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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin (Natur/LandschaftsPflPrV k.a.Abk.)
§ 4 Prüfungsteil Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertraut ist, Zusammenhänge im Naturhaushalt erkennt und Belastungen von Natur und Umwelt erfassen und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Bedeutung, Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- 2.
- Funktionen und Zusammenhänge im Naturhaushalt als Lebensgrundlage,
- 3.
- Pflanzen- und Tierarten und ihre Lebensräume,
- 4.
- Kartieren von Arten oder Biotopen,
- 5.
- Nutzung von Landschaften; Umweltbelastungen, Auswirkungen auf den Naturhaushalt.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.
(4) Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe insbesondere aus einem der folgenden Bereiche zu lösen:
- 1.
- Kartieren von Arten oder Biotopen,
- 2.
- Erfassen und Bewerten von Umweltbelastungen.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf die in Absatz 2 genannten Inhalte, die nicht Gegenstand der praktischen Arbeit nach Absatz 4 sind.
(6) Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
§ 5 Prüfungsteil Informationstätigkeit und Besucherbetreuung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Informationen über Bedeutung, Gefährdung, Schutz und Pflege von Natur und Umwelt zielgruppengerecht vermitteln und Maßnahmen zur Besucherbetreuung ergreifen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Umweltbildung; Informations- und Öffentlichkeitsarbeit; Lösung von Konfliktsituationen,
- 2.
- Informationen über Schutz- und Pflegemaßnahmen,
- 3.
- Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen; Sicherheit der Besucher.
(3) Die Prüfung umfaßt eine Informationsmaßnahme nach Absatz 4.
(4) Die Informationsmaßnahme ist innerhalb von sieben Tagen schriftlich vorzubereiten, sie ist in einem Prüfungsgespräch vorzutragen und zu erläutern. Bei der Auswahl des Themas sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Die Präsentation der Informationsmaßnahme soll nicht länger als 30 Minuten und die Erläuterung nicht länger als 15 Minuten dauern.
§ 6 Prüfungsteil Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Arbeiten im Naturschutz und in der Landschaftspflege unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der einschlägigen Rechtsvorschriften selbständig planen, durchführen und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Gewinnen von Saat- und Pflanzgut; Saat- und Pflanzarbeiten; Gehölzschnitt,
- 2.
- Maschinen und Geräte einsetzen und warten,
- 3.
- Erhalten und Verbessern von Lebensräumen in der freien Landschaft; Artenschutz,
- 4.
- Errichten und Unterhalten einfacher Schutz- und Erholungseinrichtungen sowie von Informationseinrichtungen.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit in der ein Arbeitseinsatz zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern ist. Die Planung und Durchführung des Arbeitseinsatzes soll nicht länger als drei Stunden und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 7 Prüfungsteil Wirtschaft, Recht und Soziales
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Organisation und Zusammenarbeit im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege; Förderprogramme,
- 2.
- Rechtsgrundlagen für Naturschutz und Landschaftspflege; Umgang mit Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege,
- 3.
- Leistungsbeschreibung für Arbeiten in der Landschaftspflege, Kalkulation, Ausschreibung, Vergabe, Abnahme und Abrechnung, insbesondere nach den geltenden Verdingungsordnungen,
- 4.
- Grundsätze des Arbeits- und Sozialrechts,
- 5.
- Grundsätze des Gewerbe- und Steuerrechts; Grundlagen des Vertragsrechts, insbesondere dessen Anwendung im Vertragsnaturschutz; Versicherungswesen.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.
(4) Die praxisbezogene Aufgabe besteht aus der Lösung eines Fallbeispiels. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Lösung der praxisbezogenen Aufgabe einschließlich des Prüfungsgesprächs stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwei Stunden dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf die in Absatz 2 genannten Inhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Aufgabe nach Absatz 4 sind.
(6) Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
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