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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement (Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung - StrBetrManBAProFV)
§ 5 Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln"
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. 2Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen kann. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,
- 2.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,
- 3.
- Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung,
- 4.
- Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen,
- 5.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, des Artenschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftreinhaltung, der Lärmvermeidung und des Lärmschutzes, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen, und
- 6.
- Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.
§ 6 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln"
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen, Unternehmensformen darstellen sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen zu können. 2Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,
- 2.
- Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,
- 3.
- Nutzen der Möglichkeiten von Methoden der Organisationsentwicklung,
- 4.
- Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und
- 5.
- Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
§ 7 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung"
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. 2Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen kann. 3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,
- 2.
- Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,
- 3.
- Anwenden von Präsentationstechniken,
- 4.
- Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
- 5.
- Anwenden von Projektmanagementmethoden und
- 6.
- Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen sowie von Informations- und Kommunikationsmitteln.
§ 8 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb"
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, die Auswirkungen dieser Zusammenhänge auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken zu können. 2Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen kann. 3Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
- 2.
- Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das Sozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung des Sozialverhaltens des Einzelnen und des Betriebsklimas,
- 3.
- Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von alternativen Gruppenstrukturen,
- 4.
- Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen,
- 5.
- Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbaren entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, und
- 6.
- Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
§ 9 Prüfungsbereich „Technik"
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsbereich „Technik" besteht aus den Qualifikationsschwerpunkten
- 1.
- „Straßenbetrieb und Grünflächenmanagement" und
- 2.
- „Bau und Erhaltung von Straßen und Grünanlagen".
(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Straßenbetrieb und Grünflächenmanagement" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, alle Maßnahmen des Betriebsdienstes, die zur Gewährleistung der Unterhaltung von Straßen, Grünflächen und Nebenanlagen sowie zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind, unter effizientem Einsatz des Personals und unter nachhaltigem Einsatz von Betriebsmitteln steuern, organisieren und dokumentieren zu können. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Erstellen, Anpassen und Umsetzen der Jahresarbeitsplanung,
- 2.
- Bewirtschaften von Betriebsgebäuden, Betriebsmitteln, Materialien, Geräten, Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen sowie Sicherstellen der Einsatzfähigkeit,
- 3.
- Organisieren, Planen und Abwickeln des Winterdienstes,
- 4.
- Organisieren und Koordinieren des Erhalts und der Reinigung von Verkehrsflächen, Bauwerken und Straßenausstattung,
- 5.
- Planen und Organisieren der operativen Maßnahmen im Bereich Gehölz- und Grünpflege,
- 6.
- Planen und Koordinieren der Überwachung des Straßennetzes sowie der Streckenkontrolle und -wartung,
- 7.
- Organisieren, Planen und Durchführen der Besichtigung und der laufenden Beobachtung der Ingenieurbauwerke,
- 8.
- Organisieren und Koordinieren der Baumkontrolle,
- 9.
- Koordinieren der Umsetzung von verkehrsrechtlichen Anordnungen,
- 10.
- Veranlassen von Verkehrssicherungsmaßnahmen,
- 11.
- Koordinieren und Sicherstellen der Absicherung von Arbeits- und Unfallstellen,
- 12.
- Sicherstellen der Umsetzung von Verkehrssicherungsplänen für Baustellen.
(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Bau und Erhaltung von Straßen und Grünanlagen" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, den Bau und die Erhaltung von Straßen- und Grünanlagen unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Aspekte sowie technischer und betrieblicher Vorgaben eigenverantwortlich planen, die Qualität der durchgeführten Maßnahmen kontrollieren sowie Planungs- und Durchführungsprozesse bewerten und verbessern zu können. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Koordinieren des Materialbedarfs, der Lagerung, des Transportes, der Be- und Verarbeitung sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 2.
- Überwachen und Abnehmen der Einrichtung einer Baustelle,
- 3.
- Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufes der Bauausführung,
- 4.
