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Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes (Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung - ÖLG-DV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
Geltung ab 03.08.2023; FNA: 7847-31-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 03.08.2023; FNA: 7847-31-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Ergänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Eine Kontrollstelle, die die Zulassung für den in der Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B innehat oder beantragt, kann die Erweiterung der Zulassung für den ebenfalls in Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B-AHV bei der Bundesanstalt beantragen.
(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle vorgesehenen Kontrollverfahrens im Bereich der auf Grund des § 6 Absatz 1 Öko-Landbaugesetz erlassenen Rechtsverordnung beizufügen.
(3) Die §§ 3, 4 Absatz 2 und 4, §§ 7, 8 Absatz 2 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 sowie §§ 15 und 19 gelten entsprechend.
§ 6 Qualitätsmanagement
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Dem Antrag ist das Qualitätsmanagement-Handbuch einschließlich der Verfahrensanweisungen nach Nummer 4.5.3 und der Dokumentation nach Nummer 4.8 der Norm DIN EN ISO/IEC 17065 (Ausgabe Januar 2013) 2) beizufügen.
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- 2)
- Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.
§ 7 Standardkontrollverfahren
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer ii der Verordnung (EU) 2018/848 vorgesehenen Kontrollverfahrens (Standardkontrollverfahren) beizufügen. 2In der Darstellung sind auch zu beschreiben
- 1.
- die Kontrollen bei den Unternehmen, bei denen nach Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht jährlich eine Vor-Ort-Kontrolle stattfindet,
- 2.
- die Überwachung, ob die Anordnungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Nebenbestimmungen zu Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union eingehalten werden, auch wenn sie durch die zuständige Behörde erlassen wurden.
(2) Aus der Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss hervorgehen, dass festgestellte Verstöße sowie Auflagen, Maßnahmen und Fristen zu deren Beseitigung von der Kontrollstelle zu dokumentieren und, soweit dies zweckdienlich ist, die Abhilfe der festgestellten Verstöße sowie die Maßnahmen im Wege von Nachkontrollen durch die Kontrollstelle zu überprüfen sind.
(3) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle, soweit ihr die Aufgabe nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 übertragen wird, die von ihr erteilten Genehmigungen in die Datenbank im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2018/848 einträgt.
(4) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle nach Abschluss von amtlichen Untersuchungen die nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach der auf Grund des Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung relevanten Informationen in dem dafür von der Europäischen Kommission bereitgestellten Computersystem einzutragen hat.
§ 8 Musterformulare und Musterunterlagen der Kontrollstellen
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss Muster für die von der Kontrollstelle zu verwendenden schriftlichen oder elektronischen Formulare enthalten, in die Unternehmer die erforderlichen Angaben, Erklärungen und Mitteilungen für ihre Aufnahme in die Kontrolle nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b und d Nummer i und ii der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 24) in der jeweils geltenden Fassung einzutragen haben.
(2) 1Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss Muster der Unterlagen zur Durchführung der Kontrollen durch die Kontrollstelle und zu deren Auswertung enthalten. 2Die Muster der Unterlagen müssen die Inhalte der Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie die Vorgaben der Artikel 13 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 abdecken. 3Für jeden bei der Kontrolle festgestellten Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften ist jeweils eine gesonderte Unterlage vorzusehen, in der die Art des Verstoßes eindeutig erfasst werden kann. 4Die Muster der Unterlagen müssen vorsehen, dass der Kontrollbericht mit den Aufzeichnungen über etwaige festgestellte Verstöße bei Abschluss des Kontrollbesuchs oder unmittelbar im Nachgang von dem für die Betriebseinheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, gegengezeichnet werden kann. 5In den Mustern der Unterlagen muss dokumentiert werden können, dass dem Kontrollierten nach der Gegenzeichnung eine Kopie des vollständigen Kontrollberichts übergeben wurde.
(3) 1Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss ein Muster des von der Kontrollstelle verwendeten Auswertungsschreibens, das dem Unternehmer von der Kontrollstelle nach erfolgter Kontrolle übermittelt wird, enthalten. 2Das Muster des Auswertungsschreibens muss die Möglichkeit enthalten, festgestellte Verstöße auflisten und nach Maßgabe der Anlage 3 jeweils als geringfügig, erheblich oder kritisch einstufen sowie die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen zu können. 3Im Muster des Auswertungsschreibens ist eine Frist zur Beseitigung von Verstößen vorzusehen. 4Des Weiteren hat das Muster die Möglichkeit zur Darstellung zu enthalten, von einer Frist abzusehen, wenn das Setzen einer Frist nicht sachgerecht wäre. 5Für die Möglichkeit der Angabe des Grundes, warum eine Fristsetzung nicht sachgerecht wäre, ist ein Freifeld vorzusehen.
