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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 4 Förderung - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2 Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 43 Internationale Kofinanzierungen



Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für die Herstellung, den Absatz und das Abspiel von Filmen gewährt, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2, des § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 und 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, erfüllt sind,

2.
ein auf den jeweiligen Film anwendbares, von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes zwei- oder mehrseitiges zwischenstaatliches Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und

3.
der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht.


§ 44 Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen



(1) Für internationale Koproduktionen im Sinne des § 42 oder internationale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1

1.
bei einer internationalen Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat hergestellt hat,

2.
zu den gesamten Herstellungskosten des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt:

a)
in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 43 mindestens 20 Prozent,

b)
in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 Prozent.

(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 absehen, wenn die fachliche Eignung der antragstellenden Person als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann die Filmförderungsanstalt in Ausnahmefällen Förderhilfen für internationale Koproduktionen im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder internationale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 gewähren, wenn

1.
der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 5 Prozent beiträgt und

2.
ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

2Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung gilt entsprechend. 3Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen.

(4) Die Förderhilfen dürfen in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 überschreiten.




§ 45 Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzierungen



(1) Internationale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 nehmen an der Förderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes zwei- oder mehrseitiges zwischenstaatliches Abkommen die Förderung internationaler Kofinanzierungen ausdrücklich vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist.

(2) Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Referenzfilm oder bei dem neuen Film um eine internationale Kofinanzierung handelt.

(3) Soweit im Fall einer internationalen Kofinanzierung der finanzielle Beitrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 25 Prozent der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung unberücksichtigt.