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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation (Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung - FremdSprKFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 27.03.2024; FNA: 806-22-6-78 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsbereich „Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache"



1Im Prüfungsbereich „Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, adressaten- und situationsgerecht sowie spontan und fließend in der Fremdsprache mündlich zu kommunizieren. 2Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie unterschiedliche Geschäftssituationen unter Anwendung von angemessenen Sprachregistern und fachspezifischer Terminologie sowie unter Berücksichtigung von Sprachvarietäten zielführend bewältigen kann. 3Darüber hinaus muss die zu prüfende Person komplexe Sachverhalte klar strukturiert und ausführlich darstellen können. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
adressatengerechtes Führen und Steuern von Gesprächen, insbesondere unter Nutzung verschiedener Medien,

2.
Präsentieren, Erläutern und Diskutieren komplexer fachlicher Inhalte und Argumente,

3.
Betreuen von und Austausch mit internationalen Kundinnen und Kunden, mit Geschäftspartnerinnen und -partnern sowie mit Kolleginnen und Kollegen,

4.
situationsgerechtes Klären von Störungen in Geschäftsprozessen sowie innerhalb des Unternehmens.


§ 5 Prüfungsbereich „Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache"



1Im Prüfungsbereich „Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, bei der Erstellung und Überarbeitung von fremdsprachigen Texten die in der jeweiligen Fremdsprache geltenden Konventionen anzuwenden, auch unter Nutzung von fremdsprachigen Vorlagen und Textbausteinen. 2Dabei muss sie eigenständig komplexe Korrespondenz adressaten- und situationsgerecht formulieren können. 3Außerdem hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Sachverhalte klar und strukturiert schriftlich wiederzugeben. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
adressaten- und situationsgerechtes Beantworten und Verfassen von Korrespondenz, insbesondere mit Kundinnen und Kunden sowie mit Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, sowie im Rahmen von internen Geschäftsabläufen,

2.
Erstellen und Nutzen von Dokumentvorlagen und Textbausteinen,

3.
Verfassen von Dokumenten und Texten für die interne und externe Nutzung, insbesondere Erstellen von Präsentationen und Führen von Protokollen,

4.
Korrekturlesen und Überarbeiten von Dokumenten und Texten, insbesondere von Korrespondenz sowie von Präsentationen.


§ 6 Prüfungsbereich „Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache"



1Im Prüfungsbereich „Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die für die Planung, Koordinierung und Nachbereitung von Geschäftsvorgängen notwendigen Informationen eigenständig einzuholen, weiterzugeben und zusammenzufassen. 2Außerdem muss sie in der Lage sein, Anliegen zielführend vorzutragen und zur Lösung organisatorischer Probleme in verschiedensten Situationen flexibel und effektiv zu kommunizieren, insbesondere auch in der Team- und Projektarbeit. 3Ferner muss sie in der Lage sein, unter Einsatz verschiedener Medien Recherchen durchzuführen, Informationen zu evaluieren und in strukturierter Form zu dokumentieren. 4Die zu prüfende Person hat außerdem nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Dokumente und schwierige Texte in einem fachübergreifenden Kontext zu verstehen, zusammenzufassen und nach Relevanz und Handlungsbedarf zu bewerten und einzuordnen. 5In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Planen, Koordinieren und Nachbereiten von Terminen, Reisen, Veranstaltungen, Messeauftritten und Sitzungen,

2.
Mitgestalten und Unterstützen der Kooperation im Unternehmen, insbesondere auch in der Team- und Projektarbeit,

3.
Recherchieren, Bewerten und Aufbereiten geschäftsbezogener Inhalte,

4.
Bewerten, Einordnen und Priorisieren von fremdsprachigen Dokumenten, insbesondere von Verträgen und Korrespondenz, im Hinblick auf Relevanz und Handlungsbedarf sowie Verwalten dieser Dokumente.


§ 7 Prüfungsbereich „Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache"



1Im Prüfungsbereich „Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, als Mittlerin bei interkulturellen Begegnungen zu agieren und zu einer einheitlichen Kommunikationskultur im Unternehmen und effektiven Repräsentation des Unternehmens beizutragen, wobei sie die Wirkung der Kommunikation in der Zielkultur zu berücksichtigen hat. 2Außerdem muss sie in der Lage sein, unterschiedliche interkulturell bedingte Aspekte zu analysieren und zu reflektieren und diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen. 3Die zu prüfende Person muss ferner nachweisen, dass sie in der Lage ist, interkulturelle Missverständnisse bei der Kommunikation zu erkennen und ein positives Gesprächsklima zu wahren, indem sie die unterschiedlichen kulturellen Sichtweisen erläutert, Probleme, die aufgrund von interkulturellen Missverständnissen aufgetreten sind, analysiert und daraus Lösungen ableitet. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Recherchieren, Aufbereiten und Dokumentieren von kultur- und länderspezifischen Besonderheiten, insbesondere in Bezug auf Rollen, Sitten, Gebräuche und kulturelle Identitäten der an Geschäfts- und Interaktionsprozessen beteiligten Personen,

2.
Unterstützen bei der Repräsentation des Unternehmens im internationalen Kontext,

3.
Beraten und Unterstützen von an Interaktionsprozessen beteiligten Personen im Unternehmen, um diese für interkulturelle Themen im Geschäftsumfeld des Unternehmens zu sensibilisieren,

4.
Beitragen zur Vermeidung von Missverständnissen und zur Lösung von Konflikten, insbesondere in der internationalen Team- und Projektarbeit.