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Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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5. Abschnitt Auflösung einer LPG

§ 41 Zulässigkeit der Auflösung



1Eine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. 2Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. 3§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 42 Anzuwendende Vorschriften



(1) 1Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. 2§ 83 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforderliche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder der LPG in Liquidation beträgt. 3Abweichend von der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes festgesetzten Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich aus § 44 Abs. 1 ergebenden Abfindungsanspruchs gegenüber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, eine Frist von drei Monaten, gegenüber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs Monaten.

(2) 1Bei der Verwertung des Vermögens sind die Kaufangebote der Mitglieder vorrangig zu berücksichtigen; sie können dabei die Übernahme der Vermögensgegenstände zum Schätzwert verlangen. 2Ihnen steht im übrigen ein Vorkaufsrecht zu.


6. Abschnitt Ausscheiden aus einer LPG

§ 43 Kündigung



(1) 1Jedes Mitglied einer LPG hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. 2Ein zwischen der LPG und dem Mitglied bestehendes Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung der Mitgliedschaft nicht berührt, es sei denn, das Mitglied erklärt ausdrücklich auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

(2) 1Bis zum 30. September 1992 kann die Mitgliedschaft jederzeit gekündigt werden. 2Die Kündigung wird im Jahre 1990 in einem Monat und in den Jahren 1991 bis 1992 in drei Monaten nach ihrem Eingang beim Vorstand wirksam. 3Danach gelten die Fristen des Statuts der eingetragenen Genossenschaft.

(3) Diese Regelung gilt für LPG und eingetragene Genossenschaften gleichermaßen.