§ 9 Musterkontrollvertrag, Musterzertifikat
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag (Musterkontrollvertrag) beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unternehmern abzuschließen beabsichtigt.
(2) Dem Antrag ist ein Muster des Zertifikats nach Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 beizufügen, in dessen Teil II mindestens die Angabe des Datums der Kontrolle, auf deren Grundlage das Zertifikat nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 erteilt wurde, vorgesehen ist.
§ 10 Risikobewertungsverfahren, Auswahl von Kontrollstichproben
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung zur Durchführung einer jährlichen Risikoanalyse nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer i der Verordnung (EU) 2018/848 für die Betriebe der Unternehmer beizufügen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. 2Die Risikoanalyse hat die Tätigkeiten von Subunternehmern, die nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht selbst dem Kontrollsystem unterliegen, einzuschließen.
(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass bei der Risikoanalyse insbesondere die Kriterien nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 berücksichtigt werden.
(3) In der Verfahrensanweisung ist zusätzlich darzulegen, wie unter Berücksichtigung der Risikobewertung diejenigen Unternehmer ausgewählt werden,
- 1.
- die nach Artikel 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6) ohne Vorankündigung zu kontrollieren sind,
- 2.
- die nach Artikel 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/279 zusätzlichen Kontrollen zu unterziehen sind,
- 3.
- die nach Artikel 7 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2021/279 einer Probenahme zu unterziehen sind,
- 4.
- die nach Artikel 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/279 als Mitglied einer Unternehmergruppe einer Nachinspektion zu unterziehen sind oder
- 5.
- bei denen in Anwendung des Artikels 38 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/848 im laufenden Jahr auf einen Kontrollbesuch verzichtet wird.
(4) In den nach Absatz 3 zusätzlich erforderlichen Darlegungen der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass
- 1.
- Nachkontrollen, die sich aus einer Sanktionsmaßnahme ergeben, nicht auf die zusätzlichen Kontrollen nach Absatz 3 Nummer 2 angerechnet werden,
- 2.
- die Kontrollen ohne Vorankündigung aus der Gesamtzahl der Jahreskontrollen nach Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 und der zusätzlichen Kontrollen nach Absatz 3 Nummer 2 auszuwählen sind,
- 3.
- die Berechnung der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/279 vorgeschriebenen Mindestkontrollquoten für ein Kalenderjahr auf Grundlage der am 30. Juni des Vorjahres bei der Kontrollstelle unter Vertrag stehenden Unternehmer erfolgt.
(5) 1In der Verfahrensanweisung ist zusätzlich die Durchführung unternehmensübergreifender Warenflusskontrollen vorzusehen. 2Dabei sind je 100 Unternehmen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens 5 unternehmensübergreifende Warenflusskontrollen für mindestens jeweils ein Erzeugnis einzuleiten, die durch die Kontrollstelle abzuschließen sind, mit der der Lieferant oder Abnehmer des Erzeugnisses einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. 3Die betroffenen Erzeugnisse sind risikoorientiert auszuwählen.
§ 11 Durchführung von Probenahmen und Bewertung der Analysen
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung für die Durchführung von Probenahmen und zur Bewertung der Analysen beizufügen.
(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass
- 1.
- Probenahmen im Rahmen der amtlichen Kontrolle und nach den Vorgaben des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 durchzuführen sind,
- 2.
- für die Durchführung amtlicher Probenahmen vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften
- a)
- die Vorgaben der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahme Methoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30; L 171 vom 5.5.2004, S. 3) und
- b)
- die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1)
- 3.
- jede Probenahme durch ein Probenahme-Protokoll im Kontrollbericht schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren ist,
- 4.
- das Probenahme-Protokoll Angaben zur Identifikation der Partie, von der die Probe genommen worden ist, sowie zum Zeitpunkt, Ort, entnommener Menge, Anlass der Probenahme, zu untersuchende Matrizes und zum Probenahme-Verfahren enthalten und durch den Probenehmenden unterschrieben werden muss und
- 5.
- ein Plan für voraussichtliche Probenahmen im jeweiligen Kalenderjahr zu erstellen und den jeweils zuständigen Behörden auf deren Anforderung vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen ist.
