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§ 43 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 43 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer



(1) 1Eine Person, die mit einem Oldtimer an einer Veranstaltung teilnimmt, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, benötigt hierfür sowie für die Anfahrt zu und die Abfahrt von einer solchen Veranstaltung keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung für das betreffende Oldtimer-Fahrzeug, wenn es ein rotes Oldtimerkennzeichen führt. 2Dies gilt auch für eine Probefahrt, eine Überführungsfahrt und für eine Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges sowie für eine Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1. 3§ 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) 1Für die Zuteilung und Verwendung eines roten Oldtimerkennzeichens ist § 41 Absatz 2 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Fahrzeugscheinheft für ein Oldtimerfahrzeug mit einem roten Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 15 ausgegeben wird und dass das Kennzeichen nur an dem Fahrzeug verwendet werden darf, für das es ausgegeben wurde. 2Das Fahrzeugscheinheft ist von der das Fahrzeug führenden Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. 3Das rote Oldtimerkennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit den Ziffern „07" beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1. 4Es ist im Übrigen nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. 5Ein Fahrzeug mit rotem Oldtimerkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. 6Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen.

(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.

 
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Zitierungen von § 43 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen 3) (vom 20.06.2024)
... schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 41 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Ein Kennzeichenschild darf nicht spiegeln, ...
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten
... 26 Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 6 Satz 3, § 42 Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 5 , § 45 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 7, § 54 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 ein ... 26 Absatz 5 Satz 4, § 41 Absatz 6 Satz 4, § 42 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 6 oder § 45 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 6 die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges anordnet ... § 13 Absatz 6 Satz 1, § 31 Satz 3, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 42 Absatz 5 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 2 , § 46 Absatz 6 oder § 52 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt ... nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 26. entgegen § 42 Absatz 3 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Kennzeichen verwendet oder 27. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 79 FZV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 20.06.2024)
... und ein Fahrzeugscheinheft für ein Fahrzeug mit einem roten Oldtimerkennzeichen nach § 43 , die in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgefertigt worden ...
Anlage 4 FZV (zu § 12 Absatz 2, § 41 Absatz 6 Satz 1, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Satz 1 bis 4) Ausgestaltung der Kennzeichen
Anlage 15 FZV (zu § 43 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... 10 Satz 1 auch i. V. m. § 41 Absatz 6 Satz 3 § 42 Absatz 3 Satz 4 § 43 Absatz 2 Satz 5 § 45 Absatz 2 Satz 5 § 77 Nummer 1 10 € ... Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet § 42 Absatz 3 Satz 1 § 43 Absatz 2 Satz 1 § 77 Nummer 26 50 € 183 Gegen die Pflicht ... mit rotem Kennzeichen nicht mitgeführt § 41 Absatz 3 Satz 2 § 43 Absatz 2 Satz 2 § 77 Nummer 4 10 € 183b Fahrzeugschein ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 60 FeV Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 01.09.2023)
... und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach § 41 Absatz 4 oder § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes ...

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
§ 29 StVZO Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (vom 01.09.2023)
... sind 1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung *), 2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei. Über ...
§ 60 StVZO Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen (vom 20.06.2024)
... nach Satz 1 sind 1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... nach Satz 1 sind 1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,  ...

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 4 FZVNEV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 41 Absatz 4 oder § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ...
Artikel 5 FZVNEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 10 Satz 1 auch i. V. m. § 41 Absatz 6 Satz 3 § 42 Absatz 3 Satz 4 § 43 Absatz 2 Satz 5 § 45 Absatz 2 Satz 5 § 77 Nummer 1 10 €  ... Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet § 42 Absatz 3 Satz 1 § 43 Absatz 2 Satz 1 § 77 Nummer 26 50 € 183 Gegen die Pflicht ... mit rotem Kennzeichen nicht mitgeführt § 41 Absatz 3 Satz 2 § 43 Absatz 2 Satz 2 § 77 Nummer 4 10 € 183b Fahrzeugschein ...
Artikel 8 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ersetzt. 4. In § 29a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ ...