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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 5 Verschwiegenheitspflicht



(1) 1Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der Aufsichtsbehörde, bei dem Bundesministerium der Finanzen und bei anderen nationalen Behörden beschäftigten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgewordenen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2Dies gilt auch, wenn die Bediensteten der vorbezeichneten Behörden nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes beendet haben. 3Gleiches gilt für andere Personen, welche im Wege dienstlicher Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen erhalten.

(2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen oder die bei den folgenden Stellen tätigen Personen entsprechend:

1.
Einlagensicherungssysteme;

1a.
freiwillige Sicherungssysteme der Institute;

2.
potentielle Erwerber, die von den im Rahmen dieses Gesetzes tätigen anderen nationalen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden;

3.
Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, von anderen im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Behörden oder von potentiellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;

4.
vorläufige Verwalter gemäß § 38 und den Sonderverwalter nach § 87;

5.
die von der Abwicklungsbehörde ernannten Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft vor, während oder nach ihrer Ernennung;

6.
sonstige Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die Abwicklungsbehörde, für die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden und für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;

7.
die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene und die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden vor, während oder nach ihrer Ernennung und Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden.

(3) 1Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen und andere nationale Behörden, welche im Rahmen dieses Gesetzes tätig werden, Einlagensicherungssysteme, freiwillige Sicherungssysteme der Institute sowie Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, welche den Regeln der §§ 4 bis 10 weitgehend entsprechen. 2Insbesondere ist sicherzustellen, dass Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur an Personen gelangen, welche unmittelbar mit dem Abwicklungsprozess befasst sind.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht steht einer Weitergabe oder Verwertung von Informationen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 dann nicht entgegen, wenn die Kreditinstitute, gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten, deren Belange durch die Weitergabe oder Verwertung berührt sind, in die Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich eingewilligt haben und die Informationen nicht im Interesse der zuständigen Behörden geheim zu halten sind.

(5) 1Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gelten die allgemeinen Haftungs- und Schadensersatzregeln. 2Hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Beschäftigten der Abwicklungsbehörde, Aufsichtsbehörde oder einer im Rahmen des Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde gelten die Regelungen des § 181.




§ 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes



(1) 1Zwischen der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde findet im Rahmen gegenseitiger Unterstützung, Beratung und Abstimmung ein ungehinderter Informationsaustausch statt. 2Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sie voneinander Informationen anfordern und haben sie einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen Abwicklungsbehörde und Deutscher Bundesbank, soweit Informationen betroffen sind, welche bei der laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank entstanden oder zur laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank erforderlich sind. 4Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen der Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen, soweit Informationen betroffen sind, die zur Erfüllung der dem Bundesministerium der Finanzen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) Die in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Behörden, Personen oder Stellen sind befugt, sich gegenseitig Informationen zu übermitteln, sofern der Erhalt der Information zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nötig ist.




§ 7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen



(1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde sind ferner berechtigt, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz vorliegenden Informationen folgenden Behörden, Personen oder Stellen zur Verfügung zu stellen:

1.
im Rahmen von Abwicklungskollegien deren Mitgliedern, den Abwicklungsbehörden sowie den zuständigen Stellen in anderen Staaten, mit denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusammenarbeitet, unter entsprechender Anwendung des § 8e des Kreditwesengesetzes,

2.
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,

2a.
dem Bundesministerium der Finanzen,

3.
Behörden, deren Urteil für die Abwicklungsbehörde erforderlich ist,

4.
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Verfahren eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens befassten Stellen oder Behörden,

5.
Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten,

6.
Stellen sowie von diesen beauftragten Personen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag betraut sind

a)
mit der Überwachung von Instituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder

b)
mit der Geldwäscheprävention,

7.
mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,

8.
Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,

9.
parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,

10.
der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr ansässigen multilateralen Gremien, insbesondere dem Financial Stability Board,

11.
dem Internationalen Währungsfonds,

12.
dem Ausschuss für Finanzstabilität oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,

13.
dem Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes,

14.
der Deutschen Bundesbank oder

15.
dem Ausschuss nach Artikel 42 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(2) 1Eine Weitergabe von Informationen nach Absatz 1 darf nur erfolgen, soweit die dort genannten Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2Für die Weitergabe von Informationen an Drittstaaten müssen zusätzlich die Anforderungen des § 8 erfüllt sein.

(3) Bei Weitergabe von Informationen nach Absatz 1 und 2 liegt kein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vor.




§ 8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten



(1) Die Abwicklungsbehörde und die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden dürfen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur dann an Drittstaatsbehörden weitergeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
für die betreffenden Drittstaatsbehörden gelten Geheimhaltungsvorschriften, welche den Anforderungen dieses Gesetzes mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde gegebenenfalls im Benehmen mit den weiteren betroffenen Behörden;

2.
die Informationen sind für die jeweiligen Drittstaatsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Funktionen, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Offenbarungs- und Verwendungsbefugnisse nach Nummer 1 nicht für einen anderen Zweck verarbeitet;

3.
personenbezogene Daten werden nur unter den Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt.

(2) 1Aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen dürfen die Abwicklungsbehörden und die sonstigen nationalen Behörden nur dann den jeweiligen Drittstaatsbehörden offenlegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt (Ursprungsbehörde), willigt in die Offenlegung ein;

2.
die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.

2Eine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende Information ist dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungsvorschriften gemäß Unionsrecht unterfällt oder nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.




§ 9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen



1Vor der Weitergabe von Informationen außerhalb der Offenbarungsbefugnisse der §§ 5 bis 8 ist sicherzustellen, dass sich darunter keine Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 befinden. 2Im Rahmen dieser Prüfung sind die Auswirkungen einer Weitergabe auf wirtschaftliche Interessen Betroffener nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und auf öffentliche Interessen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen. 3Die Auswirkungen einer Weitergabe von Inhalten und Details der Sanierungs- und Abwicklungspläne nach den §§ 12 bis 21 und 40 bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den §§ 57 bis 60 sind dabei gesondert zu untersuchen.


§ 10 Sonstige Vorschriften



(1) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen für die Zwecke von Straf- oder Zivilverfahren gelten die Regelungen des § 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(2) Hinsichtlich einer Inanspruchnahme eines Beschäftigten einer im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde, die auf der Verletzung der Verschwiegenheit im Sinne dieses Gesetzes beruht, gelten die Regelungen des § 181.