Tools:
Update via:
Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung - GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Abschnitt 7 Berechnung der Direktzahlungen, Kürzungen und Sanktionen
§ 43 Sanktion bei der Nichtanmeldung aller Flächen
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr im Rahmen von flächenbezogenen Direktzahlungen zu gewährenden Zahlungen ist um drei Prozent zu kürzen (Nichtanmeldungssanktion), sofern
- 1.
- ein Betriebsinhaber für dieses Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen im Sammelantrag angibt und
- 2.
- der Unterschied zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche der angegebenen Parzellen und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angegebenen Parzellen mehr als
- a)
- drei Prozent der angemeldeten Fläche oder
- b)
- zehn Hektar der angemeldeten Fläche
§ 44 Sanktionen bei Übererklärungen bei flächenbezogenen Direktzahlungen
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist die im Sammelantrag für eine Direktzahlung angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche und ist der Unterschied größer als
- 1.
- drei Prozent der ermittelten Fläche oder
- 2.
- zwei Hektar,
(2) Beträgt der Unterschied mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche, ist die betroffene Direktzahlung auf Null zu kürzen.
(3) 1Bei der Sanktionierung der Umverteilungseinkommensstützung sind Direktzahlungen für die Flächen der Gruppe 1 und Gruppe 2 nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes entsprechend der jeweiligen Förderbeträge je Hektar als getrennte Direktzahlungen zu berechnen und zu kürzen. 2Bei einer für die Umverteilungseinkommensstützung maßgeblichen Flächendifferenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche wird die Flächendifferenz zunächst von der Fläche für Gruppe 2 abgezogen, soweit eine Fläche für Gruppe 2 besteht. 3Sofern hiernach eine Flächendifferenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 1 abgezogen.
(4) 1Bei der Sanktionierung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes sind Direktzahlungen für die Flächen nach den jeweils geplanten Einheitsbeträgen der Stufen 1 bis 3 nach Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe a und d des Anhangs der GAP-Direktzahlungen-Verordnung entsprechend der jeweiligen Einheitsbeträge je Hektar als getrennte Direktzahlungen zu berechnen und zu kürzen. 2Die Flächendifferenz zwischen den im Sammelantrag angemeldeten Flächen und den ermittelten Flächen wird zunächst von der Fläche für Gruppe 3 abgezogen, soweit eine Fläche nach Gruppe 3 beantragt wurde. 3Sofern hiernach eine Differenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 2 abgezogen, soweit eine Fläche für Gruppe 2 beantragt wurde. 4Sofern hiernach eine Differenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 1 abgezogen.
§ 45 Sanktionen bei gekoppelten Einkommensstützungen
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ist die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer als die jeweils ermittelte Anzahl und der Unterschied größer als
- 1.
- drei Prozent der ermittelten Tiere oder
- 2.
- drei Tiere,
(2) Beträgt der Unterschied mehr als 30 Prozent der ermittelten Tiere, ist die betroffene Direktzahlung auf Null zu kürzen.
(3) Eine gekoppelte Einkommensstützung nach Absatz 1 ist nicht zu kürzen, sofern und soweit
- 1.
- die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer ist als die Anzahl der ermittelten Tiere und dieser Unterschied durch natürliche Lebensumstände zustande gekommen ist sowie
- 2.
- der Betriebsinhaber die Behörde über die Verringerung unverzüglich unterrichtet hat.
§ 46 Verspätete Einreichung des Sammelantrags
(1) 1Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). 2Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.
(2) Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen.
(3) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 10. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 m.W.v. 17. Mai 2024
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=43-46&ag=15623