- Beurteilen von Anträgen für Aufgrabungen und Leitungsverlegungen und Überwachen der Einhaltung der vereinbarten Vorgaben,
- 5.
- Anfertigen von technischen Zeichnungen für tätigkeitsspezifische Arbeiten,
- 6.
- Überprüfen und Umsetzen der Ergebnisse von Lage- und Höhenmessungen, insbesondere der Auswertung von Messprotokollen,
- 7.
- Feststellen der Bodenarten und -klassen unter Berücksichtigung möglicher Schadstoffbelastung, Beurteilen der Tragfähigkeit und Bearbeitbarkeit des Baugrundes.
§ 10 Prüfungsbereich „Organisation"
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsbereich „Organisation" besteht aus den Qualifikationsschwerpunkten
- 1.
- „Kostenwesen",
- 2.
- „Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kundenorientierung",
- 3.
- „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" und
- 4.
- „Recht".
(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenwesen" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen, insbesondere Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. 2Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,
- 2.
- Überwachen und Einhalten des Budgets,
- 3.
- Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Konzepte,
- 4.
- Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 5.
- Anwenden von Kalkulationsverfahren,
- 6.
- Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen.
(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kundenorientierung" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, den Betrieb gemeinsam mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen führen und überwachen sowie die Kunden beraten zu können. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Planen, Kontrollieren und Optimieren der Betriebsabläufe und Betriebseinrichtungen,
- 2.
- Erstellen von Bereitschafts- und Notfallplänen,
- 3.
- Einsetzen von Betriebs- und Hilfsmitteln sowie von Kommunikationstechniken,
- 4.
- Durchführen von Maßnahmen der Kundenbetreuung und Bearbeiten von Kundenaufträgen,
- 5.
- Anwenden von Instrumenten zur Arbeitsplanung, Terminüberwachung und Zeitwirtschaft.
(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können, Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren und Störungen einleiten sowie sicherstellen zu können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend nachhaltig handeln. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit sowie des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes,
- 2.
- Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit sowie des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
- 3.
- Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, Planen und Durchführen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
- 4.
- Überwachen der Lagerung sowie des Transportes von umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln und Überwachen des Umgangs mit diesen Stoffen und Betriebsmitteln,
- 5.
- Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie von Maßnahmen zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Recht" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie mit den relevanten Rechtsvorschriften vertraut ist und diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen kann. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Anwenden der einschlägigen Straßengesetze und des Straßenverkehrsrechts,
- 2.
- Anwenden des allgemeinen Verwaltungs- und des Satzungsrechts,
- 3.
- Anwenden des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts und des Bundesimmissionsschutzrechts,
- 4.
- Anwenden der technischen Normen und Regelwerke,
- 5.
- Anwenden des Vergaberechts,
- 6.
- Anwenden des Verdingungs- und Bauvertragswesens.
§ 11 Prüfungsbereich „Führung und Personal"
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsbereich „Führung und Personal" besteht aus den Qualifikationsschwerpunkten
- 1.
- „Personalführung",
- 2.
- „Personalentwicklung" und
- 3.
- „Managementsysteme".
(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können. 2Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen kann. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
- 2.
- Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen Eignung und Befähigung,
- 3.
- Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,
- 4.
- Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,
- 5.
- Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
- 6.
- Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
- 7.
- Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten,
- 8.
- Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Verbesserungsprozessen,
- 9.
- Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.
(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. 2Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen kann. 3Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,
- 2.
- Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie Festlegen der Erfolgskriterien,
- 3.
- Einschätzen des Potenzials von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen Kriterien,
- 4.
- Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 5.
- Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Managementsysteme" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, bei der Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen mitwirken zu können. 2Dies umfasst die Fähigkeit, die Ziele der Managementsysteme durch Anwendung entsprechender Methoden und durch Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu erreichen. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Berücksichtigen des Einflusses von Managementsystemen auf das Unternehmen,
- 2.
- Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Ziele der Managementsysteme,
- 3.
- Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen,
- 4.
- kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung von Managementzielen.
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