation im logistischen Netzwerk gestalten,
- 3.
- Mitwirken an der Vergabe von Dienstleistungen zur Umsetzung von Logistiklösungen.
§ 6 Prüfungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln"
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, die Umsetzung logistischer Lösungen verantwortlich zu koordinieren und zu bewerten. 2Insbesondere sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, dass die Kommunikation zwischen den Prozessbeteiligten gefördert, Anpassungsbedarfe und Verbesserungsmöglichkeiten erkannt und in Zusammenarbeit mit den Beteiligten Schlussfolgerungen abgeleitet und geeignete Maßnahmen initiiert werden können. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Gestalten von Veränderungsprozessen bei der Einführung von logistischen Lösungen zusammen mit den Prozessbeteiligten,
- 2.
- Bewerten und Optimieren von Logistikprozessen anhand von Kennzahlen.
§ 7 Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen"
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden und Geschäftspartnern zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. 2Des Weiteren sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,
- 2.
- Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,
- 3.
- Planen und Steuern des Personaleinsatzes,
- 4.
- situationsgerechtes Anwenden von Führungsmethoden,
- 5.
- Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
- 6.
- Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 7.
- Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
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