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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 2 Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
Abschnitt 4 Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten
§ 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung
§ 42 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Auf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und gegen vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz ist die Wehrbeschwerdeordnung nach Maßgabe dieses Abschnitts anzuwenden.
(2) Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden ist.
(3) 1Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt wird. 2Dieser Zeitpunkt ist der Soldatin oder dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. 3Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Absatz 1 angeordnet worden ist, sowie bei weiteren Beschwerden, bei Rechtsbeschwerden und bei Nichtzulassungsbeschwerden. 4Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
(4) Werden missbilligende Äußerungen nach § 23 Absatz 3 Satz 2 mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden, können sie nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden.
§ 43 Zuständigkeiten
§ 43 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Über die Beschwerde entscheidet die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der oder des Vorgesetzten, welche oder welcher die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat.
(2) 1Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. 2Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem die oder der Vorgesetzte, welche oder welcher die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört. 3Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die weitere Beschwerde, wenn über die Beschwerde entschieden wurde durch
- 1.
- die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung oder
- 2.
- die Generalinspekteurin der Bundeswehr oder den Generalinspekteur der Bundeswehr.
(3) 1Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20, gegen Disziplinararrest und gegen strengen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. 2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Maßnahmen oder Entscheidungen nach Satz 1, wenn diese getroffen wurden durch
- 1.
- die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung oder
- 2.
- die Generalinspekteurin der Bundeswehr oder den Generalinspekteur der Bundeswehr.
§ 44 Entscheidung über die Beschwerde
§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen.
(2) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig nach § 56 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
(3) Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaßnahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält, so kann die oder der Disziplinarvorgesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.
(4) 1Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne dass eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle tritt, ist die Aufhebung in derselben Weise bekannt zu geben, in der die Verhängung erfolgte. 2Ist die Disziplinarmaßnahme nach § 52 Absatz 2, § 53 Absatz 5, § 54 Absatz 5 oder § 55 Absatz 5 bereits bekannt gemacht worden, so ist zusätzlich die Aufhebung entsprechend bekannt zu machen.
(5) Wird über die Beschwerden einer Soldatin oder eines Soldaten gegen mehrere Disziplinarmaßnahmen gleichzeitig entschieden, so sind die Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von § 18 Absatz 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden.
(6) Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herabgesetzt werden oder statt ihrer kann eine andere, mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden, wenn die Soldatin oder der Soldat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.
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