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Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Kapitel 3 Gebühren
§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
An Gebühren sind zu erheben
- 1.
- für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro,
- 2.
- für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124 Euro,
- 3.
- für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 23. März 2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233 m.W.v. 1. April 2020
§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht G. v. 13. Juli 2017 BGBl. I S. 2350 m.W.v. 1. September 2017
§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
An Gebühren sind zu erheben
- 1.
- für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte
- a)
- mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro,
- b)
- mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 100 Euro,
- 2.
- für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte
- a)
- für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 96 Euro,
- b)
- für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 93 Euro,
- 3.
- für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 98 Euro,
- 4.
- für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro,
- 5.
- für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte 70 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht G. v. 13. Juli 2017 BGBl. I S. 2350 m.W.v. 1. September 2017
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