(3) 1In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Analysen von nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Laboratorien durchgeführt und diese im Fall einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 auf das Erfordernis einer bevorzugten Untersuchung hingewiesen werden. 2Zusätzlich ist ein Verfahren zur Bewertung der chemischen Analyseergebnisse durch die Kontrollstelle zu beschreiben, das aktuellen fachlichen Erkenntnissen entspricht.
§ 12 Informationspflichten
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung für den Informationsaustausch beizufügen.
(2) 1Sofern Unternehmen ganz oder teilweise von verschiedenen Kontrollstellen kontrolliert werden, ist in der Verfahrensanweisung vorzusehen, dass die beteiligten Kontrollstellen die für ihre jeweilige Kontrolltätigkeit erforderlichen Daten untereinander austauschen. 2Für den Fall eines Kontrollstellenwechsels durch einen Unternehmer oder der Beauftragung einer weiteren Kontrollstelle mit der Kontrolle eines Betriebs oder Betriebsteils, für den der Unternehmer verantwortlich ist, ist in der Verfahrensanweisung vorzusehen, dass die bisher beauftragte Kontrollstelle der nunmehr beauftragten Kontrollstelle die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten über das Unternehmen nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 unverzüglich übermittelt. 3Hierzu zählen die erforderlichen Unterlagen für die Fortsetzung des Vollzugs der von der bisher beauftragten Kontrollstelle gegenüber einem Unternehmen verhängten Maßnahmen und Auflagen. 4Es ist vorzusehen, dass die neu beauftragte Kontrollstelle bereits bestimmte Maßnahmen und Auflagen für das betreffende Unternehmen fortführen wird, soweit die neu beauftragte Kontrollstelle nach Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde nicht zu der Auffassung gelangt, dass die Maßnahmen und Auflagen geändert werden müssen.
(3) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass die Beendigung des Kontrollvertrags mit einem Unternehmer der zuständigen Landesbehörde durch die Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe des Datums der Beendigung des Kontrollvertrags mitgeteilt werden muss.
(4) In der Verfahrensanweisung ist eine Mitteilung der Kontrollstelle an die jeweils zuständige Behörde vorzusehen, wenn im Zusammenhang mit Laboranalysen nach § 11 Absatz 3
- 1.
- für die erforderliche Art der Analyse kein Laboratorium nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt ist,
- 2.
- ein nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benanntes Laboratorium die Untersuchung ablehnt oder
- 3.
- sich Hinweise ergeben, dass ein nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benanntes Laboratorium die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchführt oder andere Vorgaben der Artikel 37 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625 nicht eingehalten werden.
(5) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass der zuständigen Behörde die gemäß Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Informationen nach einem von ihr vorgegebenen Muster zur Verfügung gestellt werden.
(6) Im Musterkontrollvertrag nach § 9 Absatz 1 ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem der Unternehmer, mit dem die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließt, die Meldung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 an die zuständige Landesbehörde erst nach Bestätigung der Angaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die Kontrollstelle vornimmt.
§ 13 Vor-Ort-Kontrollen
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung zur Durchführung der ersten und der folgenden Vor-Ort-Kontrollen beizufügen.
(2) 1In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass vereinbarte Kontrolltermine in der Unternehmensakte schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren sind und nur aus wichtigem Grund geändert werden dürfen. 2Kann ein vereinbarter Kontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unternehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Gründe von der Kontrollstelle in der Unternehmensakte nachvollziehbar zu dokumentieren sind und die Kontrollstelle mit dem zu kontrollierenden Unternehmen zeitnah einen neuen Termin zu vereinbaren hat. 3Dabei ist Teilprüfungen der Vorrang vor einer Terminverschiebung zu geben.
(3) 1In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle über geplante Kontrolltermine zu informieren ist. 2Die Information soll in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Vor-Ort-Kontrolle erfolgen. 3Kurzfristige Terminänderungen sind von der Kontrollstelle unverzüglich mitzuteilen, sofern dies von der zuständigen Landesbehörde für einen bestimmten Kontrollbesuch gefordert wird.
(4) 1Zusätzlich ist vorzusehen, dass Vor-Ort-Kontrollen in der Regel im Beisein einer betriebsangehörigen Person oder einer durch das Unternehmen bevollmächtigten Person durchgeführt werden. 2Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt werden können.
§ 14 Maßnahmenkatalog
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung beizufügen, die die Anwendung des Maßnahmenkatalogs nach Anlage 3 gegenüber den kontrollierten Unternehmern vorsieht, wenn Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder eines auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakts der Europäischen Union festgestellt werden.
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