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Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen (Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung - WeinAlkoAbsV)
neugefasst durch B. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3664; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 25.04.1990; FNA: 7847-11-6-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 25.04.1990; FNA: 7847-11-6-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Verwendung oder Verarbeitung
(1) 1Soll Alkohol aus einem Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendet oder verarbeitet werden, so hat der Verwender oder Verarbeiter unverzüglich nach jeder Zuschlagserteilung der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 mitzuteilen
- 1.
- die Betriebsstätte, in der die Verwendung oder Verarbeitung erfolgen soll (Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb),
- 2.
- Beginn und Ende der Beförderung des erworbenen Alkohols vom Interventionslager zum Verwendungsoder Verarbeitungsbetrieb, die nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen im Steueraussetzungsverfahren zu erfolgen hat,
- 3.
- Beginn und Ende des Zeitraums, in der die Verwendung oder Verarbeitung stattfinden soll.
(2) 1Die Übernahme des erworbenen Alkohols im Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb darf erst erfolgen, nachdem die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 vor Ort eine materielle Überprüfung der transportierten Alkoholmenge durchgeführt hat. 2Der Verwender oder Verarbeiter hat den erworbenen Alkohol unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassenen Lagerraum zu verbringen und bis zur Verwendung oder Verarbeitung in den ursprünglichen Behältnissen zu belassen. 3In Tankwagen bezogener Alkohol ist in von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassene Lagerbehältnisse zu verbringen. 4Soweit es sich um ein nach § 2a zugelassenes Unternehmen handelt, sind die in der Zulassung aufgeführten Lagermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
(3) Auf Verlangen der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 hat der Verwender oder Verarbeiter
- 1.
- einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen der Alkohol gelagert und verwendet oder verarbeitet werden soll, und
- 2.
- eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Verarbeitung unter Angabe von Art und Menge der Zutaten sowie der voraussichtlichen Ausbeute,
(4) Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann dem Verwender oder Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
Text in der Fassung des Artikels 16 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 420 m.W.v. 1. Januar 2018
§ 5 Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungsfristen, Inventur
(1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Alkoholsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen ergibt, ist der Verwender oder Verarbeiter verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen über
- a)
- den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Alkohol,
- b)
- die bestimmungsgemäß verwendeten Mengen an Alkohol und die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen, Nebenerzeugnissen und Abfällen,
- c)
- die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Alkohol,
- d)
- Art und Menge der dem Alkohol oder den Verarbeitungserzeugnissen beigegebenen Stoffe,
- 3.
- der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 jede Veränderung der nach § 4 Abs. 3 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Verwender oder Verarbeiter teilnimmt, hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.
(3) Für die Durchführung von betrieblichen oder amtlichen Bestandsaufnahmen für Alkohol und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse gelten die §§ 17 und 28 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 16 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 420 m.W.v. 1. Januar 2018
§ 6 Anzeigepflichten
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Der Verwender oder Verarbeiter hat der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 das Ende der Verwendung oder Verarbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen. 2In der Anzeige sind anzugeben
- 1.
- die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge,
- 2.
- die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf den sich die Anzeige bezieht, und
- 3.
- a)
- im Falle der Verwendung die Art der Verwendung oder
- b)
- im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkoholgehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger Nebenerzeugnisse und Abfälle.
§ 7 Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Alkohol und Verarbeitungserzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 2Bei elektronischer Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
§ 8 Verpflichtete Person
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. 2Die Bestellung ist der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. 3Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
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